Hier die News:
cdv Software Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges
cdv Software Entertainment AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der
Rechnungslegung gem. 37q Abs. 2 WpHG
16.03.2011 13:00
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Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2007 und der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2007 der cdv Software
Entertainment AG fehlerhaft sind:
1. In der Konzernbilanz sind unter der Position immaterielle
Vermögenswerte erfasste Geschäfts- oder Firmenwerte insgesamt um rund
4,1 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, weil die Anschaffungskosten von
drei Unternehmenszusammenschlüssen fälschlicherweise nicht mit dem
Börsenkurs der ausgegebenen Aktien bewertet wurden.
Dies verstößt gegen IFRS 3.24 (2004) i. V. m. IFRS 3.27 (2004), wonach die
Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses aus dem zum
Tauschzeitpunkt veröffentlichten Börsenkurs der entrichteten
Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln sind und kein äußerst seltener Fall
vorliegt, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigt.
2. In der Konzernbilanz sind die immateriellen Vermögenswerte und in der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Ergebnis nach Steuern in Höhe
von jeweils ca. 2,7 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da bereits verkaufte
Lizenzrechte nicht ausgebucht wurden. Dies verstößt gegen lAS 38.112
(a) (2004) i. V. m. lAS 38.113 (2004), wonach ein immaterieller
cdv Software Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges
cdv Software Entertainment AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der
Rechnungslegung gem. 37q Abs. 2 WpHG
16.03.2011 13:00
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Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2007 und der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2007 der cdv Software
Entertainment AG fehlerhaft sind:
1. In der Konzernbilanz sind unter der Position immaterielle
Vermögenswerte erfasste Geschäfts- oder Firmenwerte insgesamt um rund
4,1 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, weil die Anschaffungskosten von
drei Unternehmenszusammenschlüssen fälschlicherweise nicht mit dem
Börsenkurs der ausgegebenen Aktien bewertet wurden.
Dies verstößt gegen IFRS 3.24 (2004) i. V. m. IFRS 3.27 (2004), wonach die
Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses aus dem zum
Tauschzeitpunkt veröffentlichten Börsenkurs der entrichteten
Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln sind und kein äußerst seltener Fall
vorliegt, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigt.
2. In der Konzernbilanz sind die immateriellen Vermögenswerte und in der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Ergebnis nach Steuern in Höhe
von jeweils ca. 2,7 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da bereits verkaufte
Lizenzrechte nicht ausgebucht wurden. Dies verstößt gegen lAS 38.112
(a) (2004) i. V. m. lAS 38.113 (2004), wonach ein immaterieller
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