"Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt."
www.buzer.de/gesetz/1262/a17887.htm
ELF; Modul B, Seite 49
www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...blicationFile&v=3
www.buzer.de/gesetz/1262/a17887.htm
ELF; Modul B, Seite 49
www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...blicationFile&v=3