Hier die letzen Infos:
Ganz interessant für nächste Woche, ist der Abschnitt 4!
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor wir gerne inhaltlich auf Ihre Fragen eingehen, möchten wir uns für die bis dato gesehene rege Teilnahme ausdrücklich bedanken.
Im Sinne einer sich an der FAQ- Vorgehensweise (frequently asked questions) orientierenden Analyse, die wir vorgenommen haben, konzentrieren sich Ihre Beiträge auf einige zentrale Überlegungen. Wir hoffen, mit den nachstehenden Erläuterungen zu Ihrer sachlich fundierten Information beizutragen.
1.)Zur Frage der „ausstehenden“ Ad hoc-Mitteilungen der Gontard & MetallBank AG i.I. / Gold-Zack AG
Nach §§ 21,22 WpHG obliegt es dem Inhaber melderelevanter Aktienpositionen, eine entsprechende Mitteilung an das betreffende Unternehmen zu erstatten. Diese Meldung ist von uns am Mittwoch, den 11.September 2002, an die Gontard & MetallBank AG i.I. abgesetzt worden. Eine solche Meldung führt zu der Pflicht des betreffenden Unternehmens, die zugegangene Mitteilung binnen neun Kalendertagen (diese Frist ist nicht verletzt)zu veröffentlichen. Ob das betreffende Unternehmen eine solche Meldung allerdings zum Anlass nimmt, die angezeigten Veränderungen in der Aktionärsstruktur ad hoc nach § 15 WpHG zu vermelden, ist Ermessensangelegenheit und wird unterschiedlich gehandhabt. Entscheidend ist, ob einer solchen Veränderung Kursrelevanz im Sinne von § 15 WpHG zuerkannt wird. Diese Beurteilung allerdings kann nur von der Gontard & Metallbank AG i.I. angestellt werden, nicht dagegen von der MAGUS Verwaltungsgesellschaft mbH als meldepflichtigem Unternehmen.
Es bleibt insofern darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Dementi sicherlich abgegeben worden wäre, wenn – wie einige mutmassen - wir eine solche Meldung gar nicht erstattet hätten.
Im Falle der Gold-Zack AG verhält es sich entsprechend. Auch die Meldung dieses Unternehmens über die erfolgte Reduzierung des bis dahin gehaltenen Anteils kann ausschliesslich von der Gontard & MetallBank AG i.I. verarbeitet werden.
2.)Zur Frage des erworbenen Anteils
Der erworbene Anteil beträgt exakt 25,01 % des stimmberechtigten Grundkapitals.
Wie in solchen Fällen üblich, haben Käufer und Verkäufer über die Konditionen Stillschweigen vereinbart. Die Gründe, weshalb „lediglich“ eine Sperrminorität erworben wurde, sind im wesentlichen zwei:
Zum einen sollte nachvollziehbarerweise in diesem Stadium die Abgabe eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG vermieden werden- zum anderen hat auch Gold-Zack durchaus Gefallen an der Konzeption gefunden, die Gontard & MetallBank AG i.I. „zu neuen Ufern“ führen könnte.
3.)Zur Frage nach der Zusammensetzung unseres Teams
Federführend für unser Konzept stehen die Herren Andreas Arndt und Werner Brech. Aufgrund ihrer fachlich fundierten und einschlägigen Erfahrungen sind sie in der Lage, die kommenden Aufgaben wie etwa die eingehende Prüfung der Frage, ob eine Aufhebung der Insolvenz mittelfristig erreichbar sein dürfte, zu beurteilen. Darüber hinaus ist zutreffend, dass die MAGUS GmbH in Bürogemeinschaft mit der ebenfalls in Hamburg ansässigen MAKRO GmbH arbeitet. Auch richtig ist, dass diese Gesellschaft dem Einflussbereich von Herrn Beuttenmüller zuzurechnen ist. Daraus ist allerdings nicht abzuleiten, dass „Herr Arndt vorgeschickt“ oder dies ein Indiz für „die Unseriösität“ des Vorhabens sei. Und zwar ist das Gegenteil der Fall: Herrn Arndt folgte Herrn Beuttenmüller seinerzeit als Vorstand der Beuttenmüller AG nach. Er ist damit derjenige, dem eine Beurteilung des damals Geschehenen am ehesten und vor allem entlang sachlicher Kriterien möglich ist. Seine Antwort auf die Frage, wer die Hauptlast am Niedergang dieser Gesellschaft zu tragen hatte, dürfte damit entscheidend von der landläufigen Meinung, wie sie auch in vielen Boards nachzulesen ist, abweichen.
