News oder JIMPS? Aus f. Beteiligung per Aktienopt.

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EinsamerSam.:

News oder JIMPS? Aus f. Beteiligung per Aktienopt.

 
18.08.05 18:54
Neues Wertpapierprospektgesetz sorgt in deutschen US-Tochterunternehmen für Aufruhr

Beteiligung per Aktienoptionen droht das Aus

Deutsche Tochterunternehmen von börsennotierten US-Gesellschaften müssen eine Hiobsbotschaft verkraften. Das zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene neue Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verpflichtet die Unternehmen nach Einschätzung von Rechtsexperten dazu, ihre aktienbasierten Mitarbeiterbeteiligungen entgegen bisheriger Rechtslage in einem kostspieligen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Ansonsten drohen ihnen Bußgelder bis zu 500 000 Euro und reichlich negative Publicity infolge staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren.

GARMISCH. Entsprechend groß ist denn auch die Verunsicherung bei den mehr als 2 000 amerikanischen Unternehmen, die hier zu Lande 800 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen haben. „Mir ist ein großes amerikanisches Unternehmen bekannt, das seine Stock-Option-Programme aus Angst vor einer möglichen Haftung erst einmal auf Eis gelegt hat“, berichtet Ingrid Ohmann, Partnerin aus dem Münchener Büro der Kanzlei Lovells. Kein Wunder: Gerade US-amerikanische Unternehmen haben vor dem Hintergrund der in den USA geltenden Anlegerschutzvorschriften rund um den so genannten Sarbanes Oxley Act gehörigen Respekt vor möglichen Haftungsfallen. Der Sarbanes Oxley Act enthält vor allem Regeln zur Unternehmensführung und -berichterstattung und war als Reaktion auf die großen US-Bilanzskandale entstanden.

Auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist man mittlerweile auf das Problem aufmerksam geworden. „Wir wollen natürlich nicht, dass deutsche Arbeitnehmer, die bei Nicht-EU-Arbeitgebern beschäftigt sind, im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung benachteiligt werden. Deshalb werden wir innerhalb der nächsten Wochen eine Lösung ausarbeiten“, sagte Sprecherin Anja Neukötter dem Handelsblatt.

Hintergrund der Gesetzesverschärfung ist die europäische Prospektrichtlinie, mit welcher der Anlegerschutz in Europa gestärkt werden soll. Dazu soll künftig gewährleistet werden, dass sämtliche Prospekte – unabhängig davon, wo sie in der Europäischen Union abgefasst wurden – den Anlegern klare und vollständige Informationen liefern, die diese für eine fundierte Anlageentscheidung benötigen. Außerdem erlischt durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch die Pflicht der Unternehmen, ihren an die Anleger ausgegeben Informationsprospekt in jedem Mitgliedstaat gesondert genehmigen zu lassen.

Negative Folge ist allerdings, dass nach der Umsetzung der Prospektrichtlinie in nationales Recht nunmehr auch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme im Wertpapierprospekt zu veröffentlichen sind. Während nämlich das alte Verkaufsprospektgesetz für Mitarbeiterbeteiligungen noch eine vollständige Ausnahme vorsah, gilt das nach dem neuen § 4 Absatz 1 Nr. 5 des WpPG nur noch eingeschränkt. Von der Prospekterstellungspflicht ausgenommen sind jetzt ausschließlich Wertpapiere, die bereits „zum Handel an einem organisierten Markt“ zugelassen sind.

Und genau an diesem Punkt lauert für viele US-Gesellschaften die böse Überraschung. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dessen Anwendungsbereich nicht auf den europäischen Wirtschaftsraum begrenzt, so dass eigentlich die Zulassung an der NYSE oder NASDAQ die Prospekterstellungspflicht überflüssig machen sollte. „Da das Gesetz die europäische Prospektrichtlinie in nationales Recht umsetzt, muss es richtlinienkonform ausgelegt werden“, erläutert Anwältin Ohmann. „Die Europäische Union hat im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ein Verzeichnis erstellt, aus welchem sich ergibt, welche Länder als geregelte Märkte gelten. Dabei handelt es sich ausschließlich um europäische Börsenplätze.“

Konsequenz: US-Firmen, die Mitarbeitern in deutschen Tochterunternehmen Aktien als Motivationsspritze anbieten, müssten zunächst einen Wertpapierprospekt erstellen. Das gilt nach Einschätzung des Frankfurter Rechtsanwalts Timo Holzborn von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz auch für diejenigen Unternehmen, die in Deutschland bereits ein Zweitlisting ihrer Aktien durchführen. „Das ist trotzdem problematisch, weil die jeweilige Zulassung nur für diejenigen Aktien gilt, die es betrifft. Genau diese Aktien müssten dann als Mitarbeiteroption in Deutschland ausgegeben werden, was aber meist nicht in den Beteiligungsprogrammen angelegt ist.“

Damit aber fällt es den Rechtsberatern derzeit schwer, ihren amerikanischen Mandanten einen gangbaren Weg aufzuzeigen, wie sie ihre Belegschaftsaktien doch noch ohne Prospekterstellung an die Mitarbeiter ausgeben können. Thomas Müller-Bonnani hält das dennoch für möglich. „Stock-Options sind meiner Meinung nach keine Wertpapiere, weil sie erstens nicht frei handelbar sind und zweitens unentgeltlich ausgegeben werden. In England sieht man das jedenfalls so“, verweist der Freshfields Bruckhaus Deringer Partner auf eine ihm vorliegende offizielle Stellungnahme der Financial Services Authority (FSA).

Sofern US-Unternehmen England als Heimatbörsenmarkt auswählen, könnten sie sich damit in Bezug auf die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme der Prospekterstellungspflicht entledigen. Denn nach der europäischen Prospektrichtlinie müssten die übrigen EU-Staaten die Handhabung auf der britischen Insel anerkennen. Auch deshalb erscheint es derzeit nicht ausgeschlossen, dass die BaFin noch einlenkt und die Mitarbeiterbeteiligung von der Prospektpflicht befreit.

Quelle: HANDELSBLATT, Donnerstag, 18. August 2005, 07:28 Uhr

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Der Einsame Samariter

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