Man unterscheidet 3 Verfahren:
1. Einfaches Erwerbsangebot
2. Übernahmeangebot
3. Pflichtangebot
1 fällt flach. 2 bzw. 3 betrifft uns.
"Sofern das Erwerbsangebot zwar freiwillig, aber auf Kontrollerlangung über die
Zielgesellschaft gerichtet ist, liegt der Sonderfall des Übernahmeangebots vor. Von einer Kontrollerlangung wird immer dann gesprochen, wenn die Übernahme auf das Halten von mindestens 30 v.H. der Stimmanteile an der Zielgesellschaft - ohne Berücksichtigung der Satzung der Zielgesellschaft - gerichtet ist (§ 29 Abs. 2 WpÜG)."
Falls kein Übernahmeangebot vorangeht, muss ein Pflichtangebot abgegeben werden wenn:
"Ein Pflichtangebot muss grundsätzlich abgeben, wer auf irgendeine Weise, unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat, ohne dass diesem Ereignis ein Übernahmeangebot vorausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WpÜG).
Die Regeln über das Pflichtangebot gelten z.B. dann, wenn jemand durch
außerbörslichen rechtsgeschäftlichen Erwerb oder Erbgang die Kontrollschwelle von 30 v.H. der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten hat. Mit dem Pflichtangebot wird dann dem Minderheitsaktionär die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile zu einem angemessenen Preis zu veräußern."
Pflichtangebot hätten wir also bei einer feindlichen Übernahme und einem überschreiten der 30 % durch Papiere gemäß § 21. Diese können auch als equity swaps konstruiert sein. Schließlich muss der Verkäufer (Investmentbank) die Aktie liefern. Deshalb auch equity swap.
Was ist an den 30 % so besonders ? Es wird davon ausgegangen, dass rund 60 % des Kapitals überhaupt abstimmt. Demnach ist es möglich mit > 30 % bereits Entscheidungen maßgebend wenn nicht absolut zu bestimmen. Bei einem hohen Freefloat ist das auch nicht aus der Luft gegriffen.
Im Falle einer nicht feindlichen Übernahme - so sieht es derzeit noch aus:
Ab Seite 11 Übernahmeverfahren lesen. Dort steht alles detalliert beschrieben:
www.wiso.uni-hamburg.de/fileadmin/bwl/..._2012-2013_Teil_8.pdf
erst wenn wir in Richtung feindlicher Übernahme gehen müssten wir uns über andere Themen wie Pflichtangebot und dessen Annahme unterhalten.
Aber auch die heutige Stimmrechtsmitteilung der CS zeugt zumindest nicht von solchen Absichten (seiens der CS). Es sind nur 0,21 % der Optionen mit Aktien besichert. Das wär viel zu riskant, wenn die IB auch in großem Stil liefern müsste.