Bundesfinanzhof demontiert das Bankgeheimnis
"Spekulationssteuer erfordert eine umfassende Prüfungsbefugnis"
jja. FRANKFURT, 30. Oktober. Zur Überwachung von Spekulationsgewinnen muß die Bundesregierung das Bankgeheimnis vollends abschaffen. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in seiner am Mittwoch veröffentlichten Begründung für ein Urteil, mit dem die Münchner Richter im Sommer die geltende Spekulationssteuer für verfassungswidrig eingestuft hatten; sie hatten daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Finanzbehörden müßten mit einer "umfassenden, voraussetzungslosen Prüfungsbefugnis" ausgestattet werden, schreiben die Richter nun. Anderenfalls verstoße diese Steuer wegen ihres "faktischen Nichtvollzugs" und "struktureller Mängel der Erhebungsvorschriften" gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Dies bedeutet Rückendeckung für Bundesfinanzminister Hans Eichel. Weil er Spekulationsgewinne mit Wertpapieren, Immobilien und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern sogar noch stärker als bisher - nämlich ohne zeitliche Befristung - besteuern will, sieht die rot-grüne Koalitionsvereinbarung eine "Verifikation durch Kontrollmitteilungen" vor.
Der Bundesfinanzhof weist zwar darauf hin, daß die Besteuerung eines Wertzuwachses im Privatvermögen von einem Grundsatz des Einkommensteuerrechts abweicht. Dagegen haben die obersten Finanzrichter jedoch keine grundlegenden Bedenken, auch wenn sie darauf hinweisen, daß die Spekulationsfristen in der Vergangenheit immer weiter ausgedehnt worden sind. Nach ihrer Ansicht verschärft aber eine solche "Ausweitung der Besteuerungsgrundlage" das Vollzugsdefizit noch deutlich. Der Gesetzgeber sei nach dem "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts zu hinreichenden Kontrollen verpflichtet; er dürfe nicht allein auf Ehrlichkeit und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen setzen. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, daß Arbeitnehmer, Geld- und Aktiensparer sowie Bauunternehmer am wirksamsten besteuert würden - nämlich durch Lohn-, Kapitalertrag- und Bauabzugsteuer, die jeweils direkt an der Quelle ansetzten. Auch "automatisierte Kontrollmitteilungen", wie es sie etwa bei bestimmten Beurkundungen von Notaren gebe, seien ein geeignetes Instrumentarium. Schließlich hätten die Finanzämter bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Landwirten die Befugnis zur "Außenprüfung ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen".
Zur Erfassung von Spekulationsgewinnen fehlt dagegen dem Fiskus nahezu jede Möglichkeit, wie die Richter ausführen. Daran hätten auch die neue Anlage "SO" zur Einkommensteuererklärung und die Ausweitung der Bankmeldungen über Freistellungsaufträge an das Bundesamt für Finanzen nichts geändert. Steuerpflichtige müßten ihre Kaufbelege weder aufbewahren noch vorlegen.
Das sogenannte Bankgeheimnis in der Abgabenordnung werde zwar von verschiedenen Senaten des Bundesfinanzhofs unterschiedlich streng ausgelegt, geben die Richter zu. Aber jedenfalls enthebe es Bürger, die ihre Spekulationsgewinne verschwiegen, "weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden". Denn es schränke Kontrollmitteilungen durch Betriebsprüfer weitgehend ein. Zudem stünden den Finanzämtern für Ermittlungen "kaum Personalressourcen zur Verfügung". Deshalb habe sich die Finanzverwaltung vor Gericht nicht einmal in der Lage gesehen, das Ausmaß der nicht erklärten Einkünfte zu ermitteln. Die Richter schließen sich Untersuchungen des Bundesrechnungshofs an und vermuten, daß diese überwiegend verschwiegen werden (Az.: IX R 62/99).
