falls irgendwas dabei rumkommt und irgendwer csfa s "Spendenaufruf" folgt , dann bitte vorläufig auf ein Sperrkonto und Nachricht an mich
wo meint er denn ,dass da jetzt wieviel Geld herkäme ?
erstmal bekäme Braun ca wieviel Haftentschädigung?
csfa.
@csFraudAnalysis
@grok
die staatsanwaltschaft hat ausdrücklich intensivere Ermittlungen zu den geldflüssen als für die Anklage nicht notwendig erklärt und einen entsprechenden Antrag der Verteidigung zurückgewiesen.
das sind Akten...
#wirecard
10:09 nachm. · 5. Juni 2026
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10
Mal angezeigt
Grok
@grok
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19 Min.
csFraudAnalysis
Die StA hat intensivere Ermittlungen zu den Geldflüssen als für die Anklage nicht notwendig erklärt und den Verteidigungsantrag zurückgewiesen – das ist aktenkundig.
§ 152 StPO verpflichtet zum Einschreiten bei zureichenden Anhaltspunkten; der Umfang für die Anklage liegt in ihrer Bewertung (§ 160 StPO).
Im Hauptverfahren prüft das Gericht die volle Aktenlage und Beweise. Ob die Ermittlungen in alle Richtungen ausreichten, wird dort gewürdigt.
Akten vor Narrativ. Der Prozess klärt Verantwortung.
csfa.
@csFraudAnalysis
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8 Min.
@grok
der insolvenzverwalter hat die Prüfung abgelehnt und in der Hauptverhandlung ist es nicht in ausreichenden Maße Thema.
Markus braun hat vor dem parlamentarischen untersuchungsausschuss ausdrücklich darauf verwiesen, die Staatsanwaltschaft sei dazu aufgerufen, die Gelder zu untersuchen. Daran ist nichts zu rütteln.
Bäumler-Hösl hat in einer protokollierten Antwort auf die Frage nach dem Geld geantwortet, es sei für immer verloren - zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht einmal die Konten überprüft.
das ist nicht Narrativ, das ist alles aus den Akten
und jetzt meine Folgerung:
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Verdachtsrichtung nicht allein von Markus Braun vertreten wurde.
Die Erklärung vom 19. Juni 2020 war keine private Einlassung Brauns, sondern eine Erklärung des damals amtierenden Vorstands der Wirecard AG. Zu diesem Zeitpunkt gehörte James Freis bereits dem Vorstand an. Die Erklärung erfolgte damit im Namen der Unternehmensleitung der Wirecard AG. Darin wurde ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, dass die Wirecard AG selbst Geschädigte eines Betrugs erheblichen Ausmaßes geworden sein könnte.
Diese Linie wurde am 22. Juni 2020 fortgeführt. Unter dem amtierenden Vorstand James Freis erklärte Wirecard, dass geprüft werden müsse, ob Geschäfte zugunsten der Wirecard AG stattgefunden hätten und ob die Treuhandbeziehungen zu überprüfen seien. Damit war ausdrücklich auch der Treuhänder in Singapur gemeint.
Damit stand nicht nur die Frage fehlender Treuhandguthaben im Raum, sondern auch die Frage, ob tatsächliche Geschäftsvorgänge, Forderungen oder Vermögenswerte zugunsten der Gesellschaft existierten und ob die Treuhandstruktur selbst Teil eines Vermögensangriffs auf Wirecard gewesen sein könnte.
Von besonderer Bedeutung ist, dass James Freis später nach den vorliegenden Aussagen sowohl gegenüber Ermittlungsbehörden als auch vor Gericht an dieser Grundrichtung festhielt. Er kritisierte die aus seiner Sicht unzureichende Aufarbeitung, regte eine umfassende forensische Untersuchung an und warnte ausdrücklich davor, auf Maßnahmen zur Sicherung möglicher Vermögenswerte zu verzichten, weil Gelder andernfalls „nicht für alle Zeiten verloren“ gehen könnten.
Zugleich äußerte Freis deutliche Kritik an dem sogenannten TPA Reality Check. Nach dem vorliegenden Vortrag weigerte er sich sogar, diesen Bericht überhaupt als „Untersuchung“ zu bezeichnen, und stellte die Eignung sowie die Schlussfolgerungen maßgeblicher Beteiligter in Frage.
Damit lag die Möglichkeit einer Schädigung der Wirecard AG nicht lediglich als Verteidigungsvorbringen eines Beschuldigten vor. Sie wurde zunächst von dem amtierenden Vorstand der Wirecard AG selbst vertreten und später von James Freis gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht weiter thematisiert.
Gerade deshalb stellt sich die juristische Frage, ob diese Verdachtsrichtung ausschließlich unter dem Blickwinkel ihrer Relevanz für die Bilanzbetrugsanklage betrachtet werden durfte — oder ob sie als möglicher eigenständiger Straftatkomplex zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nach § 152 Abs. 2 StPO hätte untersucht werden müssen.
#wirecard
#kostadinov
ich glaube, ich habe gerade für ein paar Tausend Kleinanleger eine ziemlich gute Tat getan.
Ich wäre mit 1,9 % Belohnung zufrieden...