Beweisbewertung: In dubio pro reo und Beweislast
Dieser Verfahrensgrundsatz findet nur im Hauptverfahren eines Strafproesses Anwendung, nicht aber im Ermittlungs oder Zwischenverfahren.
Vor den Zivilgerichten muss jede Partei die Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind. Das sind auf Seiten des Anspruchstellers grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Anspruchsgegner muss die Fakten beweisen, welche die Forderung vernichten oder hindern können.
Wenn beispielsweise geprellte Anleger auf Schadensersatz klagen weil sie sich von bestimmten kursrelevanten Meldungen die sich als Luftnummern entpuppten veräppelt fühlen, muss NC beweisen dass zum Zeitpunkt der Meldung der Sachverhalt konform dem Kommunizierten war.
Das Strafrecht ist dagegen geprägt von dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo). Dabei handelt es sich dabei nicht um eine Beweis-, sondern vielmehr um eine Entscheidungsregel.
Die Formel kommt grundsätzlich erst dann zum Einsatz, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel an einer Tatsache bestehen, die für die konkrete Rechtsfolge entscheidungserheblich ist. Das Gericht hat auch bei den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen im Zweifel die für den Angeklagten günstigen Umstände anzunehmen.
Dieser Verfahrensgrundsatz findet nur im Hauptverfahren eines Strafproesses Anwendung, nicht aber im Ermittlungs oder Zwischenverfahren.
Vor den Zivilgerichten muss jede Partei die Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind. Das sind auf Seiten des Anspruchstellers grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Anspruchsgegner muss die Fakten beweisen, welche die Forderung vernichten oder hindern können.
Wenn beispielsweise geprellte Anleger auf Schadensersatz klagen weil sie sich von bestimmten kursrelevanten Meldungen die sich als Luftnummern entpuppten veräppelt fühlen, muss NC beweisen dass zum Zeitpunkt der Meldung der Sachverhalt konform dem Kommunizierten war.
Das Strafrecht ist dagegen geprägt von dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo). Dabei handelt es sich dabei nicht um eine Beweis-, sondern vielmehr um eine Entscheidungsregel.
Die Formel kommt grundsätzlich erst dann zum Einsatz, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel an einer Tatsache bestehen, die für die konkrete Rechtsfolge entscheidungserheblich ist. Das Gericht hat auch bei den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen im Zweifel die für den Angeklagten günstigen Umstände anzunehmen.