Gerangel um die Bilanzierung


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Gerangel um die Bilanzierung

 
06.02.02 01:12
US-GAAP, IAS und HGB

Gerangel um die Bilanzierung

Von KAI CONRADI, DMEuro

Während an deutschen Hochschulen noch eifrig das HGB gelehrt wird, setzen sich die internationalen Standards wie US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) und IAS (International Accounting Standards) immer mehr durch. Doch eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ist nahezu unmöglich.


DÜSSELDORF. Das International Accounting Standards Committee (IASC) - ein freiwilliger Zusammenschluss von über 100 Berufsverbänden aus 80 Ländern - hat die International Accounting Standards formuliert. Ein wesentlicher Bestandteil von IAS ist die Bilanzierung nach „Fair Value“. Die Orientierung am tatsächlichen Wert ist eine Abkehr vom „Niederstwertprinzip“ des HGB, das dem Gläubigerschutz Rechnung trägt. Allerdings ist die Feststellung des „fairen Werts“ wiederum kritisch anzusehen. Denn es existieren Ermessensspielräume wie zum Beispiel bei der Bildung von Rückstellungen, die eine Vergleichbarkeit erschweren. Unternehmen, die ihre Aktien an der Wall Street einführen wollen, wenden vorwiegend die in den USA geltenden Generally Accepted Accounting Standards (US-GAAP) an.

Während die Globalisierung der Wirtschaft kontinuierlich voranschreitet, kommt die Harmonisierung der Rechnungslegungn kaum vorwärts. Die IASC versucht zwar, einen Konsens zu erreichen. Die Bemühungen scheiterten bisher aber am Widerstand der Amerikaner, die US-GAAP zum globalen Standard erheben wollen.

Der Gesetzgeber hat dem Trend zur Internationalen Bilanzierung Rechnung getragen und das Kapitalaufnahme-Erleichterungsgesetz vom 20.04.98 verabschiedet. Verankert ist es in dem neuen § 292a HGB. Börsennotierten Gesellschaften ist demnach unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ihre Konzernabschlüsse nur nach international anerkannten Rechnungslegungs-Vorschriften aufzustellen. Bisher war die zusätzliche Erstellung und Veröffentlichung eines Konzernabschlusses nach den Regeln des HGB Pflicht.

Die US-GAAP wurden nie vollständig niedergeschrieben. Vielmehr sind sie eine lose Sammlung, die sich in der Bilanzierungspraxis durchgesetzt hat. "Die Gaap sind sehr vielschichtig und kaum nachzulesen, weil sie vor allem aus dem privaten Wissen einiger Fachleute bestehen", stellt Wolfgang Ballwieser, Professor für Rechnungslegung an der Münchner Ludwig Maximilians-Universität, fest. Die Vorteile der US-Standards liegen dabei laut Ballwieser auf der Hand. Die Richtlinien enthalten weniger Wahlmöglichkeiten als das deutsche HGB und sind anlegerorientiert, während das HGB sich eher am Interesse der Gläubiger ausrichtet.

Die amerikanische Rechnungslegung folgen dem "overriding principle", das heisst, es besteht die Pflicht, gegebenenfalls auch bei Abweichung von Einzelvorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln ("true and fair view"). Die Standards werden überdies durch Berufsorganisationen und die Börsenaufsicht entwickelt, während in Deutschland der Gesetzgeber die Normen bestimmt.

Nach einer Entscheidung des für den Bilanzierungsstandard US-GAAP verantwortliche Gremium FASB dürfen Unternehmen, die Jahresabschlüsse nach den Regeln der US-GAAP aufstellen, den Goodwill nicht mehr regelmäßig abschreiben. Dafür soll die Bilanz durch einen Impairment- (Wertminderungs-) Test einmal jährlich überprüft werden. Stellen die Wirtschaftsprüfer eine Wertminderung fest, muss eine Sonderabschreibung vorgenommen werden. Das Problem: Eine Bewertung des Goodwill ist sehr schwierig und unterliegt subjektiven Einschätzungen. Wirtschaftsprüfer lagen in der Vergangenheit oft daneben. Sie zeichneten auch Bilanzen von Unternehmen wie Flowtex und Balsam ab, gegen die später Betrugsverfahren eingeleitet wurden.

Goodwill entsteht, wenn der Käufer mehr bezahlt als das in der Bilanz ausgewiesene Kapital der Gesellschaft. Damit honoriert dieser in der Regel immaterielle Werte wie beispielsweise ein funktionierendes Management oder schon erreichte Marktanteile.

