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Die Vergessene Bank

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IKB kein aktueller Kurs verfügbar
 
adriano25:

Die Vergessene Bank

22
06.08.09 11:15
Ich sehe, dass alle Investierten resigniert haben, sie kümmern sich nicht einmal mehr um ihre Investitionen.
IKB ist eine Bank wie jede andere. Sie wurde auch von der Krise erschüttert und sie wird sich aber auch davon erholen, davon bin ich überzeugt.
Warum ist die Aktie so tief abgestürzt? Die Antwort lautet:
Weil viele Bascher eine Gelegenheit darin gesehen haben, viel Geld dabei zu verdienen. Sie wollen, dass die Kleinanleger in Panik geraten und ihre teuer gekauften Aktien zu Schleuderpreisen hergeben. Daher sollte die Devise lauten: Jetzt erst recht, kaufen bzw. nachkaufen!
Irgendwann, wird das Baschen und die fallenden Kurse ein Ende haben und das Ende ist gekommen. Das ist meine persönliche Überzeugung!
Wenn die Aktienkurse von allen Banken auf der Welt steigen, muss der Kurs von IKB doch auch steigen. Das ist doch logisch, oder!

Ich hoffe, dass dieser Thread für die Investierten und für die die investieren wollen, ein gutes Omen ist!
Viel Glück!
2.727 Beiträge ausgeblendet.
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Trash:

Bei dir

 
29.10.15 18:37
schmilzt es eher im Gehirn weg ... deine Sprüche sind übrigens null lustig , nur mal so.
100 % food speculation free - Don`t let your money kill people ! Respect Africa !
Reldom:

Ein kleiner Rat..

 
29.10.15 18:50
Wenn einem das Wasser schon bis Oberkante Unterlippe steht...........
sollte man den Kopf nicht hängen lassen !
Immer cool bleiben,es kommen bessere Zeiten....überall !
Halt nur nicht bei der ???................... GENAU !
Trash:

Kleiner Rat

 
29.10.15 19:03
Leb dein kleines Ego im wahren Leben aus , vielleicht wird daraus ja noch was größeres. Möglicherweise bin ich ja gar nicht mehr investiert, aber gebe dir einen Schwarzen, weil du einfach nur eine arme Wurst bist, der sich in der Anonymität des Netzes sehr schlagfertig fühlt . Sei dir gegönnt ;-)
100 % food speculation free - Don`t let your money kill people ! Respect Africa !
bozkurt7:

nach der Ausweitung des Leasing-Geschäftes sollte

 
12.11.15 12:51
doch endlich mal die Richtung geändert werden ...
Habe auch mal ein paar mehr ins Depot gelegt ...
Bgdl:

?

 
20.11.15 11:21
Am 4. Dezember kommen die Zahlen raus schauen wir dann was geworden ist aus der IKB
Reldom:

Starte gerade ein Experiment..

 
26.11.15 18:52
Wer kann helfen...
Was passiert ,wenn ich Scheisse einfriere und nach 5 Jahren wieder auftaue...
Darf ich mit purem Gold rechnen ???
Reldom:

#2665..2666

 
26.11.15 19:10
Dieser "Wert" gehört meiner Meinung nach vom Börsenhahahahandel ausgeschlossen !
Wo steckt die BAFIN ? Haaaaaaaaloh....Baaaaafin ...hörst Du mich ?
Wie kann ein börsennotierter "WERT" sein Unwesen am Markt treiben,wenn bekanntlich ALLE GEWINNE an von Steuergeldern unterstützte Schmarotzer abgeführt
werden müssen !
Antwort erbeten !....BAFIN
Cobra7:

@reldom

3
26.11.15 19:20


beruhig dich mal wieder, bist doch raus hier....


was stört dich das, du benimmst dich so, als ob die dich hier gepfählt haben...


widme dich mal deinem 5-Jahres Projekt ;-)
Reldom:

Schlimmer...

 
26.11.15 19:37
geht wohl IMMER ???

IKB holt sich neuen Finanzchef von der Deutschen Bank

Na Bravo.....
Reldom:

cobra...

 
26.11.15 19:46
Meine 2te Hälfte lacht sich kaputt...
Cobra7:

@reldom

 
26.11.15 19:51


wenigstens haste Humor ;-)
M.Minninger:

Halbjahreszahlen

 
30.11.15 17:37
www.finanznachrichten.de/...haeftsjahr-2015-16-deutsch-016.htm
Reldom:

Die Zahlen sind..

