Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Ausgabepreis darf den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten bedeutet nicht mehr als 5% und die sind die Aktien heute schon gefallen.
Der Ausgabepreis darf den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten bedeutet nicht mehr als 5% und die sind die Aktien heute schon gefallen.