Gericht billigt Suche nach Spekulationsgewinnen


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tom68:

Gericht billigt Suche nach Spekulationsgewinnen

 
28.07.01 14:19
aus der FAZ vom 28.7.2001:
Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten Spekulationsgewinnen
von Anlegern


jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine flächendeckende
Fahndung nach unversteuerten Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen.
Dies zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der Hintergrund des
Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank
Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses
Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und
Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte.
Denn damals habe ein "ganz erheblicher Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen
Anlegern zu erheblichen Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.

Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der Unterlagen mit. Dann
versuchte sie aber vor Gericht vergeblich, deren Auswertung durch die
Steuerfahndung und die Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer
Kunden zu stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329 Depotinhaber.
Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als 80,4 Prozent ihre frisch
erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (damals noch sechs
Monate) wieder und im folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein
Jahr verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen Finanzämtern
wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar
die Daten von niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und

obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen enthalten sind.

Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein Sonderfall, sagte ein
Sprecher des Finanzministeriums in Hannover am Freitag auf Anfrage. Schließlich
biete es sich an, den Zeitraum der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die
Lupe zu nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren
verlangt, daß die Versteuerung von Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.

Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das Argument des
betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele es sich um eine Rasterfahndung,
bei der unter Bruch des sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten
Verdacht "ins Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende Belege dafür gehabt,
"daß eine nicht unerhebliche Zahl von Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der
Veräußerung von Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum durchgeführten
Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein zugänglichen Quellen" bekannt
gewesen. Aufgrund bankinterner Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig
Kenntnis erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der "extremen
Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch verwirklichten Steuertatbestände
(Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur
ein "verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden Steuererklärungen
nachfolgte.

Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch Paragraph 208 der
Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den Steuerfahndern zur "Aufdeckung und
Ermittlung unbekannter Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen Ergebnis",.

Fortsetzung auf Seite 24.

daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften Mißachtung eines
bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen kämen" (Beschluß vom 22. Juni -
Az.: 6 V 672/00).

Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weder
Gericht noch Behörde nennen, hat gegen diese einstweilige Anordnung bereits eine
Beschwerde eingelegt. Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den verschiedenen
Senaten des obersten Steuergerichts gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber,
wo die Grenzen einer unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30.
Dezember 2000).

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
Antworten
Arbeiter:

Hallo tom68

 
28.07.01 14:24
Kicky hat das schon letzte Nacht reingestellt :-) hier

Antworten
der hundesohn:

wurde auch zeit o.T.

 
29.07.01 17:03
Antworten
ecki:

Jede Steuerhinterziehung an einem Ende treibt die

 
29.07.01 19:30
anderen Steuerquoten.
Antworten
Laserfuzzy:

Gewinne sozialisieren - Verluste personalisieren ! o.T.

 
29.07.01 19:45
Antworten
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