 
01.12.15 14:43
doch mal SOWAS von uninteressant.
Lest bitte komplett bis zum ENDE...
Auszug :

Die Bedienung der Besserungsabreden in Höhe von insgesamt 1.151,5 Mio. EUR
sowie von Wertaufholungsrechten der hybriden Kapitalgeber wird
voraussichtlich dazu führen, dass für einen langen Zeitraum auch bei einem
positiven Ergebnis keine oder nur geringe Überschüsse in der IKB AG
ausgewiesen werden. Daneben wird, soweit zukünftig ein Jahresüberschuss
ausgewiesen werden kann, auch der Abbau des Bilanzverlustes dazu führen,
dass keine Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der IKB AG möglich
sein wird.

NOCHMAL: Wer kauft eigentlich diesen Schrott und WARUM darf sich dieser
" WERT " (lach mich kaputt) noch gehandelt werden ?
Antwort erbeten .....GERN auch von der Bafin .
Cobra7:

@reldom

 
01.12.15 14:49


aber das ist doch nicht neu !!
Reldom:

@cobra

 
01.12.15 15:33
Riiiichtig, für dich nicht,für mich nicht,für viele anderen nicht....aber für Alle ?
Möchte nicht wissen , wie viele neue? "Leser" nur die Titelzeile lesen ?
Sonst wäre doch der gesamte Handel mit diesem "WERT" schon lange zum Erliegen gekommen.
Genau diesen "scheinbar" Ahnungslosen möchte ich auf die Sprünge helfen.
Seid nicht dumm...lest Euch schlau !
Reldom:

Hmm..scheinbar..

 
23.12.15 19:20
lesen sich immer mehr "Interessenten" schlau...
und misten ihr Depot aus ?
Meine Meinung: Dieser "WERT" gehört vom Börsenhandel gesetzlich "VERBOTEN" !
Liege ich da falsch ? #2741
IKB-Bänker machen sich die Taschen voll,der Teilhaber (Aktieninhaber) geht leer aus ...der Rest geht ....na.na.na....WOHIN WOHL   ????
Reldom:

Ach ja..

 
23.12.15 19:23
ab 0,1x werde ich vielleich für meine Enkelkinder mlal hier nen 1000er riskieren...
Wer weiss , was in 30 Jahren hier abgeht...
Reldom:

Mein Ziel

 
18.01.16 18:16
kommt immer näher !
Bgdl:

:(

 
20.01.16 17:51
Unglaubliche Scheiße was zur Zeit los ist  Das kann doch nicht so weitergehen
Reldom:

Doch,doch..

 
25.01.16 19:30
WARUM auch nicht ?
Cobra7:

Delisting-News

 
25.02.16 17:21


www.finanznachrichten.de/...der-aktien-stellen-deutsch-016.htm
Reldom:

War doch..

 
25.02.16 19:27
abzusehen.
Jetzt noch schön mit delisting "drohen" und LS kann für kleines Geld die
Kleinanleger absaugen.
Und die BAFIN schaut weg.......fragt man sich WARUM.....Geldfluss..?
H731400:

Was müssen die bieten 75 Cent ?

 
25.02.16 19:45
Bundestag verabschiedet Neuregelung des Delisting

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1.10.2015 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in der nach Anhörung im Bundestag-Finanzausschuss überarbeiteten Fassung vom 30.9.2015 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen nach zweiter und dritter Lesung angenommen. Als ein Sachverständiger war unser Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Der überarbeitete Gesetzentwurf enthält eine Neuregelung des Delisting durch entsprechende Änderungen des Börsengesetzes. Künftig ist beim Rückzug von der Börse ein Abfindungsangebot zu veröffentlichen. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten sechs Monate bzw. am festzustellenden Unternehmenswert, wenn der Börsenkurs aufgrund von falschen Ad-hoc-Informationen oder Marktmanipulationen nicht aussagekräftig ist. Ein Abfindungsangebot soll immer, also auch nach vorangegangenem Übernahmeangebot, erforderlich sein.

Es wird damit gerechnet, dass der Bundesrat zeitnah das Gesetz behandelt und dieses rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50/EU) am 27.11.2015 in Kraft treten wird.

Neuregelung des Delisting nach Frosta-Entscheidung des BGH erforderlich
Hintergrund

Die sog. „Frosta“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 8.10.2013, II ZB 26/12) zum Rechtsschutz der Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt (sog. Delisting) wurde in Presse und juristischer Literatur kontrovers diskutiert. Mit dieser Entscheidung hatte der BGH seine „Macrotron“-Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 aufgegeben (Urt. v. 25.11.2002, II ZR 133/01), die für den vollständigen Rückzug aus dem amtlichen oder geregelten (jetzt: regulierten) Markt einen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Hauptversammlungsbeschluss und ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär verlangte; als Rechtsweg stand den Aktionären die Anfechtungsklage und das Spruchverfahren offen.