"Das Bankgeheimnis enthebt Steuerhinterzieher weitgehend des Risikos, entdeckt zu werden"
Bundesfinanzhof
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.10.2002, Nr. 253 / Seite 11
"Spekulationssteuer erfordert eine umfassende Prüfungsbefugnis"
jja. FRANKFURT, 30. Oktober. Zur Überwachung von Spekulationsgewinnen muß die Bundesregierung das Bankgeheimnis vollends abschaffen. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in seiner am Mittwoch veröffentlichten Begründung für ein Urteil, mit dem die Münchner Richter im Sommer die geltende Spekulationssteuer für verfassungswidrig eingestuft hatten; sie hatten daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Finanzbehörden müßten mit einer "umfassenden, voraussetzungslosen Prüfungsbefugnis" ausgestattet werden, schreiben die Richter nun. Anderenfalls verstoße diese Steuer wegen ihres "faktischen Nichtvollzugs" und "struktureller Mängel der Erhebungsvorschriften" gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Dies bedeutet Rückendeckung für Bundesfinanzminister Hans Eichel. Weil er Spekulationsgewinne mit Wertpapieren, Immobilien und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern sogar noch stärker als bisher - nämlich ohne zeitliche Befristung - besteuern will, sieht die rot-grüne Koalitionsvereinbarung eine "Verifikation durch Kontrollmitteilungen" vor.
Der Bundesfinanzhof weist zwar darauf hin, daß die Besteuerung eines Wertzuwachses im Privatvermögen von einem Grundsatz des Einkommensteuerrechts abweicht. Dagegen haben die obersten Finanzrichter jedoch keine grundlegenden Bedenken, auch wenn sie darauf hinweisen, daß die Spekulationsfristen in der Vergangenheit immer weiter ausgedehnt worden sind. Nach ihrer Ansicht verschärft aber eine solche "Ausweitung der Besteuerungsgrundlage" das Vollzugsdefizit noch deutlich. Der Gesetzgeber sei nach dem "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts zu hinreichenden Kontrollen verpflichtet; er dürfe nicht allein auf Ehrlichkeit und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen setzen. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, daß Arbeitnehmer, Geld- und Aktiensparer sowie Bauunternehmer am wirksamsten besteuert würden - nämlich durch Lohn-, Kapitalertrag- und Bauabzugsteuer, die jeweils direkt an der Quelle ansetzten. Auch "automatisierte Kontrollmitteilungen", wie es sie etwa bei bestimmten Beurkundungen von Notaren gebe, seien ein geeignetes Instrumentarium. Schließlich hätten die Finanzämter bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Landwirten die Befugnis zur "Außenprüfung ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen".
Zur Erfassung von Spekulationsgewinnen fehlt dagegen dem Fiskus nahezu jede Möglichkeit, wie die Richter ausführen. Daran hätten auch die neue Anlage "SO" zur Einkommensteuererklärung und die Ausweitung der Bankmeldungen über Freistellungsaufträge an das Bundesamt für Finanzen nichts geändert. Steuerpflichtige müßten ihre Kaufbelege weder aufbewahren noch vorlegen.
Das sogenannte Bankgeheimnis in der Abgabenordnung werde zwar von verschiedenen Senaten des Bundesfinanzhofs unterschiedlich streng ausgelegt, geben die Richter zu. Aber jedenfalls enthebe es Bürger, die ihre Spekulationsgewinne verschwiegen, "weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden". Denn es schränke Kontrollmitteilungen durch Betriebsprüfer weitgehend ein. Zudem stünden den Finanzämtern für Ermittlungen "kaum Personalressourcen zur Verfügung". Deshalb habe sich die Finanzverwaltung vor Gericht nicht einmal in der Lage gesehen, das Ausmaß der nicht erklärten Einkünfte zu ermitteln. Die Richter schließen sich Untersuchungen des Bundesrechnungshofs an und vermuten, daß diese überwiegend verschwiegen werden (Az.: IX R 62/99).
"Das Bankgeheimnis enthebt Steuerhinterzieher weitgehend des Risikos, entdeckt zu werden"
Bundesfinanzhof
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.10.2002, Nr. 253 / Seite 11