Ausdrücklich sei festgestellt: Eine persönlich inhaltliche oder gar finanzielle Beteiligung von Herrn Beuttenmüller an diesem Projekt besteht nicht.
Aber die Herren Arndt und Brech sind deswegen nicht auf sich allein gestellt: Es finden fortlaufende Gespräche mit einer US-Adresse statt, die inhaltliche Unterstützung leistet. Um die in einem Handelsblatt-Artikel spekulativ aufgeführte Firma Chapman Spira & Carson LLC ( New York) allerdings handelt es sich dabei nicht. Darüber hinaus besteht ein enger Kontakt zu einem europäischen Bankhaus mit der möglichen Option (nicht im wertpapierrechtlichen Sinne zu verstehen) einer späteren Beteiligung dieser Adresse.
4.)Zur Frage des weiteren Vorgehens
Vermutlich noch in dieser Woche wird es zu einem ersten Informationsaustausch mit der Insolvenzverwaltung kommen. In diesem Rahmen gilt es, verschiedene Modelle zu diskutieren. Ergebnisse werden wir in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter zeitnah bekannt machen.
Darauf aufsetzend, werden die Planungen für eine ausserordentliche Hauptversammlung koordiniert, die noch in diesem Jahr stattfinden soll.
Ganz interessant für nächste Woche, ist der Abschnitt 4!
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor wir gerne inhaltlich auf Ihre Fragen eingehen, möchten wir uns für die bis dato gesehene rege Teilnahme ausdrücklich bedanken.
Im Sinne einer sich an der FAQ- Vorgehensweise (frequently asked questions) orientierenden Analyse, die wir vorgenommen haben, konzentrieren sich Ihre Beiträge auf einige zentrale Überlegungen. Wir hoffen, mit den nachstehenden Erläuterungen zu Ihrer sachlich fundierten Information beizutragen.
1.)Zur Frage der „ausstehenden“ Ad hoc-Mitteilungen der Gontard & MetallBank AG i.I. / Gold-Zack AG
Nach §§ 21,22 WpHG obliegt es dem Inhaber melderelevanter Aktienpositionen, eine entsprechende Mitteilung an das betreffende Unternehmen zu erstatten. Diese Meldung ist von uns am Mittwoch, den 11.September 2002, an die Gontard & MetallBank AG i.I. abgesetzt worden. Eine solche Meldung führt zu der Pflicht des betreffenden Unternehmens, die zugegangene Mitteilung binnen neun Kalendertagen (diese Frist ist nicht verletzt)zu veröffentlichen. Ob das betreffende Unternehmen eine solche Meldung allerdings zum Anlass nimmt, die angezeigten Veränderungen in der Aktionärsstruktur ad hoc nach § 15 WpHG zu vermelden, ist Ermessensangelegenheit und wird unterschiedlich gehandhabt. Entscheidend ist, ob einer solchen Veränderung Kursrelevanz im Sinne von § 15 WpHG zuerkannt wird. Diese Beurteilung allerdings kann nur von der Gontard & Metallbank AG i.I. angestellt werden, nicht dagegen von der MAGUS Verwaltungsgesellschaft mbH als meldepflichtigem Unternehmen.
