KARLSRUHE (rheuters/max)
Im Kernpunkt des vorliegenden Falles steht die Beurteilung der Frage, ob die für den 8. Dezember angemeldete Versammlung von Nutzern einer Internet-Seite in Karlsruhe als Demonstration zu werten ist.
Hintergrund ist der Umstand, dass eines der vorgesehenen Versammlungslokale innerhalb der Bannmeile um das Bundesverfassungsgericht (BVG) liegt.
Beobachter bezweifeln indessen, dass der 2. Senat den Fall überhaupt zur Entscheidung annimmt. Auch einem Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung würden kaum Aussichten auf Erfolg eingeräumt.
So gilt es als wenig wahrscheinlich, dass noch rechtzeitig ein Versammlungsverbot ergeht und die Veranstaltung am geplanten Ort verhindert werden kann.
Zumal sich auf der vorliegenden Teilnehmerliste keine militanten Gruppierungen wiederfinden, wird das Gefährdungspotenzial als gering eingestuft. Mit schweren Ausschreitungen sei nicht zu rechnen.
Eine telefonische Nachfrage bei Gericht blieb am gestrigen Sonntag allerdings ergebnislos.
Im Kernpunkt des vorliegenden Falles steht die Beurteilung der Frage, ob die für den 8. Dezember angemeldete Versammlung von Nutzern einer Internet-Seite in Karlsruhe als Demonstration zu werten ist.
Hintergrund ist der Umstand, dass eines der vorgesehenen Versammlungslokale innerhalb der Bannmeile um das Bundesverfassungsgericht (BVG) liegt.
Beobachter bezweifeln indessen, dass der 2. Senat den Fall überhaupt zur Entscheidung annimmt. Auch einem Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung würden kaum Aussichten auf Erfolg eingeräumt.
So gilt es als wenig wahrscheinlich, dass noch rechtzeitig ein Versammlungsverbot ergeht und die Veranstaltung am geplanten Ort verhindert werden kann.
Zumal sich auf der vorliegenden Teilnehmerliste keine militanten Gruppierungen wiederfinden, wird das Gefährdungspotenzial als gering eingestuft. Mit schweren Ausschreitungen sei nicht zu rechnen.
Eine telefonische Nachfrage bei Gericht blieb am gestrigen Sonntag allerdings ergebnislos.