@Ghost
Hier kannst du es nachlesen:
www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=6392
Zitat:
"Der Nutzer [original: Das andere Unternehmen] kann die veröffentlichten Daten selbst verarbeiten. Die Erlaubnis sehe ich in Art.6 Abs.1 f): Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen und Fehlen des überwiegenden Schutzinteresses, da die Einwilligung zur Veröffentlichung und damit auch zur Weitergabe gegeben wurde (Art.6 Abs.1 a)) und die Person vernünftigerweise damit rechnen muß, daß diese Daten weiterverarbeitet werden (vgl. EG 47, 50, 61, 67). "
Und auch:
www.internetrecht-nuernberg.de/...recht/datenschutzrecht.html
Zitat:
"Schwieriger wird es, wenn die Daten ohnehin bereits öffentlich zugänglich sind. In sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing oder StudiVZ ist eine Vielzahl persönlicher Informationen abrufbar. Werden diese Daten mit anderen allgemein zugänglichen Quellen – etwa privaten Homepages, Branchenverzeichnissen oder Firmenseiten – abgeglichen, so lässt sich schon hieraus einiges über den Mensch hinter den Zahlen herausfinden."
und weiter, der wichtigste Teil:
"Wenn die Daten bereits im Internet veröffentlicht sind und nur gesammelt werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Daten im Sinne des § 29 BDSG. Eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG liegt vor, wenn die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Wie auch im Wettbewerbsrecht ist der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ hier sehr weit gefasst."
Und zum Schluss noch:
www.dsb-ratgeber.de/artikel/...nglichen-quellen-beachten.html
Falls du, Ghost, immer noch anderer Meinung bist, dann bitte mit Quellen belegen :)