Nach HGB, IAS und den EU-Bilanzrichtlinien muss der Goodwill weiterhin abgeschrieben werden. Europäische Konzerne, die auch auf dem US-Markt tätig sind, sind daher in Zukunft dazu verpflichtet, für beide Systeme ein Ergebnis auszuweisen. Für Privatanleger ist damit das Chaos perfekt. Es ist ziemlich unsinnig, Unternehmen zu vergleichen, die nach verschiedenen Standards bilanzieren.

Da Goodwill-Abschreibungen als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen, belasten sie das Ergebnis. Umgekehrt führt der Wegfall zu einem Gewinnanstieg. Dies bedeutet, dass bei Unternehmen mit hohen Goodwill-Posten in der Bilanz (Beispiele: Deutsche Telekom, Vodafone, Fresenius Medical Care) bei einer Umstellung auf die US-Standards entsprechende Aufwendungen in Milliardenhöhe wegfallen und unter dem Strich der Gewinn entsprechend explodieren würde

Eine Vergleichbarkeit von Gesellschaften, die nach verschiedenen Standards bilanzieren, ist damit nicht mehr gegeben. Kennziffern wie zum Beispiel das KGV verlieren ihre Bedeutung, da die Ergebnisse steigen, obwohl sich am operativen Geschäft der Unternehmen nichts geändert hat. Für Unternehmen, deren Rechnungslegung sich an HGB oder IAS ausrichtet, befürchten Experten, dass diese beim Gewinnausweis durch die neue Regelung in einen Wettbewerbsnachteil geraten können.

Um die neue Regelung ist eine kontroverse Diskussion entbrannt. Der deutsche Vertreter im IASB, dem Standard setzenden Gremium für die IAS, Hans-Georg Bruns, jedenfalls plädiert für die neue Impairment-Abschreibung. Er kritisiert die Regelabschreibung: „Die Nutzungsdauer des Goodwills ist auf Grund seines heterogenen Charakters nicht bestimmbar. Die planmäßige Zuordnung von Aufwendungen ist somit wirtschaftlich nicht begründet und stellt eine reine Willkür dar.“ Karlheinz Küting, Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, kritisiert die neue US-Regelung. „Die Konzeption geht von der zweifelhaften Annahme aus, dass der Goodwill kein abnutzbarer Vermögenswert ist. Sie wirft schwierige Fragen der Umsetzung auf, erschwert die Bilanzierung, die Bilanzanalyse und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen.“

Besonders chaotisch ist die unterschiedliche Rechnungslegung bei Versicherungen. Holdings wie der Allianz Konzern veröffentlichen ihre Zahlen nach US-GAAP, deren Tochtergesellschaft Allianz Leben ist allerdings dazu verpflichtet, einen Abschluss nach HGB aufzustellen. Das HGB sieht für Versicherungen vor, dass sie ihre Aktienbestände im Umlaufvermögen bilanzieren müssen, während für Banken das Analagevermögen vorgeschrieben ist.

Das hat zur Folge, dass Versicherungen dazu verpflichtet sind, ihre Aktien nach dem sogenannten Niederstwertprinzip auszuweisen. Das bedeutet, dass diese zum Einstandskurs (Kaufpreis) in den Büchern stehen. Liegen die Notierungen zum Abschlussstichtag unter diesem Kurs, sind Abschreibungen notwendig, die die Bilanzen der Unternehmen belasten.

Um das zu vermeiden, könnten Versicherer dazu übergehen, sich von diversen Aktienpaketen zu trennen und damit die Märkte zusätzlich unter Druck zu bringen. Denn die Beteiligungen der Versicherer sind erheblich. Sie stehen mit 400 Milliarden DM in den Büchern und verfügen über einen aktuellen Marktwert von 700 Milliarden DM, ein Drittel der Marktkapitalisierung des gesamten deutschen Aktienmarkts. Fraglich ist indes, ob die Versicherungen bereit sind, zu historisch eher niedrigen Kursen ihre Aktien auf den Markt zu werfen. Ferner ist deren Anlagestrategie langfristig, da viele Anteilsscheine durch die Prämienzahlungen aus langfristigen Verträgen mit den Versicherten finanziert sind.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fordert aufgrund der angespannten Situation an den Weltbörsen eine Gleichbehandlung von Banken und Versicherungen in der Bilanzierung von Aktienvermögen, um die Kapitalmärkte zu stabilisieren. Bisher war die Sonderregelung für Versicherungen immer aus steuerlichen Gründen begrüßt worden, als die Kurse noch stiegen. In der gegenwärtigen Situation hat sich dieser Vorteil aber in Luft aufgelöst. Zwar ist es bis zur Angleichung der verschiedenen Bilanzierungs-Standards nur noch eine Frage der Zeit. Doch bis dahin dürfte noch Konfusion unter den Anlegern vorherrschen.

