Die beiden Wertpapiere wurden aufgrund des Inkrafttretens des AIFMG als "Fonds" (Alternativer Investmentfonds mit Ausprägung Unbekannt) seitens WM Datenservice eingestuft. Aktuell sind beide Titel als "Alternativer Investmentfonds/AIF unbekannt" gekennzeichnet: ISIN
US3135861090 seit 11.07.2014 und ISIN
US3134003017 seit 17.03.2016.
Für steuerliche Zwecke hat die depotführende Bank die Qualifikation von Veranlagungsprodukten als Alternative Investmentfonds (AIF) von anerkannten Datenprovidern zu übernehmen und ist an diese gebunden. Werden Veranlagungsprodukte von Datenprovidern als AIF oder "AIF unbekannt" gemeldet, sind die depotführenden Banken verpflichtet, diese Veranlagungsprodukte nach den Grundsätzen der Investmentfondsbesteuerung zu besteuern. Sofern der AIF keine Meldung seiner Erträge innerhalb der gesetzlichen Frist an die offizielle Meldestelle abgibt, hat die depotführende Stelle eine Pauschalbesteuerung in Form des KESt/EU-QuSt- bzw. BeSt-KESt- Abzuges nach § 186 Abs. 2 Z 3 Investmentfondsgesetz durchzuführen.
Die Qualifizierung eines Emittenten als AIF/Nicht-AIF geht vom AIFMG aus, das in erster Linie ein aufsichtsrechtliches Gesetz ist, die steuerliche Behandlung knüpft daran. Inwieweit es Abstimmungen zwischen den Datenprovidern und den Emittenten gibt, wissen wir nicht.
Für diese als Fonds/AIF eingestuften Produkte (kein Eintrag "Meldefonds lt. ÖKB", daher Nicht-Meldefonds) kommt es ebenfalls zu einer pauschalen Besteuerung von Ausschüttungsgleichen Erträge zum 31.12. gemäß § 186 Abs 2 Z3 InvFG 2011 (ist auch aus den u.a. Abrechnungen ersichtlich):