Ich hab nichts gegen Schwärmen, aber so einfach ins Blaue Etappenziele zu schmeissen sind reine Träumereien.
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Bekannt wurde, dass man mit der australischen Novatti Group eine Zusammenarbeit im Bereich mobiler Zahlungslösungen vereinbart hat. Novatti Group hat jene Benutzer im Fokus, die kein Bankkonto besitzen. Gemäss Weltbank betraf dies zum Beispiel im Nahen Osten rund 86% der Bevölkerung. Aber auch in Asien oder Lateinamerika soll rund die Hälfte aller Einwohner kein Bankkonto besitzen. Novatti Group konzentriert sich zudem auf die Besitzer von Feature Phones. Und gerade in diesem Bereich verfügt MYRIAD GROUP ja über sehr viel Erfahrung!
Quelle:
Redaktion der WIRTSCHAFTSINFORMATION
Verlag: Landessa AG, 6300 Zug
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https://www.youtube.com/watch?v=wIzT03Hu3Kk
Kartenloses Banking
Kartenloses Banking ermöglicht es Benutzern, Bargeld von Geldautomaten abzuheben ohne Verwendung einer Karte. Es funktioniert einfach durch das Herunterladen einer Banken App, eine Anmeldung für ein Konto, um Bargeld von einem Geldautomaten abheben. Es ermöglicht auch Smartphone-Nutzer, Geld für eine Familie oder einen Freund zu schicken.
Wer kann es verwenden?
Kartenloses Banking ermöglicht es Benutzern, den Dienst über die bezeichneten Smartphone-App und einem eingetragenen Konto bei einem Finanzinstitut oder Bank in Anspruch zu nehmen. Auf der anderen Seite kann der Empfänger der Barmittel eine Bank oder ein Nicht-Bank-Benutzer, der gleichen Bank oder eine andere sein.
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und die Möglichkeit einer geheimen Aufstockung geschaffen - clever
Art. 22 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die Artikel 52 und 53 gelten für öffent-
liche Kaufangebote für Beteiligungen an Gesellschaften (Zielgesellschaften):
a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind;
b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind.33
1bis Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schwei- zerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:
a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem aus- ländischen Recht führen würde; und
b. das ausländische Recht einen Schutz der Anleger gewährleistet, der dem- jenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.34
2 Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffent- lichen Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 verpflichtet ist.
3 Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 2 in ihre Statu- ten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Artikel 706 des Obligationenrechts35 bewirkt.
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