DMEuro.com Analyse:

Es ist kein Problem, beim Hin und her um die korrekte Bilanzierung den Überblick zu behalten. Berücksichtigen Sie bei Unternehmensvergleichen einfach den Cash Flow anstatt des Nettogewinns. Der Cash Flow ist eine von Bilanzierungsstandards unbeeinflusste Erfolgsgröße. Beachten Sie beim Cash Flow aber auch, dass sich dieser durchaus gegenläufig zum Nettogewinn entwickeln kann. So kann der Cash Flow nach einer Investition ansteigen, der Nettogewinn sinkt aber aufgrund von Abschreibungen auf die Investition.

Quelle: DMEuro
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Analyse: Vielen Unternehmen steht ein Kraftakt bev

 
06.02.02 01:14
EU plant einheitliche Rechnungslegungsstandards

Analyse: Vielen Unternehmen steht ein Kraftakt bevor

Von Reinhard Lückmann

Alle Jahre wieder: Wenn die Zeit für den Jahresabschluss gekommen ist, müssen sich Aktionäre deutscher Unternehmen mit Jahresabschlüssen nach drei verschiedenen Normen, nämlich HGB (Handelsgesetzbuch), IAS (International Accounting Standards) und US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles), herumschlagen.

DÜSSELDORF. Diese Vielfalt macht ihnen den Vergleich der Bilanzen schwer. Damit soll bald Schluss sein, denn alle börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der EU sollen ab 2005 ihre Jahresabschlüsse nach IAS anfertigen. Darauf hat sich der Rat der EU-Finanzminister in der vergangenen Woche in Brüssel verständigt. Für deutsche Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Die einheitlichen Abschlüsse sollen mehr Transparenz bringen, sagt die EU. Experten befürchten aber, dass es nun im Gegenteil noch mehr Irritationen als vorher gibt.

Der Grund dafür: Konzerne wie Daimler-Chrysler, Eon, Degussa und SAP bilanzieren heute nach US-GAAP. Dieser Standard ist Voraussetzung für eine Notierung ihrer Aktien an den US-Börsen. Diese Unternehmen müssen nun ab 2007 eine Überleitungsrechnung nach IAS vornehmen - es sei denn, die IAS entwickeln sich bis dahin zu einer mit den US-Bilanzvorschriften quasi deckungsgleichen Norm.

Bislang hat die amerikanische Börsenaufsicht SEC aber die IAS noch nicht als gleichwertig mit den US-Standards anerkannt. Auch die von der SEC dominierte internationale Börsenaufsicht Iosco hat noch kein grünes Licht für eine Weltgeltung der IAS gegeben. Sollte es dem standardsetzenden Komitee IASC nicht spätestens 2007 gelingen, eine Anerkennung zu erreichen, wird die Verwirrung komplett sein: Die nach US-GAAP bilanzierenden Konzerne werden dann nach IAS überleiten müssen und die nach IAS bilanzierenden Gesellschaften werden ihre Abschlüsse an US-GAAP angleichen müssen, wenn sie an die New Yorker Börse wollen.

Den größten Kraftakt haben jedoch die Unternehmen vor sich, die ihren Jahresabschluss noch nach HGB erstellen. Bei den kapitalmarktorientierten Gesellschaften ist die BASF AG eines der wenigen Beispiele dafür. Prekär könnte es indes für nicht börsennotierte Firmen werden. Denn die EU hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf nationaler Ebene allen Kapitalgesellschaften IAS als Bilanzierungsmethode vorzuschreiben. Das Gros der kleinen und mittleren GmbH und GmbH & Co. aber publiziert nach den Vorschriften des HGB. Und dort gibt es noch deutliche Unterschiede zum internationalen Recht.

So gehören zu den Hauptmerkmalen des HGB konservative Bilanzierungsmethoden. Diese orientieren sich primär am Prinzip des Gläubigerschutzes. Unternehmen dürfen Reserven bilden und auch wieder auflösen. Die angelsächsischen Bilanzierungsregeln wie IAS und US-GAAP gehen dagegen primär vom Anlegerschutz aus. Der Jahresabschluss soll hier in erster Linie dem Anleger einen umfassenden Einblick in die Finanz- und Ertragslage geben. So darf zum Beispiel der so genannte Goodwill aus Unternehmenskäufen (er entsteht, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert liegt) nach deutschem Recht wahlweise aktiviert oder auch mit dem Eigenkapital verrechnet werden.