In der Frosta-Entscheidung legte der BGH hingegen dar, dass seiner bisherigen Rechtsprechung zum Delisting durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die verfassungsrechtliche Begründung entzogen sei (Az. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08). Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung nämlich festgestellt, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt dem Aktionär keine Rechtsposition nimmt und die Substanz des durch Art. 14 GG geschützten Anteilseigentums in seinem mitgliedschafts- und vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt lässt. Dementsprechend hatte der BGH entschieden, dass für ein Delisting weder ein Beschluss der Hauptversammlung noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsangebot erforderlich ist; der Anlegerschutz werde durch die börsenrechtlichen Regelungen sichergestellt.

Rechtslage nach Frosta

Beim Rückzug von der Börse ebenso wie beim Downlisting in den Entry Standard oder Open Market des Freiverkehrs gelten seit der Frosta-Entscheidung ausschließlich die Voraussetzungen der jeweiligen Börsenordnungen an den Börsen, an denen die Aktien gehandelt werden, die § 39 Abs. 2 Börsengesetz ergänzen. Die regionalen Börsenordnungen sehen für ein Delisting überwiegend eine Fristenlösung vor (Ablauf einer mehrmonatigen Frist zwischen Entscheidung der Börse über den Antrag und Wirksamwerden des Delisting); nur die Börse Düsseldorf hatte an den „Macrotron“-Voraussetzungen festgehalten.

Seit Veröffentlichung der Frosta-Entscheidung hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen sich Unternehmen ganz von der Börse verabschiedeten (klassisches Delisting), in den nur eingeschränkt kapitalmarktrechtlichen Regeln unterliegenden (qualifizierten) Freiverkehr wechselten (Downlisting) oder einzelne Börsennotierungen aufgaben (Teil-Delisting). Diese Praxis hatte zu heftiger Kritik an der Frosta-Entscheidung des BGH und der Praxis der Börsen geführt, die wegen Börsenkursreduktionen betroffener Unternehmen eine Schutzlücke im Anlegerrecht sah. Vor diesem Hintergrund sah sich die Regierungskoalition zu einer gesetzlichen Neuregelung des Delisting veranlasst.

Inhalt der geplanten Neuregelung des Delisting
Abfindungsangebot

Dem Antrag eines Emittenten auf Widerruf der Börsenzulassung darf künftig bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) nur entsprochen werden, wenn zuvor ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den WpÜG-Vorschriften veröffentlicht wurde. Es ist also eine formale Angebotsunterlage zu erstellen und der BaFin zur Billigung vorzulegen; Teilangebote sind unzulässig. Des Weiteren ist eine Finanzierungsbestätigung beizubringen. Das Abfindungsangebot ist nur entbehrlich, wenn die Wertpapiere weiterhin an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Handel in einem organisierten Markt zugelassen sind und dort entsprechende Voraussetzungen für ein Delisting gelten.

Das Abfindungsangebot darf nicht von Bedingungen (z.B. Mindestannahmequote, Gesellschafterbeschluss des Bieters) abhängig gemacht werden. Die Angebotsunterlage muss einen Hinweis auf mögliche Einschränkungen der Handelbarkeit der betroffenen Wertpapiere als Folge der Widerrufs und die damit einhergehende Möglichkeit von Kursverlusten enthalten. Insoweit sieht das Gesetz zusätzlich eine Ergänzung der WpÜG-Angebotsverordnung vor.

Höhe der Gegenleistung

Es ist nur ein Barangebot in Euro zulässig. Dabei muss die Gegenleistung im Grundsatz mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während des letzten halben Jahres vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Veröffentlichung des Erwerbsangebots (§§ 10 Abs. 1, 35 WpÜG) entsprechen; Vorerwerbe sind zusätzlich entsprechend § 4 WpÜG-AngebotsVO zu berücksichtigen.

Dieser Börsenkurs soll indes ausnahmsweise nicht maßgeblich sein, wenn der Emittent während der maßgeblichen Sechs-Monatsfrist gegen die Ad hoc-Publizitätspflichten nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG verstoßen hat. In diesen Fällen, soweit sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf den ermittelten Durchschnittskurs haben, ist eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Eine Unternehmensbewertung ist weiterhin maßgeblich für die Festsetzung der Höhe der Gegenleistung des Abfindungsangebots, wenn an weniger als einem Drittel der Börsentage der maßgeblichen Frist Börsenkurse festgestellt wurden und mehre nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voneinander abweichen.

Zusammenfassend gilt: Der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Wertpapiere während des letzten halben Jahres ist also für die Festsetzung des Abfindungsbetrags dann nicht maßgeblich, wenn diesem keine hinreichende Aussagekraft zukommt.

Vorverlagerung des zeitlichen Anwendungsbereichs

Die Delisting-Neuregelung findet auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem 7. September 2015 (Tag der Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss) eingeleitet worden sind. Allerdings kann für Anträge auf ein Delisting, die zwischen dem 7.9.2015 und vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Delisting gestellt wurden und über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, abweichend von der Neuregelung ein Abfindungsangebot auch nach der Antragstellung veröffentlicht werden.

