Radfahrer!

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Pichel:

Radfahrer!

 
17.05.02 18:54
 

17.05.2002    17:29
 


 
Wer sein Handy liebt, der schiebt
 
Die wenigsten Radler kennen die zahlreichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die können aber recht einschneidend sein.
Von Wolfgang Büser

     

   
 


(SZ vom 18.05.02) - Frühlingszeit ist Fahrradzeit. Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft zugute kommt, das bringt nicht selten rechtliche Probleme mit sich. Die Details regelt die Straßenverkehrsordnung.

Fast 80 Prozent der deutschen Haushalte verfügen über mindestens ein Fahrrad. Statistisch gesehen hat sogar fast jeder Deutsche ein Zweirad, da nach Einschätzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club 75 Millionen dieser Vehikel existieren, die im Juristendeutsch so definiert werden: Ein Fahrrad ist „jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird".

Mit deutscher Gründlichkeit legen zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Regeln fest, nach denen sich Fahrradfahrer zu richten haben.

Nicht immer klare Vorstellungen

Regeln, von denen viele Zweiradler nicht immer klare Vorstellungen haben, wie der ADAC in seiner Zeitschrift Deutsches Autorecht feststellt (Ewald Ternig: „Fahrradfahrer in der Straßenverkehrsordnung“, DAR 3/2002).

Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer „einzeln hintereinander“ fahren müssen, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch „der Verkehr nicht behindert wird“.

Sind Radwege da, so müssen diese benutzt werden – auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs – etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) – nicht zumutbar ist.

Rechts fahren

Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Radfahrer, der auf dem Radweg in der „falschen“ Richtung unterwegs war, die volle Schuld an einem Unfall zu, den dieser an einer Kreuzung durch Zusammenstoß mit einem Auto verursachte. (AZ: 1 U 206/99)

Andererseits gilt: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen und Kinder bis zu zehn Jahren dürfen die Gehwege benutzen; eine kaum bekannte Ausnahme.

Keine Tempobeschränkung

Und wie steht es mit der Geschwindigkeit? Der Kraftfahrer darf innerorts maximal 50 km/h auf dem Tachometer haben. Für den Radfahrer gibt es keine entsprechende Beschränkung – obwohl High-tech-Räder durchaus solch hohe Geschwindigkeiten zulassen. Doch hier gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist.

Und das heißt: Auch 20 km/h können zu schnell sein, wie schon vor Jahren das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat. Denn Unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen – mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden.

Autofahrer müssen einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. Ein Meter ist dabei nicht immer genug, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss, die „sich selbst fortbewegen“. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme.

Die Beleuchtung: Immer wieder Diskussionen

Immer wieder für Diskussionsstoff sorgt die Beleuchtung am Rad. Wer ist deswegen noch nicht von der Polizei angehalten worden? Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau, wie die „lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ auszusehen haben.

Ein Scheinwerfer und die Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (die mindestens drei Watt und sechs Volt erzeugen können muss) betrieben werden.

Daneben darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Beides darf sich jedoch nicht gegenseitig beeinflussen. Die Lampen müssen nicht fest angebracht sein; sie müssen jedoch „mitgeführt“ werden.

Und zwar bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder „wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“. Dass sie nicht verdreckt oder verschmutzt sein dürfen, versteht sich von selbst.

Aufpassen auf die Füße

Der Gepäckträger und die Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite (oder sogar dritte) Person mitzunehmen. Allerdings besagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (die nicht älter als sieben Jahre sein dürfen) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Lenker muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden – sie dürfen nicht in die Speichen geraten können.

Kolonnenbildung

Beim Radfahren in Gruppen gelten besondere Vorschriften. So dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verbund bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf (was ansonsten untersagt ist) zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die „Fahrzeugmehrheit“ ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein Teilnehmer zu behandeln.

So kann eine Fahrradkolonne eine Kreuzung lahm legen, wenn die Vorausfahrenden „berechtigt eingefahren sind“ und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um eigentlich vorfahrtberechtigten Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden.