Es bleibt insofern darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Dementi sicherlich abgegeben worden wäre, wenn – wie einige mutmassen - wir eine solche Meldung gar nicht erstattet hätten.
Im Falle der Gold-Zack AG verhält es sich entsprechend. Auch die Meldung dieses Unternehmens über die erfolgte Reduzierung des bis dahin gehaltenen Anteils kann ausschliesslich von der Gontard & MetallBank AG i.I. verarbeitet werden.
2.)Zur Frage des erworbenen Anteils
Der erworbene Anteil beträgt exakt 25,01 % des stimmberechtigten Grundkapitals.
Wie in solchen Fällen üblich, haben Käufer und Verkäufer über die Konditionen Stillschweigen vereinbart. Die Gründe, weshalb „lediglich“ eine Sperrminorität erworben wurde, sind im wesentlichen zwei:
Zum einen sollte nachvollziehbarerweise in diesem Stadium die Abgabe eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG vermieden werden- zum anderen hat auch Gold-Zack durchaus Gefallen an der Konzeption gefunden, die Gontard & MetallBank AG i.I. „zu neuen Ufern“ führen könnte.
3.)Zur Frage nach der Zusammensetzung unseres Teams
Federführend für unser Konzept stehen die Herren Andreas Arndt und Werner Brech. Aufgrund ihrer fachlich fundierten und einschlägigen Erfahrungen sind sie in der Lage, die kommenden Aufgaben wie etwa die eingehende Prüfung der Frage, ob eine Aufhebung der Insolvenz mittelfristig erreichbar sein dürfte, zu beurteilen. Darüber hinaus ist zutreffend, dass die MAGUS GmbH in Bürogemeinschaft mit der ebenfalls in Hamburg ansässigen MAKRO GmbH arbeitet. Auch richtig ist, dass diese Gesellschaft dem Einflussbereich von Herrn Beuttenmüller zuzurechnen ist. Daraus ist allerdings nicht abzuleiten, dass „Herr Arndt vorgeschickt“ oder dies ein Indiz für „die Unseriösität“ des Vorhabens sei. Und zwar ist das Gegenteil der Fall: Herrn Arndt folgte Herrn Beuttenmüller seinerzeit als Vorstand der Beuttenmüller AG nach. Er ist damit derjenige, dem eine Beurteilung des damals Geschehenen am ehesten und vor allem entlang sachlicher Kriterien möglich ist. Seine Antwort auf die Frage, wer die Hauptlast am Niedergang dieser Gesellschaft zu tragen hatte, dürfte damit entscheidend von der landläufigen Meinung, wie sie auch in vielen Boards nachzulesen ist, abweichen.
Ausdrücklich sei festgestellt: Eine persönlich inhaltliche oder gar finanzielle Beteiligung von Herrn Beuttenmüller an diesem Projekt besteht nicht.
Aber die Herren Arndt und Brech sind deswegen nicht auf sich allein gestellt: Es finden fortlaufende Gespräche mit einer US-Adresse statt, die inhaltliche Unterstützung leistet. Um die in einem Handelsblatt-Artikel spekulativ aufgeführte Firma Chapman Spira & Carson LLC ( New York) allerdings handelt es sich dabei nicht. Darüber hinaus besteht ein enger Kontakt zu einem europäischen Bankhaus mit der möglichen Option (nicht im wertpapierrechtlichen Sinne zu verstehen) einer späteren Beteiligung dieser Adresse.
4.)Zur Frage des weiteren Vorgehens
Vermutlich noch in dieser Woche wird es zu einem ersten Informationsaustausch mit der Insolvenzverwaltung kommen. In diesem Rahmen gilt es, verschiedene Modelle zu diskutieren. Ergebnisse werden wir in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter zeitnah bekannt machen.
Darauf aufsetzend, werden die Planungen für eine ausserordentliche Hauptversammlung koordiniert, die noch in diesem Jahr stattfinden soll.