Rasenmäher müssen künftig ab 20 Uhr schweigen
Abends Rasen mähen - das ist demnächst verboten. Im September tritt die neue „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ in Kraft, mit der die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und anderen Garten- und Baugeräten eingeschränkt wird.
HAMBURG. In Wohngebieten dürfen viele Geräte künftig nur noch zwischen sieben und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie überhaupt nicht angeworfen werden. Darauf weist der Ring Deutscher Makler (RDM) hin. Laubblas- und Laubsammelmaschinen sowie andere Geräte haben weitere Ausschlusszeiten: Sie dürfen nur werktags zwischen neun und zwölf sowie zwischen 14 und 17 Uhr benutzt werden. Bislang durfte mit Rasenmähern, die während des Gebrauchs nicht lauter als 88 Dezibel werden, werktags von sieben bis 22 Uhr das Gras gestutzt werden. Das Bundeskabinett verabschiedete die Verordnung am 21. August.
Von der neuen Verordnung sind insgesamt 57 Gerätearten betroffen. Sie gilt für alle motorbetriebenen Gartengeräte wie Rasenmäher, -trimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger. Von der neuen Regelung sind aber auch Häuslebauer betroffen. Denn sie dürfen werktags ihre Baumaschinen wie Betonmischer und Bohrmaschinen nur noch bis 20 Uhr einschalten. Bis dato können sie bis 22 Uhr auf ihrer Baustelle arbeiten. Die Verordnung gilt nur für den Gerätebetrieb im Freien. „Wer beim Umzug beispielsweise in seiner Wohnung Löcher in die Wand bohrt, kann die Bohrmaschine unverändert bis 22 Uhr benutzen“, erläutert RDM-Präsident Heinz Ramjoué.
Die Regelung betrifft alle Geräte, auch wenn sie neu und relativ geräuscharm sind. Ältere, besonders laute Maschinen müssen nicht nachgerüstet werden. Alle Neugeräte müssen aber künftig ein Hinweisschild erhalten, zu welchen Uhrzeiten sie im Wohngebiet im Freien benutzt werden dürfen. Außerdem müssen sie mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller die maximale Geräuschentwicklung der Geräte angeben. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden sollen, wie das Bundesumweltministerium plant.
Die Verordnung kann im Internet von der Homepage des Bundesumweltministeriums (www.bmu.de) heruntergeladen werden.
Abends Rasen mähen - das ist demnächst verboten. Im September tritt die neue „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ in Kraft, mit der die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und anderen Garten- und Baugeräten eingeschränkt wird.
HAMBURG. In Wohngebieten dürfen viele Geräte künftig nur noch zwischen sieben und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie überhaupt nicht angeworfen werden. Darauf weist der Ring Deutscher Makler (RDM) hin. Laubblas- und Laubsammelmaschinen sowie andere Geräte haben weitere Ausschlusszeiten: Sie dürfen nur werktags zwischen neun und zwölf sowie zwischen 14 und 17 Uhr benutzt werden. Bislang durfte mit Rasenmähern, die während des Gebrauchs nicht lauter als 88 Dezibel werden, werktags von sieben bis 22 Uhr das Gras gestutzt werden. Das Bundeskabinett verabschiedete die Verordnung am 21. August.
Von der neuen Verordnung sind insgesamt 57 Gerätearten betroffen. Sie gilt für alle motorbetriebenen Gartengeräte wie Rasenmäher, -trimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger. Von der neuen Regelung sind aber auch Häuslebauer betroffen. Denn sie dürfen werktags ihre Baumaschinen wie Betonmischer und Bohrmaschinen nur noch bis 20 Uhr einschalten. Bis dato können sie bis 22 Uhr auf ihrer Baustelle arbeiten. Die Verordnung gilt nur für den Gerätebetrieb im Freien. „Wer beim Umzug beispielsweise in seiner Wohnung Löcher in die Wand bohrt, kann die Bohrmaschine unverändert bis 22 Uhr benutzen“, erläutert RDM-Präsident Heinz Ramjoué.
Die Regelung betrifft alle Geräte, auch wenn sie neu und relativ geräuscharm sind. Ältere, besonders laute Maschinen müssen nicht nachgerüstet werden. Alle Neugeräte müssen aber künftig ein Hinweisschild erhalten, zu welchen Uhrzeiten sie im Wohngebiet im Freien benutzt werden dürfen. Außerdem müssen sie mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller die maximale Geräuschentwicklung der Geräte angeben. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden sollen, wie das Bundesumweltministerium plant.
Die Verordnung kann im Internet von der Homepage des Bundesumweltministeriums (www.bmu.de) heruntergeladen werden.