von STANDE bei w:o -IVG-Forum:
In jedem Fall müssen die Aktionäre einem Insolvenzplan zustimmen, wenn er in ihre Rechte eingreift.
§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:
Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte;
Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
die Leistung von Sacheinlagen;
der Ausschluss von Bezugsrechten;
die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.
Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO n.F. i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO.
Da somit Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan zukünftig möglich sind, muss ihnen eine Beteiligung am Insolvenzplanverfahren ermöglicht werden, in dem sie über den Plan – sowie die anderen Beteiligten auch – mit abstimmen zu können. § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F. bestimmt daher, dass für die Anteilseigner eine eigene Gruppe zu bilden ist, sofern in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Damit sieht die Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren wie folgt aus:
Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.), wobei für die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe gebildet werden soll (§ 222 Abs. 3 InsO);
Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger gem. § 38 InsO, d.h. der einfachen (ungesicherten) Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F.);
Gruppe der nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO n.F.);
Gruppe der Anteilseigner, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F.).
Soll durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner eingegriffen werden, sind sie gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO n.F. zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu laden. Nach § 238a InsO bestimmen sich ihre Stimmrechte in dem Termin allein nach ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Gem. § 243 InsO n.F. stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger bedarf es der sog. Kopf- und Summenmehrheit, d. h. gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. muss in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Gem. § 244 Abs. 3 InsO n.F. gilt für die an der Abstimmung beteiligten Anteilseigner die Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. mit der Maßgabe, dass an die Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Es kann also durchaus auch jetzt noch interessant sein, durch einen Kauf von Aktien der ivg sich eine Stimmenmehrheit in der HV zu