Viele wissen nicht, dass Hunde mitgeführt werden dürfen. Lediglich bei „größeren, schnell laufenden Hunden“ schreitet das Gesetz ein. Allerdings greift hier nicht die Straßenverkehrsordnung: Das Tierschutzgesetz behütet die Vierbeiner.

Walkman nicht gänzlich verboten

Auch ist es nicht gänzlich verboten, Walkman zu hören beim Fahrradfahren. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass „die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf“. Ist der Knopf im Ohr entsprechend leise eingestellt, hat niemand etwas dagegen.

Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt oder bleibt stehen. Denn es gelten seit dem 1. Februar 2001 dieselben Vorschriften wie für Autofahrer.

Verwarnungsgelder

Ansonsten gibt es Verwarnungsgelder, die wie folgt gestaffelt sind: Jeder Regelverstoß kostet mindestens zehn Euro. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so erhöht sich der Betrag im Grundsatz auf 15 Euro.

Bei Gefährdungen sind es 20 Euro (wobei es in der Regel schon ausreicht, einen Fußgänger oder Radler mit hoher Geschwindigkeit – auch auf dem Radweg – „berührend“ zu überholen).

Wird ein Passant sogar angefahren („Schädigung“) müssen 25 Euro bezahlt werden.

Falsche Richtung

Besonders verwarnt wird die falsche (oder Nicht-)Benutzung von Radwegen. Wer ihn nicht oder in die falsche Richtung befährt, der wird mit 15 Euro zur Kasse gebeten.

20 Euro kostet das Falschfahren, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird.

Für Gefährdung und Schädigung steigt das Verwarnungsgeld auf 25 beziehungsweise 30 Euro.

Ausnahmsweise kann ein Fehlverhalten auf dem Rad sogar dazu führen, dass der Führerschein für das Auto entzogen wird. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestrafte so einen Radler, der nach einem Frühschoppen mit 2,15 Promille Alkohol im Blut ein parkendes Auto rammte. (AZ: 1 StRR 132/97)

Rückrufaktion nicht nur bei Autos

Ist einem Fahrradhersteller bekannt, dass es bei einem Trekkingrad wegen eines Konstruktionsfehlers schon zu mehreren Unfällen gekommen ist, so muss er in Form einer Rückrufaktion alle Fahrräder diesen Typs auf Mängel prüfen lassen, andernfalls muss er Schadenersatz leisten (hier: in Höhe von 2560 Euro), wenn ein Radler wegen des Konstruktionsfehlers stürzt und sich verletzt. (Landgericht Coburg, 21 O 605/98)

Auf dem Fahrrad noch keine Helmpflicht

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann einem erwachsenen Fahrradfahrer, der von einem Auto angefahren wurde, nicht wegen Mitverschuldens einen Teil des Schadenersatzes vorenthalten, wenn er ohne Helm gefahren ist, weil es dafür weder ein Gesetz gibt noch eine allgemeine Verkehrsauffassung festzustellen ist, die eine solche Schutzmaßnahme für notwendig hält. (Oberlandesgericht Hamm, 27 U 93/00)

Auch wer "liegt", fährt auf einem Fahrrad

Auch Liegefahrräder dürfen nicht auf Straßen benutzt werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Daran ändert auch nichts, dass auf Radwegen nur mit „angepasster Geschwindigkeit" gefahren werden kann und Bordsteinkanten und Sperrpfosten behindern, zum Teil sogar – wegen der liegenden Position – gefährden. Entscheidend ist, dass das Rad nicht mit einem Motor ausgestattet ist. (Bundesverwaltungsgericht, 3 B 183/00)
Wer eine Tiefgaragenausfahrt kreuzt, der zahlt mit - Fährt ein Radfahrer anstatt auf der Straße auf dem Gehweg und kommt es zu einem Unfall mit einem aus einer Tiefgaragenausfahrt kommenden Pkw, so haben sich Autofahrer und Radler den Schaden zu teilen. (Amtsgericht Augsburg, 16 C 2159/01)

