... wird wohl nach der HV im Juni noch für dieses Jahr kommen:
"Ordentliche Hauptversammlung 2024
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte gemäß § 124a Abs. 1 Nr. 4 AktG Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung eingeteilt in 15.250.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 15.250.000,00 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 886.747 eigene Aktien. ... "
www.aumann.com/fileadmin/templates/...ien_und_stimmrechte.pdf
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Dividende für GJ 2023 = 0,20 Euro (bedeutet eine Verdoppelung zum Vorjahr) + Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien - dazu die Passagen aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2024:
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.404.753,01 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2023, d.h. insgesamt EUR 2.872.650,60; ...
...
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien ...
... Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 18. Juni 2024 zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf des 30. Juni 2024 wirksam und gilt bis zum 17. Juni 2029. c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. ..."
www.aumann.com/fileadmin/templates/...g_hv_2024_einladung.pdf