Gericht rügt Besteuerung privater Spekulationsgewinne
15. August 2005 Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1996 war verfassungswidrig.
Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluß des zehnten Senats des Finanzgerichts Münster hervor.
Jetzt ist das Verfassungsgericht am Zug
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 entschieden, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verstoße gegen das Grundgesetz („Dummensteuer” war verfassungswidrig).
Als Begründung hatten die Richter angegeben, die Besteuerung hänge in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Somit sei es nicht möglich, alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln.
Die Münsteraner Richter urteilten nun, dies treffe auch auf die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 zu. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob die entsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Aktenzeichen: FG Münster 10 K 6837/03 E
Quelle: FAZ.NET
...be invested
Der Einsame Samariter
15. August 2005 Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1996 war verfassungswidrig.
Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluß des zehnten Senats des Finanzgerichts Münster hervor.
Jetzt ist das Verfassungsgericht am Zug
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 entschieden, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verstoße gegen das Grundgesetz („Dummensteuer” war verfassungswidrig).
Als Begründung hatten die Richter angegeben, die Besteuerung hänge in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Somit sei es nicht möglich, alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln.
Die Münsteraner Richter urteilten nun, dies treffe auch auf die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 zu. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob die entsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Aktenzeichen: FG Münster 10 K 6837/03 E
Quelle: FAZ.NET
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