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14.02.01 09:15
Aus Welt Online von heute:Reklamationen bei Online-Brokerage



Von Bernd-Michael Baller

Eine Direkt-Bank, die Online-Brokerage anbietet, muss in der Lage sein, Reklamationen noch am Börsentag zu erledigen, und darf den Kunden nicht auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. Dies ist eine der entscheidenden Aussagen eines - bislang nicht rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts Itzehoe (Az.: 6 O 197/00). Der Kunde einer im Kreis Pinneberg ansässigen Direktbank, Nutzer des Online-Brokerage des Geldinstitutes und dort Inhaber eines Tagesgeldkontos, hatte Klage gegen die Direktbank eingereicht.
Der Fall: Bei der Bearbeitung einer Verkaufsorder des Kunden über 840 UPGD-Aktien traten zahlreiche Schwierigkeiten auf. Zunächst verkaufte die Bank die Wertpapiere, obwohl ein vom Kunden eingerichtetes Verkaufslimit noch nicht erreicht war. Als der Kunde die Aktien dann tatsächlich verkaufen wollte, war dies nicht mehr möglich. Nachdem ihn die Bank nach Reklamationen mehrfach vertröstet hatte, kam es dazu, dass zum einen der zuvor ergangene Online-Verkaufsauftrag des Kunden ausgeführt wurde und zugleich die Bank die Aktien nochmals verkaufte - obwohl gar keine UPGD-Papiere mehr im Depot des Kunden waren.

Das Depot wies daraufhin einen negativen Aktienbestand auf. Um diesen auszugleichen, kaufte die Bank die inzwischen von 9,5 auf 27,5 Euro gestiegenen Aktien und belastete das Konto des Kunden mit rund 40 000 Mark. Als der Kläger den Buchungen widersprach, kündigte die Bank die gesamte Geschäftsverbindung, forderte ihn auf, den verbleibenden Restbetrag auszugleichen, und sperrte das Depot gegen Online-Verfügungen.

Der Kunde klagte nun unter anderem auf Freigabe seines Depots und Feststellung, dass die Bank zum Ersatz der Kursverluste des gesperrten Depotbestandes verpflichtet ist. Ihm wurde die Hälfte der Kursverluste zugesprochen und die Bank zur Herausgabe des Depotbestandes verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Abwicklungsverfahren der Direktbank wesentliche organisatorische beziehungsweise auch Softwaremängel habe. Die Tatsache, dass sie dem Kunden nach telefonischer Reklamation auf den Abend vertröstete, stelle schon allein einen wesentlichen Fehler im organisatorischen Bereich dar. Eine Online-Bank müsse in der Lage sein, Reklamationen im Verlauf des Börsentages zu erledigen. Dies ergebe sich aus dem Wesen des Depotgeschäfts, das keinen zeitlichen Aufschub dulde und besonders aus dem Geschäftsangebot der Beklagten, so genanntes Direct-Brokerage durchzuführen.

Eine Bank müsse Vorkehrungen treffen, telefonische Reklamationen des Kunden noch während des Anrufes bearbeiten und Buchungen vornehmen zu können. Weiterhin müsse die Software so gestaltet werden, dass ein doppelter Verkauf der Wertpapiere ausgeschlossen ist.



Also aufpassen!!!

Gruß
praesident
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