Sportwetten: EU-Kommission fordert erneut Zulassung von privaten Anbietern“
Die Kontroverse zwischen der Europäischen Kommission und der deutschen
Politik über die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten geht weiter.
EU-Kommission sieht im Wettmonopol
Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Copyright: picture-alliance/dpa
Das vor zwölf Monaten eröffnete Vertragsverletzungsverfahren wird in vollem
Umfang fortgeführt: In einem „zusätzlichen Aufforderungsschreiben“ erklärte
jetzt EU-Kommissar Charlie McCreevy zum bestehenden staatlichen
Wettmonopol, „dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen
aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
verstoßen hat“. Die Kommission macht in dem Schreiben an Bundesaußenminister
Dr. Frank-Walter Steinmeier damit erneut auf Einschränkungen
des freien Dienstleistungsverkehrs aufmerksam. Die Berliner Politik hat nun zwei
Monate Zeit, die Argumentation in der 24seitigen Vorlage zu entkräften. Es droht
weiterhin eine ultimative Aufforderung der EU-Kommission zu Rechtsänderungen
oder anderenfalls eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Bereits am 10. April 2006 hatte die Kommission ihren Standpunkt nach Berlin
übermittelt, dass mit dem Lotterie-Staatsvertrag die Bundesrepublik gegen ihre
Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoße. Wie es heißt, sollen bei der
Kommission zwischen 2003 und 2006 einige in anderen EU-Mitgliedsstaaten
zugelassene Anbieter von Glücksspielen über ihre Ausgrenzung vom deutschen
Markt Beschwerde erhoben haben. Dabei rügen die Privaten vor allem, dass sich
nach Paragraph 284 Strafgesetzbuch jeder strafbar macht, der ohne behördliche
Erlaubnis Glücksspiele anbietet. Einige Strafverfahren seien in Deutschland
bereits anhängig.
Verbraucherschutz und Bekämpfung von Spielsucht kann "nur bedingt geltend" gemacht werden
„In den finanziellen Interessen eines Mitgliedsstaates und der Finanzierung
gemeinnütziger Zwecke sieht die Kommission keine zulässige Rechtfertigung der
von § 284 StGB ausgehenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit“, heißt
es wörtlich. Die deutsche Politik könnte Rechtfertigungsgründe wie
Verbraucherschutz und Bekämpfung der Spielsucht „nur bedingt geltend“
machen, „da die deutschen Behörden die Verbraucher dazu anreizen und
ermuntern, an Lotterien teilzunehmen“.
Brüssel rügt, dass Sportwetten in Deutschland nicht von Privaten veranstaltet
werden können. Dass Rheinland-Pfalz an ein privates Unternehmen „ohne
bedeutende staatliche Beteiligung“ eine Konzession für ein „privates
Glücksspielmonopol“ erteilt habe, sei „de facto diskriminierend, da sie ohne eine
öffentliche Ausschreibung erteilt wurde“. Allgemein heißt es: „Die Tatsache, dass
ein ausländischer Betreiber, der in Deutschland seine Dienste anbietet, über eine
ausländische Konzession verfügt bzw. die ausländischen Glücksspielbestimmungen
erfüllt, wird für die Durchführung von Glücksspielen in Deutschland nicht als relevant betrachtet.“ Das sei nicht hinnehmbar, denn: „Nach Artikel 49 EGV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten.“
Einschränkung von Sportwettenwerbung behindert des Export von Medienverkaufsdiensten
Der EG-Vertrag sei so auszulegen, „dass er nationale Vorschriften wie § 284
StGB ausschließt, die strafrechtliche Sanktionen für Personen vorsehen, die die
Tätigkeit der Annahme von Wetten ohne eine im nationalen Recht vorgesehenen
Lizenz betreiben, wenn es diesen Personen unmöglich ist, in den Besitz derartiger
Lizenzen und Erlaubnisse zu gelangen, weil ein Mitgliedsstaat im Rahmen eines
Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht diesen Personen die Lizenz oder die
Erlaubnis verweigert hat“.
Auch einschränkende Maßnahmen für die Werbung von Sportwetten „behindern
eindeutig den Export von Medienverkaufsdiensten durch die deutsche Presse und
andere Medien“; deutsche Presseunternehmen dürften nicht beschränkt werden,
Anzeigen aus dem Ausland anzunehmen.
Allerdings wären „zulässige Beschränkungen“ möglich, es müssten dann
„diskriminierungsfreie Maßnahmen“ sein. „Zwingende Gründe des
Allgemeininteresses“, soweit sie nicht bereits in dem EU-Staat geschützt sind, in
dem der Anbieter ansässig ist, müssten jedoch „verhältnismäßig“ sein. Die
Stellungnahme der Bundesregierung auf das erste Aufforderungsschreiben könne
nicht überzeugen - die deutschen Behörden hätten die Bekämpfung der Spielund
Wettsucht als einzigen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkungen
genannt. Der Kommentar von der Kommission: „Soweit nun aber die Behörden
eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien,
Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus
Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick
auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die
Spielsucht zu bekämpfen, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um
derartige Maßnahmen zu rechtfertigen.“
EU-Kommission äußert Bedenken zum Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags
Überhaupt betreibe Deutschland „keine konsistente und systematische Politik zur
Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht“. Dies werde allein schon aus dem
Geschäftsbericht von Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt deutlich, der aufzähle,
dass 2004 17 neue Verkaufsstellen an Standorten hoher Nachfrage eröffnet
wurden und sich die Zahl der Internetspieler verdoppelt hat.
Die EU-Kommission hat zudem im Verfahren zur Notifizierung des Entwurfs des
neuen Glücksspielstaatsvertrages Bedenken geäußert, der ab 2008 gelten soll. In
einer so genannten „ausführlich begründeten Stellungnahme“ wird das
vorgesehene Internetverbot als europarechtswidrig eingestuft. Kommissar
Günter Verheugen bittet die deutschen Behörden um eine Überprüfung dieses
Verbots. Die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz seien zwingende
Gründe des öffentlichen Interesses, die Einschränkungen der Ausübung einer
europarechtlichen Grundfreiheit rechtfertigen könnten. Allerdings, so heißt es, sei
das vollständige Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet keine
geeignete Maßnahme zum Erreichen dieser Ziele und sei überdies nicht
verhältnismäßig. Die Bundesregierung hat bis Ende Mai Gelegenheit, die EUBehörde
von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des neuen Staatsvertrages
zu überzeugen.
Artikel vom 08.04.07
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