Amerikas Recht auf die Welt

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vega2000:

Amerikas Recht auf die Welt

 
15.10.02 01:41
Wäre der geplante Militärschlag Amerikas gegen den Irak ein "Präventivkrieg"? Verbietet das Völkerrecht so etwas? Auch wenn der UN-Sicherheitsrat einen solchen Schlag autorisierte? Könnte die Vormacht der Welt in einer Frage vitaler eigener Interessen eine Normenordnung nicht einfach ignorieren, deren Dasein ohnehin auf nichts anderem gründet als auf dem politischen Willen der Staaten? Warum sollten die USA, deren militärische Stärke vom Rest der Welt nicht aufgewogen wird, dem künftigen Völkerrecht nicht eine neue, ihre eigene Signatur aufzwingen, und nach dem 11. September 2001 erst recht: eine Pax Americana - wenn nun einmal außer Amerika nichts und niemand in der Lage ist, weltweit Frieden zu schaffen?

Oder steht dies alles gar nicht zur Debatte, weil es einfach nur um Selbstverteidigung geht, also um etwas, das jede Rechtsordnung erlaubt? Eine Art vorgreifender Verteidigung, gewiss. Aber muss mit einem Akt der Notwehr gewartet werden, bis ein Aggressor zuschlägt? Und befindet sich Amerika nicht längst im Verteidigungskrieg gegen einen weltumspannenden Terror, dessen hässliche Gegenwart zweifelsfrei ist und in dessen Untergrund sich auch die Spur Saddam Husseins finden mag?

Für jede dieser Fragen gibt es gute Gründe. Aber keine der denkbaren Antworten rechtfertigt, was Amerika derzeit plant. Das ist nicht bloß die Auskunft des gegenwärtigen, sondern auch die jedes künftigen Völkerrechts, das seinen Namen verdient. Es ist die Auskunft des Rechtsbegriffs selbst: der Verweis auf die unverfügbaren Bedingungen seiner Existenz (vgl. ZEIT 39/02, S.7).

"Präventivkriege" im genuinen Sinn des Begriffs sind illegal. Das ist ein trivialer Befund des positiven Völkerrechts, den niemand bestreitet. Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Artikel 2 Absatz 4 und des Artikel 51 der UN-Charta: aus dem Gewaltverbot und seiner ausdrücklich anerkannten Ausnahme, dem "naturgegebenen Recht" eines Staates, der Ziel eines "bewaffneten Angriffs" wird, zur Selbstverteidigung. Nur dann kann ein Angriff die Gewalt zu seiner Abwehr legitimieren, wenn er "gegenwärtig" ist. Jenseits geschriebener Normen erzwingen das vor allem die fundamentalen Prinzipien des Notwehrrechts. Denn dessen Sinn, also Grund und Grenze seiner Legitimität, ist allein die Beendigung eines rechtswidrigen Angriffs. Wer gewaltsam "abwehrt", was es nicht gibt, verteidigt schon begrifflich nichts. Das macht ihn normativ zum Aggressor.

Das Recht auf Selbstverteidigung

Damit wird niemand der Rechtspflicht unterworfen, den "Erstschlag" eines Gegners abzuwarten. Es wäre abwegig, das Notwehrrecht unter Bedingungen zu stellen, die seine Wirksamkeit antasten, ja ausschließen können. "Gegenwärtig" ist daher bereits ein Angriff, der so unmittelbar bevorsteht, dass jede weitere Verzögerung die Möglichkeit einer Abwehr aufs Spiel setzt. Auch dies gehört zu den Fundamenten des Rechts. Nicht bloß dem Unrecht eines akuten Angriffs, auch dem Risiko eines Aggressors "auf dem Sprung" braucht es sich nicht zu beugen. Völkerrechtler, die sich meist dem Positivismus verpflichtet fühlen, haben wenig Mühe, die Konkretisierung dieses Prinzips im geltenden Recht nachzuweisen.

