Berührt, d.h. erreicht, überschreitet oder unterschreitet, der Anteil an Stimmrechten einer natürlichen oder juristischen Person bestimmte Schwellenwerte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, so muss sie dies unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt mitteilen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG).
Schwellenwerte
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG liegen die relevanten Schwellenwerte bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent.
www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...tel1_2_3_node.html
Das müsste hier ja zutreffen:
unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen.