Die beliebte Methode großer Konzerne, mit Verlusten von heute die Gewinne von morgen zu drücken, will der Gesetzgeber offenbar stark einschränken. Kleine und mittlere Unternehmen sollen jedoch verschont werden. Für Privatleute gibt es sogar Erleichterungen.
Berlin - So soll für Unternehmen von 2004 an die Möglichkeit eingeschränkt werden, Verluste steuersparend auf spätere Gewinnjahre vorzutragen. Das sehen Eckpunkte eines neuen Gesetzentwurfs des Bundesfinanzministeriums vor, welcher der Nachrichtenagentur dpa vorliegt.
Privatleute können dagegen mit mehr Spielraum rechnen. Angeblich will Finanzminister Hans Eichel die 1999 von seinem Amtsvorgänger Oskar Lafontaine eingeführten Beschränkungen der Gewinn-Verlust-Verrechnung wie zwischen Miet- und Arbeitseinkünften wieder aufheben.
Insgesamt wolle der Fiskus damit im kommenden Jahr 864 Millionen Euro mehr einnehmen, hieß es. Im Jahr 2005 sollen es 1,6 Milliarden und in den Jahren 2006 bis 2007 jeweils rund zwei Milliarden sein. Der Bund ist daran mit 378 Millionen in diesem Jahr und 899 Millionen im Jahr 2006 beteiligt, die Länder mit 364 beziehungsweise 859 Millionen sowie die Gemeinden mit 122 und 254 Millionen Euro.
Auch Tonnagesteuer im Visier
Bund und Länder hatten sich im jüngsten steuerlichen Vermittlungsverfahren darauf verständigt, noch in diesem Jahr übrig gebliebene Einzelregelungen zu verabschieden, die 2004 in Kraft treten sollen. Allerdings ist erheblicher Widerstand der Union gegen eine verschärfte Mindestbesteuerung für Unternehmen zu erwarten, die sich durch eingeschränkte Gewinn-Verlust-Verrechnungen ergibt.
Weitere Änderungen des Entwurfs beziehen sich auf zweckwidrige Gestaltungsmöglichkeiten in der Seeschifffahrt bei der so genannten Tonnagesteuer und im Außensteuerrecht. In Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wird die "Gesellschafter-Fremdfinanzierung" europarechtskonform geregelt.
Einschränkung auf die Hälfte
Laut Entwurf soll der Verlustvortrag auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt werden. Allerdings können bis zum Betrag von 100.000 Euro im Jahr Verluste unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Für zusammen veranlagte Ehegatten beträgt dieser Sockelbetrag 200.000 Euro. Die Regelung soll auch für Körperschaft- und Gewerbesteuern gelten. Dadurch "bleiben insbesondere kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Existenzgründer von der Begrenzung des Verlustabzugs ausgenommen", heißt es in dem Entwurf.
Die Streckung des Verlustvortrags soll verhindern, dass die von den Unternehmen aufgebaute Bugwelle an Verlusten in einzelnen Jahren zu riesigen Einnahmeverlusten für die staatlichen Haushalte führt.
Berlin - So soll für Unternehmen von 2004 an die Möglichkeit eingeschränkt werden, Verluste steuersparend auf spätere Gewinnjahre vorzutragen. Das sehen Eckpunkte eines neuen Gesetzentwurfs des Bundesfinanzministeriums vor, welcher der Nachrichtenagentur dpa vorliegt.
Privatleute können dagegen mit mehr Spielraum rechnen. Angeblich will Finanzminister Hans Eichel die 1999 von seinem Amtsvorgänger Oskar Lafontaine eingeführten Beschränkungen der Gewinn-Verlust-Verrechnung wie zwischen Miet- und Arbeitseinkünften wieder aufheben.
Insgesamt wolle der Fiskus damit im kommenden Jahr 864 Millionen Euro mehr einnehmen, hieß es. Im Jahr 2005 sollen es 1,6 Milliarden und in den Jahren 2006 bis 2007 jeweils rund zwei Milliarden sein. Der Bund ist daran mit 378 Millionen in diesem Jahr und 899 Millionen im Jahr 2006 beteiligt, die Länder mit 364 beziehungsweise 859 Millionen sowie die Gemeinden mit 122 und 254 Millionen Euro.
Auch Tonnagesteuer im Visier
Bund und Länder hatten sich im jüngsten steuerlichen Vermittlungsverfahren darauf verständigt, noch in diesem Jahr übrig gebliebene Einzelregelungen zu verabschieden, die 2004 in Kraft treten sollen. Allerdings ist erheblicher Widerstand der Union gegen eine verschärfte Mindestbesteuerung für Unternehmen zu erwarten, die sich durch eingeschränkte Gewinn-Verlust-Verrechnungen ergibt.
Weitere Änderungen des Entwurfs beziehen sich auf zweckwidrige Gestaltungsmöglichkeiten in der Seeschifffahrt bei der so genannten Tonnagesteuer und im Außensteuerrecht. In Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wird die "Gesellschafter-Fremdfinanzierung" europarechtskonform geregelt.
Einschränkung auf die Hälfte
Laut Entwurf soll der Verlustvortrag auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt werden. Allerdings können bis zum Betrag von 100.000 Euro im Jahr Verluste unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Für zusammen veranlagte Ehegatten beträgt dieser Sockelbetrag 200.000 Euro. Die Regelung soll auch für Körperschaft- und Gewerbesteuern gelten. Dadurch "bleiben insbesondere kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Existenzgründer von der Begrenzung des Verlustabzugs ausgenommen", heißt es in dem Entwurf.
Die Streckung des Verlustvortrags soll verhindern, dass die von den Unternehmen aufgebaute Bugwelle an Verlusten in einzelnen Jahren zu riesigen Einnahmeverlusten für die staatlichen Haushalte führt.