Luftsicherheitsgesetz 2026: Fortschrittlicher Schutz der kritischen Infrastruktur
21. April 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 21 Insights
Die jüngste Revision des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) stellt einen bedeutenden Wendepunkt in der deutschen Luftverkehrspolitik dar. Angesichts komplexer Bedrohungsszenarien, vermehrter Störungen durch Drohnen sowie orchestrierter Blockaden an Flughäfen, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen deutlich ausgeweitet und präzisiert. Für Betreiber von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Dienstleister im Aerospace-Sektor entstehen daraus neue Anforderungen an Compliance und operative Abläufe.
Drohnenabwehr: Präzisierte Befugnisse für die Bundeswehr
Ein weiterer wesentlicher Reformaspekt besteht in der Schaffung einer präzisen Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS). Angesichts der zunehmenden Risiken von Industriespionage und terroristischen Angriffen wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich Drohnenabwehr deutlich ausgeweitet:
Amtshilfe durch die Streitkräfte: Die Bundeswehr ist nun befugt, die Länderpolizeien mit erweiterten Kompetenzen bei der Abwehr von Drohnen an Flughäfen zu unterstützen.
Einsatz militärischer Mittel: In außergewöhnlichen Krisensituationen – etwa zur Abwehr eines „besonders schweren Unglücksfalls“ – ist nunmehr auch der Einsatz militärischer Mittel, einschließlich des gezielten Abschusses, rechtlich umfassend legitimiert.
Autonome Entscheidungsbefugnis des Verteidigungsministeriums: Um im Ernstfall zeitkritische Entscheidungen zu ermöglichen, kann das Bundesministerium der Verteidigung künftig eigenständig über Amtshilfeersuchen befinden, ohne zeitaufwendige Abstimmungen mit anderen Ressorts.
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