Von Wolfgang Schäfer
Ein Vater wollte seinen erwachsenen Kindern etwas Gutes tun: Er schenkte ihnen mehrere Wertpapiere. Gleichzeitig wollte er so allerdings auch die Steuern in der Familie drücken. Der Vater hatte den Sparerfreibetrag nämlich längst ausgeschöpft, so dass die gut geschriebenen Dividenden bei ihm die Steuerlast spürbar erhöht hätten. Die Kinder dagegen mussten die Gewinne nicht versteuern.
Leider spielte das Finanzamt nicht mit. Es rechnete die Dividendengewinne dem Vater zu und nicht den Kindern. Letztere hätten zwar das Eigentum an den Wertpapieren erlangt, der Vater habe aber über die Gelder verfügen können. Steuerlich stünden darum ihm die Gewinne zu. Der sah das allerdings anders und klagte. Doch das Finanzgericht Münster stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Finanzamts und wertete die Dividendenzinsen ebenfalls als steuerpflichtige Einkünfte des Vaters (11 K 908/00).
Die Argumentation der Richter: Dass die Kinder Eigentümer der Papiere geworden seien, spiele keine Rolle. Es müsse auch zu einer Trennung des Vermögens des Vaters von dem der Kinder kommen. Davon könne hier aber keine Rede sein.
So seien die Gewinnausschüttungen auf die Konten des Vaters überwiesen worden. Das sei ein klares Indiz dafür, dass er das Geld wie sein eigenes Vermögen behandelt habe. Er habe auch nicht beweisen können, dass er die Konten ausschließlich für die Angelegenheiten der Kinder nutzte. Tatsächlich sei es zu einer Vermischung der Vermögen gekommen. Der Vater habe die Aktiengewinne wie sein eigenes Geld verwaltet. Darum musste er die Zinsen auch versteuern.
Diplomfinanzwirt Markus Kahr rät Eltern, die ihren volljährigen Kindern Wertpapiere schenken wollen: "Sie sollten für die Kapitalerträge Konten anlegen, die auf die Namen der Kinder lauten. Außerdem sollte man unbedingt die Kontenstammnummern der Kinder verwenden. Dann machen die Finanzämter keinen Ärger."
Komplizierter ist es bei minderjährigen Kindern. Wenn Eltern ihnen Vermögenswerte übertragen wollen, müssen sie vorher einen Ergänzungspfleger einschalten. Der wird vom Amtsgericht bestimmt und prüft, ob die Schenkung dem Kind ausschließlich Vorteile bietet. Ist das der Fall, erteilt er seine Zustimmung. Markus Kahr: "Bei Wertpapieren sehe ich keine Probleme, da den Kindern hier keine Verpflichtungen entstehen."
Quelle: Capital.de
Ein Vater wollte seinen erwachsenen Kindern etwas Gutes tun: Er schenkte ihnen mehrere Wertpapiere. Gleichzeitig wollte er so allerdings auch die Steuern in der Familie drücken. Der Vater hatte den Sparerfreibetrag nämlich längst ausgeschöpft, so dass die gut geschriebenen Dividenden bei ihm die Steuerlast spürbar erhöht hätten. Die Kinder dagegen mussten die Gewinne nicht versteuern.
Leider spielte das Finanzamt nicht mit. Es rechnete die Dividendengewinne dem Vater zu und nicht den Kindern. Letztere hätten zwar das Eigentum an den Wertpapieren erlangt, der Vater habe aber über die Gelder verfügen können. Steuerlich stünden darum ihm die Gewinne zu. Der sah das allerdings anders und klagte. Doch das Finanzgericht Münster stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Finanzamts und wertete die Dividendenzinsen ebenfalls als steuerpflichtige Einkünfte des Vaters (11 K 908/00).
Die Argumentation der Richter: Dass die Kinder Eigentümer der Papiere geworden seien, spiele keine Rolle. Es müsse auch zu einer Trennung des Vermögens des Vaters von dem der Kinder kommen. Davon könne hier aber keine Rede sein.
So seien die Gewinnausschüttungen auf die Konten des Vaters überwiesen worden. Das sei ein klares Indiz dafür, dass er das Geld wie sein eigenes Vermögen behandelt habe. Er habe auch nicht beweisen können, dass er die Konten ausschließlich für die Angelegenheiten der Kinder nutzte. Tatsächlich sei es zu einer Vermischung der Vermögen gekommen. Der Vater habe die Aktiengewinne wie sein eigenes Geld verwaltet. Darum musste er die Zinsen auch versteuern.
Diplomfinanzwirt Markus Kahr rät Eltern, die ihren volljährigen Kindern Wertpapiere schenken wollen: "Sie sollten für die Kapitalerträge Konten anlegen, die auf die Namen der Kinder lauten. Außerdem sollte man unbedingt die Kontenstammnummern der Kinder verwenden. Dann machen die Finanzämter keinen Ärger."
Komplizierter ist es bei minderjährigen Kindern. Wenn Eltern ihnen Vermögenswerte übertragen wollen, müssen sie vorher einen Ergänzungspfleger einschalten. Der wird vom Amtsgericht bestimmt und prüft, ob die Schenkung dem Kind ausschließlich Vorteile bietet. Ist das der Fall, erteilt er seine Zustimmung. Markus Kahr: "Bei Wertpapieren sehe ich keine Probleme, da den Kindern hier keine Verpflichtungen entstehen."
Quelle: Capital.de