Nicht weniger zweifelsfrei sind freilich die prinzipiellen Grenzen einer solchen vorgreifenden Notwehr. Auch das positive Völkerrecht markiert sie deutlich. Ihr historischer Ursprung trägt das Signum Amerikas. 1837 wurde an der Grenze zum britisch-kolonialen Kanada das US-Dampfschiff Caroline von englischen Truppen gekapert und in die Niagara-Fälle gejagt; man hatte es einer künftigen Unterstützung aufständischer Kanadier verdächtigt. Der entsprechenden Rechtfertigung Englands - "antizipierende Selbstverteidigung" - stellte die US-Regierung die Kriterien einer gebotenen Beschränkung entgegen. Sie umschreiben genau jene "Unmittelbarkeit des Bevorstehens", die einen drohenden Angriff zum bereits gegenwärtigen macht. Ein Jahrhundert später zitierte sie das Nürnberger Militärtribunal, um das Vorbringen der Angeklagten abzuweisen, die deutsche Besetzung Dänemarks und Norwegens sei ein Akt der "antizipierenden Selbstverteidigung" gewesen (nämlich gegen Pläne Englands, genau dasselbe zu tun). In den Entscheidungen des Haager Internationalen Gerichtshofs tauchen die "Caroline-Kriterien" bis heute als anerkannte Regel des Völkerrechts auf.

Das dürfte im Weißen Haus bekannt sein. Auf Seite 15 der neuen "Sicherheitsstrategie" der USA wird jedenfalls als bislang erforderliche Bedingung legitimer militärischer Selbstverteidigung das "unmittelbare Drohen" ("imminent threat") eines bewaffneten Angriffs genannt. Eine solche Unmittelbarkeit des Bevorstehens und damit im Rechtssinne die "Gegenwart" einer irakischen Aggression wird aber nicht einmal in Washington behauptet; denn dafür ist nicht Tony Blairs Nachweis erforderlich, dass Bagdad seine gefährlichen Arsenale in 45 Minuten mobilisieren kann, sondern dass es soeben drangeht, dies zu tun. Doch dann folgt in dem "Strategie"-Papier wie beiläufig der für die Zukunft des Völkerrechts abgründige Satz: "Wir müssen den Begriff des ,unmittelbaren Drohens' anpassen an Fähigkeiten und Ziele unserer heutigen Gegner."

Wer ist "wir"? Auf welchem Weg soll "angepasst" werden? Und wie weit lässt sich per Anpassung ein Prinzip des Rechts verändern, bis es seine rechtliche Gestalt verliert und eines der blanken Macht wird? Zuständig dafür wäre die Staatengemeinschaft, wie und mit welchem Ergebnis immer. Das ist evident. Aber ebenso evident ist der Umstand, dass die USA dies anders beurteilen, sich nämlich selbst für zuständig und jene "Anpassung" mit deren Erklärung für vollzogen halten. Seit der Zeitenwende nach dem Zerfall des Ostblocks, die der Völkerrechtler Wilhelm Grewe den Beginn der "amerikanischen Epoche des Völkerrechts" genannt hat, gibt es eine wachsende Neigung der USA, für die Auslegung völkerrechtlicher Normen, von denen sie selbst betroffen sind, eine Alleinzuständigkeit zu reklamieren. Deutlicher als anderswo zeigt sich das in ihrer Irak-Politik seit der Operation Desert Storm von 1990. Die Einrichtung der Flugverbotszonen im Norden und Süden des Landes und diverse Militärschläge wurden seither auf die jeweils eigene und exklusive Lesart bestimmter Resolutionen des Sicherheitsrats gestützt.

Das zentrale Argument sah so aus: Die Waffenstillstandsresolution 687 des Sicherheitsrats vom April 1991 habe die vorherige Autorisierung der Militäraktion nur suspendiert, nicht aufgehoben. Da der Irak verschiedene Bedingungen dieser Resolution nicht erfüllt und gegen ihr rechtliches Regime zu seiner Entwaffnung immer wieder verstoßen habe, lebe die ursprüngliche Gewaltautorisierung von selbst wieder auf ("implied authorization"). England schloss sich dieser Deutung an. Für einen neuen Irak-Krieg wird sie derzeit wiederbelebt: eine Art Sowieso-Argument neben dem der Notwehr.