Nach IAS und US-GAAP ist eine Verrechnung nicht erlaubt. Bei Wertpapieren im Umlaufvermögen bilden die Anschaffungskosten beim HGB die Bewertungsobergrenze. Dagegen erlauben IAS und US-GAAP, den am Bilanzstichtag geltenden Kurs zu Grunde zu legen. Auch bei der Bewertung unfertiger Erzeugnisse regiert im HGB das Vorsichtsprinzip. So ist bei Produkten, deren Fertigung sich über mehrere Geschäftsjahre hinzieht, ein Gewinnausweis nur bei der Endabrechnung im Fertigstellungsjahr zulässig. Nach IAS und US-GAAP dürfen die Unternehmen hingegen so genannte Teilgewinne realisieren. Unterschiedlich behandelt wird auch die Bilanzierung selbst entwickelter Software.

Nach HGB ist eine Aktivierung verboten, IAS und US-GAAP erlauben sie unter bestimmten Bedingungen. Bei einer einheitlichen Bilanzierung nach IAS fallen zwar diese Differenzen zum HGB weg, nicht aber die bilanzpolitischen Möglichkeiten. Denn auch im internationalen Bilanzrecht gibt es Gestaltungsspielräume. Prominentes Beispiel ist die von den USA geänderte Goodwill-Bilanzierung, die von den IAS mit übernommen wird. Statt regelmäßiger Abschreibung soll der Goodwill danach zu jedem Bilanzstichtag auf seine Werthaltigkeit überprüft werden (Imparementtest). Damit ist es in Bewertungsgrenzfällen der Einschätzung des bilanzierenden Unternehmens überlassen, ob es eine Abschreibung vornimmt oder nicht. Durch diese Änderung der Regeln wird die Goodwill-Abschreibung zu einem Instrument der Bilanzpolitik.

Fazit: Ob die von der EU beschlossene Umstellung auf IAS die Jahresabschlüsse transparenter macht, darf bezweifelt werden. Investoren, die deutsche Unternehmen international vergleichen wollen, müssen auch nach 2007 durch einen Bilanzdschungel irren.

Investoren müssen weiter durch den Bilanzdschungel irren.


HANDELSBLATT, Donnerstag, 31. Januar 2002, 00:58 Uhr

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Weniger Transparenz bei Unternehmensbilanzen

 
06.02.02 01:19
Neuer Standard zur Behandlung von Geschäfts- und Firmenwerten


Gastkommentar: Weniger Transparenz bei Unternehmensbilanzen


Von KARLHEINZ KÜTING


Unternehmen haben in den letzten Jahren ihren Willen zur weltweiten Präsenz auf allen wichtigen Märkten unter Beweis gestellt.

Analyse: Vielen Unternehmen steht ein Kraftakt bevor (31.01.)


DÜSSELDORF. Begriffe wie "Global-Player" sind inzwischen jedem bekannt, und nur wenige Unternehmen versuchen, sich dem Image des international agierenden Konzerns zu entziehen. Die Folge ist eine weltweite Akquisitions- und Fusionswelle. Die dabei gezahlten Preise übersteigen den Substanzwert der übernommenen Unternehmen vielfach. Die sich als Differenz ergebenden Geschäftswerte ("Goodwill") erreichen nicht selten Milliardenhöhe.

Paradebeispiele der jüngsten Zeit sind die Übernahme von Mannesmann durch die britische Vodafone Airtouch oder der erst kürzlich vollzogene Erwerb der amerikanischen Voicestream durch die Deutsche Telekom. Diese Konstellation, die zahlreiche Unternehmensakquisitionen kennzeichnet, löst in der Folge durch die - bisher in allen Rechtskreisen gebotene planmäßige - Abschreibung der Geschäftswerte erhebliche Ergebnisbelastungen aus. Es wundert nicht, dass diese Thematik bei den internationalen Standard Settern höchste Aufmerksamkeit findet.

Am 29. Juni 2001 hat der amerikanische Standard Setter, das FASB, die Behandlung von Geschäftswerten unter US-Gaap grundlegend geändert. Die Neuregelung sieht einen generellen Verzicht auf die planmäßige Abschreibung von Geschäftswerten vor. Statt dessen soll nach dem so genannten "Non-Amortization-Approach" künftig nur noch fallweise eine außerplanmäßige Abschreibung im Falle eingetretener Wertminderungen erfolgen.


