Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Wortlaut einer Geschäftsordnung zur Hauptversammlung vor:
„Geschäftsordnung zur Hauptversammlung
§ 1 Leitungs- und Ordnungsbefugnisse des Versammlungsleiters
(1) Dem Versammlungsleiter steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Hauptversammlung zu. Der Versammlungsleiter
hat die Aufgabe, auf einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung hinzuwirken und auf eine zügige Durchführung
der Hauptversammlung zu achten.
(2) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat er im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis abzuwehren.
Dieses umfasst u. a. das Recht:
- einen Störer abzumahnen und ihm Anordnungen zu erteilen;
- einen Störer des Saales zu verweisen, wenn er Anordnungen und zweimaligen Abmahnungen nicht Folge leistet;
- einen Störer aus dem Saal entfernen zu lassen, wenn er durch seine andauernde Störung den ordnungsgemäßen Ablauf
der Hauptversammlung erheblich beeinträchtigt.
(3) Der Versammlungsleiter kann nach pfl ichtgemäßem Ermessen die Unterbrechung der Hauptversammlung anordnen.
Marseille-Kliniken Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer 778 300
ISIN DE 0007783003
§ 2 Wortmeldungen, Rede- und Fragerecht
(1) Jeder Aktionär ist verpfl ichtet, vor einem Wortbeitrag sich der Hauptversammlung mit Namen und Vornamen vorzustellen.
(2) Kein Aktionär hat Anspruch, seinen Wortbeitrag an einem Rednerpult vorzutragen. Sofern von der Verwaltung der Gesellschaft
kein Rednerpult zur Verfügung gestellt wird, ist dem Aktionär für seinen Wortbeitrag ein Mikrofon zur Verfügung zu
stellen, wenn der Aktionär sonst nicht in der Hauptversammlung verstanden wird.
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Wortbeiträge, wobei in der Regel die Vertreter der Aktionärsvereinigungen
als erste aufzurufen sind.
(4) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung eine angemessene einheitliche
Begrenzung der Rede- und Fragezeit festzulegen. Abgesehen davon, kann der Versammlungsleiter während der Hauptversammlung
alternativ für den ganzen Hauptversammlungslauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den
einzelnen Redner eine Verkürzung der Rede- und Fragezeit oder sogar die Aufhebung der Rede- und Fragezeit festsetzen,
wenn aufgrund der Anzahl der Wortmeldungen und in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit eine Beendigung der Hauptversammlung
in einem überschaubaren Zeitrahmen nicht möglich ist. Der Versammlungsleiter kann auch die Rednerliste
schließen und letztendlich den Schluss der Debatte anordnen, soweit die vorbezeichneten Maßnahmen nicht ausreichen,
eine Beendigung der Hauptversammlung in einem angemessenen Zeitrahmen sicherzustellen.
(5) Offensichtlich nicht zu den Gegenständen der Tagesordnung gehörende Wortbeiträge oder Fragen, wie z. B. Fragen zur
allgemeinen politischen, kirchlichen und sozialen Lage sind nicht zulässig. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, bei
solchen Wortbeiträgen oder Fragen dem Aktionär insoweit sofort das Wort zu entziehen.“
„Geschäftsordnung zur Hauptversammlung
§ 1 Leitungs- und Ordnungsbefugnisse des Versammlungsleiters
(1) Dem Versammlungsleiter steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Hauptversammlung zu. Der Versammlungsleiter
hat die Aufgabe, auf einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung hinzuwirken und auf eine zügige Durchführung
der Hauptversammlung zu achten.
(2) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat er im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis abzuwehren.
Dieses umfasst u. a. das Recht:
- einen Störer abzumahnen und ihm Anordnungen zu erteilen;
- einen Störer des Saales zu verweisen, wenn er Anordnungen und zweimaligen Abmahnungen nicht Folge leistet;
- einen Störer aus dem Saal entfernen zu lassen, wenn er durch seine andauernde Störung den ordnungsgemäßen Ablauf
der Hauptversammlung erheblich beeinträchtigt.
(3) Der Versammlungsleiter kann nach pfl ichtgemäßem Ermessen die Unterbrechung der Hauptversammlung anordnen.
Marseille-Kliniken Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer 778 300
ISIN DE 0007783003
§ 2 Wortmeldungen, Rede- und Fragerecht
(1) Jeder Aktionär ist verpfl ichtet, vor einem Wortbeitrag sich der Hauptversammlung mit Namen und Vornamen vorzustellen.
(2) Kein Aktionär hat Anspruch, seinen Wortbeitrag an einem Rednerpult vorzutragen. Sofern von der Verwaltung der Gesellschaft
kein Rednerpult zur Verfügung gestellt wird, ist dem Aktionär für seinen Wortbeitrag ein Mikrofon zur Verfügung zu
stellen, wenn der Aktionär sonst nicht in der Hauptversammlung verstanden wird.
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Wortbeiträge, wobei in der Regel die Vertreter der Aktionärsvereinigungen
als erste aufzurufen sind.
(4) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung eine angemessene einheitliche
Begrenzung der Rede- und Fragezeit festzulegen. Abgesehen davon, kann der Versammlungsleiter während der Hauptversammlung
alternativ für den ganzen Hauptversammlungslauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den
einzelnen Redner eine Verkürzung der Rede- und Fragezeit oder sogar die Aufhebung der Rede- und Fragezeit festsetzen,
wenn aufgrund der Anzahl der Wortmeldungen und in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit eine Beendigung der Hauptversammlung
in einem überschaubaren Zeitrahmen nicht möglich ist. Der Versammlungsleiter kann auch die Rednerliste
schließen und letztendlich den Schluss der Debatte anordnen, soweit die vorbezeichneten Maßnahmen nicht ausreichen,
eine Beendigung der Hauptversammlung in einem angemessenen Zeitrahmen sicherzustellen.
(5) Offensichtlich nicht zu den Gegenständen der Tagesordnung gehörende Wortbeiträge oder Fragen, wie z. B. Fragen zur
allgemeinen politischen, kirchlichen und sozialen Lage sind nicht zulässig. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, bei
solchen Wortbeiträgen oder Fragen dem Aktionär insoweit sofort das Wort zu entziehen.“