Radfahrer müssen besonders aufpassen

Weisen die „linienförmigen Beschädigungsstrukturen einer Fahrbahndecke" darauf hin, dass die Straße in einem schlechten Zustand ist, so kann ein Fahrradfahrer, der auf einer Kreuzung in ein 60 Zentimeter langes, 16 Zentimeter breites und vier Zentimeter tiefes Loch fährt und sich schwer verletzt, keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld fordern, weil er keinen Anspruch auf einen „schlechthin gefahrlosen Straßenzustand" hat. (Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 124/00)

Auch schuldlose Hundehalter zahlen

Läuft ein Hund auf dem Radweg plötzlich vor das Fahrrad einer Frau und stürzt sie so schwer, dass sie sich mehrere Verletzungen zuzieht, so muss der Halter des Tieres wegen der „Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens" Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier: in Höhe von insgesamt 1230 Euro) leisten. (Amtsgericht München, 274 C 16925/00)

Für Stolperkante zum Fußweg steht Kommune nicht ein

Stürzt ein Fahrradfahrer über die Kante, die einen kombinierten Fuß-/Radweg nicht nur optisch voneinander trennt, so kann er die Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar machen, weil er selbst hätte aufpassen müssen. Solche „Stolperkanten" dienen vornehmlich dem Schutz der Fußgänger, die bei rein optischer Trennung größeren Gefahren ausgesetzt wären. (Oberlandesgericht Celle, 9 U 190/00)

8jährigen Radler nicht ständig im Blick haben

Fährt ein achtjähriger Junge, der altersgemäß entwickelt ist, auf dem Bürgersteig Fahrrad, so muss ein Autofahrer, der an ihm vorbeifährt, das Kind nicht ständig im Blick haben, weil dies „eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers" bedeuten würde, ohne weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von ihm zu verlangen, vorsorglich bremsbereit zu sein und das Kind ständig zu beobachten. (Bundesgerichtshof, VI ZR 268/99
   

   
 


Gruß Pichel
MOTORMAN:

@pichel: Was Du nicht alles weist.

 
17.05.02 18:58
ReWolf:

bist du radfahrer pichel ??

 
17.05.02 19:03
und wenn ja wohin fährst du im sommer?  
ruhrpottzocker:

Windschnittig sieht er aus !! o.T.

 
17.05.02 19:05
Dr.UdoBroem.:

Wichtige Ergänzung!

 
17.05.02 19:19
Da es oft Unverständnis über Radfahrer auf der Straße gibt, obwohl doch ein "Radweg" vorhanden ist:

1. Radwege

Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg
ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen:Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher
geführt Dazu zählt, daß der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muß. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es
aber nicht.
Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht
gebunden; das bedeutet, daß sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.

Da viele sogenannte Radwege in einem erbärmlichen Zustand sind, und durch Wegführungen an Reihen geparkter PKWs entlang ein unkalkulierbares Risiko, durch sich plötzlich öffnende Türen entsteht, fahre ich auch in solchen Fällen lieber auf der Straße. Gerade das Vorbeifahren an geparkten PKWs ist ein echtes Problem, wenn man keinen Sicherheitsabstand halten kann.

Gruß Dr. Broemme

Radfahrer! 667108
Pichel:

GelegenheitsRadfahrer *g*

 
17.05.02 19:21
Gruß Pichel
MOTORMAN:

Wenn dich Stox nicht gerade mal Heim fährt

 
17.05.02 19:23
Pichel:

Meinste das MM ?

 
17.05.02 19:34
Radfahrer! 667132konverter.pixelnet.de/servlet/...&L=60000&Q=70&SID=ftgad6v4k1" style="max-width:560px" >

Gruß Pichel
MOTORMAN:

*lol* Wenig zu tun heute bei Euch, oder?

 
17.05.02 19:35
Pichel:

garnix!! Sitz nur meine Zeit bis 8 ab

 
17.05.02 19:37
Gruß Pichel
MOTORMAN:

Da hast du ja auch Zeit für die Abstimmung

 
17.05.02 19:39
NoTax:

@mm; kannste nicht Dein Schlafzimmer mit den

 
17.05.02 23:03
Tussen tapezieren anstatt sie hier abzuladen ??? ;-)))
MOTORMAN:

@NoTax

 
17.05.02 23:04
Sorry, aber so redet man nicht über Frauen ;-)

m o t o r m a n
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