Rechtsweg

Durch eine Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) ist Anlegern der Rechtsweg nach KapMuG auch für Erfüllungsansprüche nach den Neuregelungen des Börsengesetzes zum Delisting eröffnet. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist nicht vorgesehen, selbst wenn eine Unternehmensbewertung zur Festsetzung der Gegenleistung durchgeführt wurde.

Ist die Neuregelung sachgerecht?

Die anlegerschützende Kapitalmarktregelung wird konzeptionell zutreffend im Börsengesetz und nicht in der derzeit ebenfalls diskutierten Aktienrechtsnovelle verankert. Denn durch das Delisting sind eben nicht die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs betroffen, sondern nur die Fungiblität der Aktie und ihres Wertes.

Die Börsenkursanknüpfung ist systemgerecht und praktikabel. Entgegen dem ersten bei der Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages vorliegenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen zu einer Regelung des Delisting wurde die Frist für den maßgeblichen durchschnittlichen Börsenkurs auf sechs Monate (anders als die für Übernahmeangebote im WpÜG sonst maßgeblichen drei Monate) verlängert. Damit sollen "abgewogene Ergebnisse" bei dem "von Übernahmesituationen regelmäßig abweichenden Börsenumfeld in Delisting-Fallen" erzielt werden. Unnötig bürokratisch ist allerdings die Anknüpfung an die Anforderungen einer WpÜG-Angebotsunterlage.

In der Praxis ist die Pflicht zur Veröffentlichung eines Erwerbsangebots nicht immer sachgerecht. Es dürfte weiterhin kaum wirtschaftlich bedeutsame Fälle geben, in denen nicht vor Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung ein Übernahmeangebot und/oder ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde oder jedenfalls nachfolgend ein Squeeze-out erfolgt. Ein Erwerbsangebot wäre jedenfalls in den Fällen entbehrlich, in denen innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung den Minderheitsaktionären eine gesetzlich vorgeschrieben Barabfindung im Rahmen eines Beherrschungsvertrags angeboten wurde oder ein Übernahme- oder Pflichtangebot nach den Vorschriften des WpÜG (so noch der Ursprungsvorschlag der Regierungsfraktionen) unterbreitet wurde. In diesen Fällen besteht an sich nicht die Notwendigkeit eines zusätzlichen Anlegerschutzes nach dem neuen § 39 Börsengesetz.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Umkehrschluss zur Neuregelung in § 39 Abs. 2 Ziff. 2 a) des Börsengesetzes, dass auch das Downlisting, also der Wechsel vom regulierten Markt z.B. in das qualifizierte Segment des Freiverkehrs (wie den Entry Standard) von dem Angebotserfordernis erfasst sein soll. Dies erscheint insoweit nicht sachgerecht, als bei einem Wechsel in die qualifizierten Segmente des Freiverkehrs kein vergleichbares Schutzbedürfnis der Anleger wie bei einem Delisting besteht. Unverständlich ist auch, dass eine weiterhin bestehende Notierung an den US-Börsen NYSE und Nasdaq nicht dazu führt, dass ein Delisting ohne Abfindungsangebot möglich ist, obwohl diese Börsennotierungen mit denen an den regulierten Märkten in der EU als gleichwertig anzusehen sind.

Die Durchführung einer Unternehmensbewertung in den Fällen, in denen nicht der durchschnittliche Börsenkurs maßgeblich ist, bedeutet einen erheblichen Aufwand. Sachgerecht erscheint allerdings, dass die Durchführung eines – in der Regel sehr lange dauernden und kostenintensiven – Spruchverfahrens nicht vorgesehen ist.

Unternehmen werden nach Inkrafttreten der Neuregelung den Rückzug von der Börse mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand nur dann durchführen, wenn sie sich davon langfristig einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Ob nicht mit der strikten Neuregelung mit dem Ziel eines allumfassenden Anlegerschutzes der Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes für IPO's und Übernahmen insbesondere unter Beteiligung ausländischer Investoren ein Bärendienst erwiesen werden wird, bleibt abzuwarten. Die Koalitionsfraktionen haben der Bundesregierung ausdrücklich aufgegeben, über die praktischen Erfahrungen der Delisting-Neuregelung bis zum Jahresende 2017 an den Finanzausschuss zu berichten.

Hier geht es zur BT-Drucksache 18/6220
Unity76:

Und nun?

 
25.01.17 13:55
www.finanzen.net/nachricht/aktien/...-Industriebank-AG-5290626
pacorubio:

wie und nun

 
26.01.17 15:38
du hast gerade deine aktien für 0,493... veräußert....
Es gibt keine neuen Beiträge.

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