Auf PRSCHE kommt Ärger zu

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Porsche Automob. 36,06 € +0,56% Perf. seit Threadbeginn:   -7,01%
 
BRAD P007:

Auf PRSCHE kommt Ärger zu

4
16.03.09 13:42

 

OPTIONSGESCHÄFTE BEI VW

Hedgefonds prüfen Klagen gegen Porsche

Schwere Vorwürfe gegen Porsche: Mehrere Hedgefonds beschuldigen den Autobauer laut "Financial Times", den Wert der VW-Aktie manipuliert zu haben. Porsche weist die Anschuldigungen zurück. Die Investoren warten noch die Ermittlungen der Finanzaufsicht ab, bereiten aber schon Klagen vor.

 

 

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,613484,00.html

 

 

 


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Berliner_Junge:

Ich seh keine Ärger

2
16.03.09 13:43
BRAD P007:

Details

 
16.03.09 13:47
"...Wie die "Financial Times" schreibt, werfen die Investoren Porsche vor, Kursausschläge bei der VW-Aktie provoziert zu haben, durch die die Fonds vergangenes Jahr hohe Milliardenbeträge verloren. Dem Bericht zufolge prüfen auch Familienunternehmen, die auf die VW-Aktie spekuliert haben, mögliche Schadensersatzansprüche. Bis zu 20 Investoren könnten demnach Ansprüche geltend machen...."
tomix:

Wie stellen die sich das vor?

4
16.03.09 13:56
Wer short geht, ist selber schuld. Wär ja noch schöner, wenn die jetzt alle entschädigt werden. Gier kennt keine Grenzen, und die Schamlosigkeit auch nicht...
tomix:

Und... wer "short" geht ist gat kein Investor

5
16.03.09 13:57
sondern ein Anti-Investor.
Pontius:

eben ein Zocker der nicht

3
16.03.09 17:19
am Gewinn und´Erfolg des Unternehmens Interessiert ist nennen wir einen der Short geht am besten Heuschrecke....... und genau die wollen für Ihre Spekulationen Geld *lach* die machen sich immer noch lächerlicher.........
Es wird alles wieder Gut "Versprochen"
deadline:

für Pontius lies mal in Ruhe

 
01.04.09 07:55
jeder kleine Mann würde für das Vorgehen von Porsche in den Knast wandern.....




§ 20a Verbot der Marktmanipulation
(1) Es ist verboten,
1.unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
2.Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
3.sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
1.an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
2.falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
3.das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,
4.Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und
5.Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen
tan_go:

gegen

4
01.04.09 08:01
genau dies vorschriftgen verstößt das nackte leerverkaufen an sich

denn der sog. gemeine aktionär oder investor weiß doch gar nicht, dass es in deutschland zulässig ist, ungedeckte leerverkäufe zu gegerieren, welch zweifellos kurse erheblich beeinflussen

das ansinnen dieser spezies ist an lächerlichkeit nicht zu toppen
deadline:

wir sprechen hier von einer Pressemitteilung der

2
01.04.09 10:39
Porsche AG das Sie auf das Einlösen der Optionen bestehen. Dies war an einem Sonntag in September, wenn ich mich recht erinnere. Dies ist die Kursmanipulation, genau das Gegenteil hat Prosche dann getan, nicht Ihren Anteil aufgestockt sonder nach dieser Meldung Aktien verkauft.

Und das ist strafbar und sollte für jeden gelten.
tan_go:

dann

 
01.04.09 11:51
wär eine anspruchsgundlage aber außerhalb des wertpapierhandelsgestzes zu suchen,

ist aber genauso lächerlich
Kaoti:

@tan_go

2
01.04.09 21:04
Wenn Porsche Optionen zu Geld macht, dann ist dies verwerflich.
Wenn ein Hedge Fond genau das gleiche tut, dann ist das Clevernis. Oder?

Porsche hat schon oft angekündigt, dass man die Beherrschung von VW will. Doch keine Kursexplosion.
Diesmal kam es halt so, wie gerade erlebt.

Wer will denn beweisen, dass dies mit Absicht geschah. Hätte doch auch anderst kommen können.

Da muß ich euch wiedersprechen. Damit sorgt man ganz einfach für Liquidität um neue Optionen zu zeichnen.

Diese Fürenden sind ganz einfach klug und das solte sich irgendwann auszahlen, auch für uns.

Könnte man denen etwas anhängen, dann wäre das mit Sicherheit passiert.
erstens kommt es anders, als man meistens denkt!
Kaoti:

man beachte

2
01.04.09 23:17
Hätte Porsche seine Absicht mehr Aktien und den Erwerb der Optionen nicht bekannt gemacht, dann wäre dies ein ganz klarer Verstoss gegen Aktienrecht gewesen.

Als man merkte, dass die VW Aktie in schwindeleregende Höhen schoss, die Bafin aber nicht eingriff, wollte man den Aufwärtstrend durch Teilverkäufe von Optionen stoppen.

Wer ist also schuld an den unheimlichen Verlusten der Hedge Fonds und einiger Spekulanten, die in fallende Kurse der VWaktien setzten?

Für mich steht fest, dass sind die Spekulanten, die den Hals nicht voll bekommen können, doch selbst.

Wäre es entgegengesetzt gelaufen, hätte kein Mensch darüber gesprochen und man hätte den Spürsinn der Spekulanten gelobt.

Merkle hätte mal eben 1 Milliarde gut gemacht.
erstens kommt es anders, als man meistens denkt!
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