es sogar weniger Uralub als 26 Tage geben. Bist Du vll Beamter, dass Du Dir eben den Schuh angezogen hast? *grins*
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage.
Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen zur Dauer des Urlaubs finden sich in §§ 56 und 57 SeemannsG, § 125 SGB IX, § 19 JArbSchG und in § 17 BErzGG.
In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann ein höherer als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart werden (häufig), jedoch kein ungünstigerer (§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
Der gesetzliche Mindesturlaub ist bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Anspruch im Dreisatz umzurechnen. Im Fall einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet 20 Arbeitstage. In allen Fällen entspricht er also vier Arbeitswochen.
Gewährt ein Tarifvertrag einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch ist dieser im Zweifel bezogen auf eine 5-Tage-Woche (BAG [20. Juni 2000] – 9 AZR 309/99 = NZA 2001, 622 (623)). Bei einer anders gelagerten Arbeitszeit ist der Anspruch entsprechend umzurechnen.
Bei flexiblen Arbeitszeiten, bei denen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit in einem mehrwöchigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird, ist nicht auf das Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf die Zahl der mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage abzustellen (BAG [30. Oktober 2001] – 9 AZR 314/00 – NZA 2002, 815 Os.)
Lassen sich die mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage nur auf Grund eines Jahresvergleichs ermitteln, so sind diese Tage ins Verhältnis zu den gesetzlich möglichen Arbeitstagen zu setzen. Dabei geht das BAG für die 6-Tage-Woche von 312 und für die 5-Tage-Woche von 260 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus. Bei Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraum sind diese zu berücksichtigen. Es kann sein, dass dann die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden muss (BAG [5. September 2002] – 9 AZR 244/01 – NZA 2003, 726 (729)).
Chartlesen ist eine Wissenschaft, die vergeblich sucht, was Wissen schafft. (André Kostolany)