Steht doch im Gesetz. Kann JEDER nachlesen. Solltest du auch tun.
Insolvenzplan geht nicht mehr: "Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt."
dejure.org/gesetze/InsO/218.html
Nach der Schlussverteilung, die einige Zeit dauern kann, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, was als Nächstes kommen dürfte:
dejure.org/gesetze/InsO/200.html
Dann unerfüllte Forderungen (offene Schulden) können UNBESCHRÄNKT geltend gemacht werden:
dejure.org/gesetze/InsO/201.html
Falls kein ausreichendes Vermögen zum Verteilen da ist, wird nach einem Verwaltungsverfahren die Löschung der AG beantragt :
§ 394 FAMFG - Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
dejure.org/gesetze/FamFG/394.html
Hierzu sollte man folgendes wissen: "Verfügbar sind EUR 0,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 31.785.303,79 Forderungen."
177766.homepagemodules.de/...ystec-ist-pleite-WKN.html#msg6135
Was passiert nach der Löschung einer AG aus dem Handelsregister, dem Zeitpunkt an dem die juristische Person "AG" aufhört zu existieren ?
Genau, das Delisting.
DAS kann man z.B. auch bei der Konzern-Mutter Wanderer oder einigen anderen früheren AGs sehen, wie das abläuft.
§ 39 Börsengesetz - Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Hier sollte man sich Absatz 1 gut einprägen, den Börsenwiderruf nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Natürlich liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters und des Gläubigeraussschusses ein Delisting auf eigene Kappe nach §39 Börsengesetz schon vorher zu betreiben.
Alle im Thema nun ? Die Gesetze gelten natürlich nicht nur für die Böwe Systec AG. Meine Meinung.