Vorausgegangen waren dieser Entscheidung Hinweise von Unternehmen, die durch die Geschäftswertabschreibung verursachten langfristigen und erheblichen Ergebnisbelastungen seien dem Kapitalmarkt kaum noch verständlich zu machen. Verschärft wurde dies durch das vom FASB seit einiger Zeit favorisierte Verbot der "Pooling of Interests"-Methode, ein Konsolidierungsverfahren, das den Unternehmen in bestimmten Fällen erlaubt, Zusammenschlüsse ohne Aufdeckung eines Geschäftswerts zu vollziehen.

Welche Konsequenzen sind mit der Änderung der Geschäftswertbehandlung verbunden? Zunächst entfällt die jährliche Ergebnisbelastung durch die planmäßige Abschreibung. Im Gegenzug hat der Bilanzierende periodisch einen Werthaltigkeitstest durchzuführen, der zwei Probleme aufwirft. Zum einen setzt er eine Aufteilung des "Goodwill" und der erworbenen Vermögenswerte und Schulden auf strategische Geschäftseinheiten (Reporting Units) voraus. Zum anderen verlangt er die Abschätzung der künftigen Cash-Flows für diese Einheiten. Die Differenz zwischen den diskontierten Cash-Flows und dem Marktwert des bilanzierten Vermögens ist dem Wert des auf die "Reporting Unit" entfallenden "Goodwill" gegenüber zu stellen.

Zielte die bisherige Regelung darauf, durch die planmäßige Abschreibung des bezahlten Goodwill dessen kontinuierliche Wertminderung ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Steigerungen des Unternehmenswerts abzubilden, so führt die Neuregelung zu einem Paradigmenwechsel. Indem sie zur Beurteilung der Werthaltigkeit eines erworbenen Geschäftswerts auf die künftigen Cash-Flows einer "Reporting Unit" abstellt, unterscheidet sie nicht mehr zwischen dem bezahlten Ertragspotenzial des erworbenen Unternehmens und dem vom Erwerber in der Folgezeit neu geschaffenen. Anders gesagt: Gelingt es einem Unternehmen, den Wertverlust eines erworbenen "Goodwill" durch eine Steigerung des Unternehmenswerts zu kompensieren, erfolgt keine Abschreibung. Diese Verfahrensweise erscheint insofern bedenklich, als sie zu einer - international bislang durchgängig verbotenen - Aktivierung eines selbst geschaffenen "Goodwill" durch die Hintertür führt.

Es kommt hinzu, dass der "Non-Amortization-Approach" durch die erforderliche Abgrenzung der "Reporting Units", die Zuordnung des "Goodwill" auf die einzelnen "Reporting Units" und insbesondere die Schätzung der künftigen Cash-Flows in starkem Maße subjektive Ermessensentscheidungen in die Bilanzierung hinein trägt, was bilanzpolitische Spielräume eröffnet. Die Folge sind erhöhte Anforderungen an die Unternehmen und Abschlussprüfer. Dies mag man für die USA noch in Kauf nehmen. Dort gelistete Unternehmen unterliegen nämlich in Gestalt der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC einer (zweiten) unabhängigen Kontrollinstanz. Ein solches Korrektiv fehlt in Deutschland. Nicht zuletzt dieses Manko war dem Ansehen der handelsrechtlichen Bilanzierung in der Vergangenheit abträglich und lässt befürchten, dass auch die nun notwendigen subjektiven Wertungen bei den nicht der SEC-Aufsicht unterliegenden, nach US-Gaap bilanzierenden Unternehmen nicht wirklich zu einer informativeren Bilanzierung führen werden. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass notwendige Abwertungen unterbleiben.

Mit Blick auf den vom FASB in jüngster Zeit eingeschlagenen Weg erscheint der "Non Amortization Approach" freilich konsequent: Um dem Informationsinteresse der Kapitalmarktteilnehmer gerecht zu werden, sollen vermehrt zukunftsorientierte Elemente in die Bilanzierung eingehen. Dies verlangt zunehmend subjektive Wertungen durch das Management und Anlehnungen an interne Berichtsstrukturen. Ein Trend, der sich vermutlich auch bei künftigen Neuregelungen fortsetzt. Mit Blick auf deutsche US- Gaap-Bilanzierer sei noch auf ein Sonderproblem hingewiesen, das wohl nur auf EU-Ebene gelöst werden kann: Ob nationale Unternehmen die neuen Vorschriften mit befreiender Wirkung anwenden dürfen, ist keinesfalls klar: Nach § 292a Abs. 2 Nr. 2 HGB muss nämlich der an die Stelle eines HGB-Abschlusses tretende US-Gaap-Abschluss im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie stehen. Diese sieht aber eine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts zwingend vor.

Karlheinz Küting ist Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes.


HANDELSBLATT, Mittwoch, 30. Januar 2002, 00:16 Uhr

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