noch nicht Ein Übernahmeangebot machen ...
In Deutschland ist es seit 2002 gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Großaktionär beim Erreichen der 30 Prozent Schwelle den anderen Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot macht
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noch nicht Ein Übernahmeangebot machen ...
In Deutschland ist es seit 2002 gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Großaktionär beim Erreichen der 30 Prozent Schwelle den anderen Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot macht
ich möchet GiGa nicht runtermachen.....Meiin Eindruck ist einfach , dass der Vorstand null Interesse hat, dass der Kurs momentan steigt.
Das sind sie ihren zukünftigen Arbeitgeber anscheinend schuldig
doch das müssen sie !! Die Wandel zählt bei dem Übernahmeangebot dazu .
den Wandel haben sie aber die Möglk über 30% zu kommen ...das Zählt !
Die „Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft“ (§ 29 Abs. 2 WpÜG).
Den Pflichten des § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG unterliegt, wer die Kontrolle über eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 WpÜG erlangt. Das Gesetz bezeichnet die von der Angebotspflicht betroffene Person als „Bieter“ (§ 2 Abs. 4 WpÜG). Kontrolle ist in § 29 Abs. 2 WpÜG als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft legaldefiniert. Diese Grenze orientiert sich an Regelungen in anderen europäischen Staaten und trägt zugleich den durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenzen deutscher Unternehmen Rechnung. Der Stimmrechtsanteil des Bieters an der Zielgesellschaft setzt sich zusammen aus den Stimmrechten, die vom Bieter selbst gehalten werden, und solchen Stimmrechten, die dem Bieter nach § 30 WpÜG zugerechnet werden. Nach § 36 WpÜG sowie § 20 WpÜG bleiben in bestimmten Fällen Stimmrechte auf Antrag bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt. Für andere Sachverhalte steht es im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Kontrollerwerber trotz Überschreiten der Kontrollschwelle von seinen Pflichten nach § 35 WpÜG zu befreien (§ 37 WpÜG iVm. § 9 WpÜGAngebVO). Die Gegenleistung, die dieser anzubieten hat, ist für (freiwillige) Übernahmeangebote und das Pflichtangebot einheitlich in § 31 WpÜG iVm. §§ 3 ff. AngebVO geregelt. § 38 WpÜG normiert einen Zinsanspruch der Aktionäre gegen den säumigen Bieter. Schließlich verweist § 39 WpÜG auf die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4, die auch auf Pflichtangebote Anwendung finden.[2]
Erlangt ein Bieter die Kontrolle über die Gesellschaft (mindestens 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft) aufgrund eines Übernahmeangebotes, treffen ihn nicht die Pflichten gem. § 35 WpÜG (Pflichtangebot). Dieser Fall lag beispielsweise Ende 2010 vor, als der spanische Baukonzern ACS mit einem Übernahmeangebot einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30 % an dem deutschen Bauunternehmen Hochtief erlangte.
meiner Meinung nach müssen sie es machen... ( einfach mal bafin anrufen, um sicher zu gehn)
Durch die diversen Kapitalmaßnahmen wird sich die Marktkapitalisierung von Gigaset erheblich erhöhen. Da müsste doch eine Rückkehr in den TecDax doch wohl nur noch eine Frage der Zeit sein? Und dann müssen sich die Fonds eindecken, die selbigen abbilden? Oder etwa nicht?
das ist Blödsinn ! die Aufnajhme( Marktkapitalisierung) ist nur auf den Streubesitz bezogen.
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