Hallo zusmamen,
vielleicht kann ich ein wenig aufklärend wirken:
Ich hatte von Fortbildungen noch den sogenannten Währungsausgleichsposten (aus Umrechnungen von Fremdwährungen) in Erinnerung. Daher habe ich mal bei Haufe nachgeschlagen und die folgenden Passagen hierzu gefunden. Ich meine man kann sie im Groben auch verstehen. Zum Verständnis tragen insbesondere auch die letzten beiden Sätze bei!
Konzernabschluss / 4.3.3 Währungsumrechnung
Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Dr. Norbert Lüdenbach
Die Notwendigkeit einer Währungsumrechnung ergibt sich vor allem in zwei Fällen:
§einzel- und konzernbilanziell für Vermögenswerte und Schulden in ausländischer Währung (z. B. Dollarforderungen, -verbindlichkeit oder -bankguthaben),
§nur konzernbilanziell für die Umrechnung ausländischer, in einer Fremdwährung operierender und bilanzierender Tochterunternehmen in die Berichtswährung des Konzerns.
Für den ersten Komplex, also die Umrechnung einzelner Vermögenswerte oder Schulden, hält IAS 21 Folgendes fest:
§In Fremdwährung angeschaffte bzw. begründete Vermögenswerte und Schulden sind bei der Erstverbuchung mit dem Kurs des Zugangstages einzubuchen (IAS 21.21).
§Bei nicht monetären Vermögenswerten (z. B. Sachanlagen, immaterielle Anlagen, Vorräte) und Schulden bleibt diese Umrechnung auch für die Folgestichtage maßgeblich (IAS 21.23(b)).
§Monetäre Vermögenswerte und Schulden (z. B. Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten) sind hingegen mit dem jeweiligen Stichtagskurs umzurechnen.
Die Differenz zum vorherigen Umrechnungskurs ist Aufwand oder Ertrag (IAS 21.23(a)).
Die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Tochterunternehmen hängt nach der funktionalen Theorie davon ab, ob das Tochterunternehmen verlängerter Arm der Mutter ist und funktional die gleiche Währung wie diese hat oder bei Selbstständigkeit des Tochterunternehmens auch in funktionaler Sicht eine eigene Währung aufweist. Die Entscheidung ist hoch ermessensbehaftet und fällt fast immer zugunsten der zweiten Alternative aus, da sie technisch einfacher ist und entstehende Differenzen zunächst erfolgsneutral verbucht werden. Derartige Differenzen ergeben sich aus der Verwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse:
§Das zu konsolidierende Eigenkapital wird mit den Entstehungskursen umgerechnet,
§die Vermögenswerte und Schulden mit dem Stichtagskurs,
§die Erträge und Aufwendungen mit Entstehungs- bzw. Monats- oder Jahresdurchschnittskursen.
Buchhalterisch, etwa aus Sicht der Summen- und Saldenliste, bedeutet dies: in Fremdwährung entspricht die Summe der Sollsalden (Vermögenswerte und Aufwendungen) der Summe der Habensalden (Eigenkapital, Schulden und Erträge). Da die Salden jedoch nicht mit einem einheitlichen Faktor, sondern mit unterschiedlichen in die Berichtswährung (Euro) umgerechnet werden, geht die Summe der beiden Salden in der Berichtswährung nicht mehr auf.
Die entstehende Differenz ist erfolgsneutral in eine Währungsumrechnungsrücklage einzustellen (IAS 21.39(c)). Diese Rücklage wird erst bei Veräußerung (IAS 21.48) oder Verlust der Beherrschung über das Tochterunternehmen (IAS 21.48A) erfolgswirksam aufgelöst
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Viel Spaß beim studieren!