"...Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die SolarWorld Industries
Sachsen GmbH gegen ein solch erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel in den
USA einlegen.
Die SolarWorld AG geht selbst bei Erlass eines klagestattgebenden Urteils
in erster Instanz von einer nicht bestehenden tatsächlichen
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen
die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht
kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen
US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO
vor deutschen Gerichten initiieren.
Dieses setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h. letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher
Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden.
Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht
als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung.
Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss
gebracht werden könnte..."
Sachsen GmbH gegen ein solch erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel in den
USA einlegen.
Die SolarWorld AG geht selbst bei Erlass eines klagestattgebenden Urteils
in erster Instanz von einer nicht bestehenden tatsächlichen
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen
die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht
kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen
US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO
vor deutschen Gerichten initiieren.
Dieses setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h. letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher
Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden.
Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht
als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung.
Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss
gebracht werden könnte..."
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