11. Juni 2001 Am 23. März hat Kinowelt einen Gewinnrückgang für das abgelaufene Geschäftsjahr auf einer Pressekonferenz bekannt gegeben. Der Kurs hat's schon angekündigt. Bereits am Vortag war die Aktie um 20 Prozent eingebrochen. Nun ermittelt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wegen möglichen Insiderhandels.
Kein Wunder, dass Kinowelt den Ermittlungen gelassen entgegen blickt. Denn von den seit 1999 rund 120 eingeleiteten Untersuchungen der Aufsichtsbeamten kam es bis zum ersten Quartal 2001 gerade einmal zu einer rechtkräftigen Verurteilung. Grund: Der Nachweis, dass Insider Anteile ge- oder verkauft haben, ist nur sehr schwierig zu bringen. Zudem müssen Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben werden und liegen damit nicht mehr in der Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes.
Viertes Finanzmarktförderungsgesetz
Das soll sich nach Wunsch der Bundesregierung bald ändern. Das Bundesministerium für Finanzen erarbeitet derzeit eine Vorlage für das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz. Allerdings heißt es beim Berliner Ministerium, dass diese Gesetzesvorlage nicht wie anvisiert im Juni veröffentlicht wird. Wann die Finanzexperten ihre Vorschläge unterbreiten ist noch ungewiss. Klarer ist dagegen das Ziel des Vierten Finanzmarktförderungsgesetz: Anlegerschutz.
Um den Glauben an die Integrität des deutschen Finanzmarktes zu stärken, wollen die Gesetzeshüter unter anderen die Kurs- und Marktmanipulation neu regeln. Ein Vorgang, den Marktexperten begrüßen. Schließlich stammt das Börsengesetz aus dem Jahr 1896, als Investoren sicherlich auf andere Weise als im Internetzeitalter versuchten, Kurse zu ihrem Gunsten zu drehen. Ein wichtiger Schritt ist, dass die Überwachung der nicht mehr der Börsenaufsicht der Länder unterstellt wird, sondern dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel, das bereits für Insiderverfahren zuständig ist.
EU fordert nur eine Aufsichtsbehörde
„Die bundeseinheitliche Zuständigkeit einer Behörde ist notwendig“, erklärt Stefan Seip, Head of Market Policy bei der Deutschen Börse. Bisher waren die Börsenaufsichtsbehörden der Länder für solche Vergehen zuständig. Da von 16 Bundesländern lediglich acht eine Börsenaufsicht haben, sei die Ahndung oftmals unklar. „Wenn jemand in Rheinland-Pfalz, wo es keine Börsenaufsicht gibt, falsche Informationen verbreitet, sieht es mit der Verfolgung schon schwierig aus“, so Seip. Andere befürchten, dass die Regionalbörsen mittels ihrer Aufsichtsregelungen Politik betreiben könnten. Auch die Europäische Union fordert von ihren Mitgliedsstaaten, dass nur eine Behörde zur Verfolgung von Marktmissbrauch einzurichten sei.
Zudem sollte der Kursbetrug nicht nur als Straftatbestand geahndet werden, sondern auch als Ordnungswidrigkeit. Dies hätte den Vorteil, dass die Aufseher flexibler auf Unregelmäßigkeiten reagieren könnten und nicht jedesmal die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müsste. Denn die strafrechtlichen Verfahren - wie es beim Insiderverdacht deutlich wird - sind oftmals lange und schwerfällig.
SdK will Schadensersatz
Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) wünscht sich weitreichendere Änderungen des Börsengesetzes. „Es ist dringend erforderlich, den Tatbestand des Kursbetruges zu reformieren“, so die Aktionärsschützer. Bislang können Anleger so viele falsche Informationen verbreiten, wie sie wollen. Solange dies nicht mit der Absicht verbunden ist, den Kurs zu manipulieren, bleiben die Gerüchte ungeahndet. Das Merkmal Kursbeeinflussung sei daher aus dem Gesetz zu streichen, so dass alleine das Verbreiten von falschen Informationen strafbar sein müsse. Zudem plädiert die Schutzgemeinschaft dafür, dass der Täter zum Schadensersatz verpflichtet wird.
Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt ebenfalls die Bemühungen der Regierung, die Börsengesetze zu modernisieren. Allerdings dürfe der Anleger sich nicht der Illusion hingeben, dass Richtlinien alleine die Manipulation ausschließen könnten. Solange es Börse gibt, wird es auch Investoren geben, die den Markt zu ihren Gunsten beeinflussen.
Kein Wunder, dass Kinowelt den Ermittlungen gelassen entgegen blickt. Denn von den seit 1999 rund 120 eingeleiteten Untersuchungen der Aufsichtsbeamten kam es bis zum ersten Quartal 2001 gerade einmal zu einer rechtkräftigen Verurteilung. Grund: Der Nachweis, dass Insider Anteile ge- oder verkauft haben, ist nur sehr schwierig zu bringen. Zudem müssen Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben werden und liegen damit nicht mehr in der Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes.
Viertes Finanzmarktförderungsgesetz
Das soll sich nach Wunsch der Bundesregierung bald ändern. Das Bundesministerium für Finanzen erarbeitet derzeit eine Vorlage für das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz. Allerdings heißt es beim Berliner Ministerium, dass diese Gesetzesvorlage nicht wie anvisiert im Juni veröffentlicht wird. Wann die Finanzexperten ihre Vorschläge unterbreiten ist noch ungewiss. Klarer ist dagegen das Ziel des Vierten Finanzmarktförderungsgesetz: Anlegerschutz.
Um den Glauben an die Integrität des deutschen Finanzmarktes zu stärken, wollen die Gesetzeshüter unter anderen die Kurs- und Marktmanipulation neu regeln. Ein Vorgang, den Marktexperten begrüßen. Schließlich stammt das Börsengesetz aus dem Jahr 1896, als Investoren sicherlich auf andere Weise als im Internetzeitalter versuchten, Kurse zu ihrem Gunsten zu drehen. Ein wichtiger Schritt ist, dass die Überwachung der nicht mehr der Börsenaufsicht der Länder unterstellt wird, sondern dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel, das bereits für Insiderverfahren zuständig ist.
EU fordert nur eine Aufsichtsbehörde
„Die bundeseinheitliche Zuständigkeit einer Behörde ist notwendig“, erklärt Stefan Seip, Head of Market Policy bei der Deutschen Börse. Bisher waren die Börsenaufsichtsbehörden der Länder für solche Vergehen zuständig. Da von 16 Bundesländern lediglich acht eine Börsenaufsicht haben, sei die Ahndung oftmals unklar. „Wenn jemand in Rheinland-Pfalz, wo es keine Börsenaufsicht gibt, falsche Informationen verbreitet, sieht es mit der Verfolgung schon schwierig aus“, so Seip. Andere befürchten, dass die Regionalbörsen mittels ihrer Aufsichtsregelungen Politik betreiben könnten. Auch die Europäische Union fordert von ihren Mitgliedsstaaten, dass nur eine Behörde zur Verfolgung von Marktmissbrauch einzurichten sei.
Zudem sollte der Kursbetrug nicht nur als Straftatbestand geahndet werden, sondern auch als Ordnungswidrigkeit. Dies hätte den Vorteil, dass die Aufseher flexibler auf Unregelmäßigkeiten reagieren könnten und nicht jedesmal die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müsste. Denn die strafrechtlichen Verfahren - wie es beim Insiderverdacht deutlich wird - sind oftmals lange und schwerfällig.
SdK will Schadensersatz
Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) wünscht sich weitreichendere Änderungen des Börsengesetzes. „Es ist dringend erforderlich, den Tatbestand des Kursbetruges zu reformieren“, so die Aktionärsschützer. Bislang können Anleger so viele falsche Informationen verbreiten, wie sie wollen. Solange dies nicht mit der Absicht verbunden ist, den Kurs zu manipulieren, bleiben die Gerüchte ungeahndet. Das Merkmal Kursbeeinflussung sei daher aus dem Gesetz zu streichen, so dass alleine das Verbreiten von falschen Informationen strafbar sein müsse. Zudem plädiert die Schutzgemeinschaft dafür, dass der Täter zum Schadensersatz verpflichtet wird.
Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt ebenfalls die Bemühungen der Regierung, die Börsengesetze zu modernisieren. Allerdings dürfe der Anleger sich nicht der Illusion hingeben, dass Richtlinien alleine die Manipulation ausschließen könnten. Solange es Börse gibt, wird es auch Investoren geben, die den Markt zu ihren Gunsten beeinflussen.