Sie ist nach allen Regeln rechtlicher Interpretation ohne Zweifel falsch. Das ergibt sich unzweideutig aus den Resolutionen 686 und 687 vom Frühjahr 1991: Die Autorisierung militärischer Gewalt erlosch mit dem Rückzug des Irak aus Kuwait. Spätere Resolutionen decken die amerikanische Lesart einer implied authorization zur Gewalt genauso wenig. Das wirft ein kaltes Licht auf die Militärschläge gegen den Irak seit 1991: Die meisten von ihnen waren rechtswidrig.

Freilich setzt das voraus, dass man jene Regeln der rechtlichen Auslegung akzeptiert. Genau das lehnt Amerika mit wachsender Ungeduld ab. Und warum sollte es nicht? Schließlich wäre ohne die USA der ganze Golfkrieg mitsamt seiner vorherigen Autorisierung durch den Sicherheitsrat nicht möglich gewesen, immerhin die Remedur eines der flagrantesten Völkerrechtsbrüche seit Gründung der Uno. Warum sollte ein Staat, der alle anderen an Macht und politischem Gewicht aufwiegt, nicht auch eine entsprechende Vorrangszuständigkeit für die Etablierung neuer rechtlicher Regeln nach seiner eigenen Praxis beanspruchen können?

So ähnlich dürfte das im Weißen Haus empfunden werden. Und dies mag der Staatengemeinschaft am Ende jene avisierte "Anpassung" des Begriffs der Selbstverteidigung weit ins Vorfeld eines "unmittelbar drohenden" Angriffs aufzwingen. Aber auch wenn sie ihn so annimmt, kann dies nicht eine neue Norm des Völkerrechts erzeugen. Vielmehr legt es die Axt an die Wurzeln seiner Existenz als die einer rechtlichen Ordnung. Der echte Präventivkrieg ist keine rechtlich mögliche Form der Notwehr. Er liegt außerhalb der Reichweite ihres Begriffs und damit ihrer Legitimation. Er hebt das Gewaltverbot auf. Dieses ist aber keine disponible Norm des Völkerrechts. Es ist die Bedingung seiner Möglichkeit als Recht. Denn rechtsförmige und gewaltförmige Konfliktlösung schließen einander logisch aus. Jedes Recht beginnt erst mit dem Gewaltverbot. Daher endet es zwingend mit dessen Aufhebung.

Das ist es, was Amerika der Staatengemeinschaft derzeit ansinnt - besten Willens, wie ich glaube, aber tragisch blind für die Zukunft der Welt und damit für seine eigene. Der Verbrecher, der eine Norm bricht, kann deren Geltung nicht antasten, und wäre er ein Staat, der Krieg führt. Aber wenn die Vormacht der Welt die Grundnorm des Völkerrechts ignoriert, deren Garant sie ist, dann desavouiert sie die Normgeltung selbst. Und das heißt: Sie leitet deren Erosion ein. Eine Norm wird aber nicht nur durch ihren offenen Bruch desavouiert, sondern auch, wenn ihre sachlichen Voraussetzungen erst grundlos behauptet und dann auf Dauer in einen "angepassten" Rechtsbegriff hineingelesen werden. Das ist im Übrigen selbst für einen kalten politischen Realismus in hohem Grade irrational. Zu glauben, man könne die Stabilität einer derart komplexen Ordnung für immer auf einen Vorsprung der Macht gründen, ist bis zum Kindischen abwegig. Die einzige Möglichkeit der dauerhaften Sicherung dieser Ordnung ist die Garantie ihres rechtlichen Fundaments.

Dilettantismus einer Weltmacht

Und wenn nun doch der Sicherheitsrat einspränge und den Militärschlag autorisierte? Zwei Fragen muss man hier auseinander halten: die des Zustandekommens einer solchen Resolution und die der rechtlichen Grenzen ihres Inhalts. Beugte sich der Rat nur dem Druck, unter den ihn Bush mit der Drohung künftiger "Irrelevanz" gesetzt hat, so wäre die Gewaltautorisierung schon deshalb rechtswidrig. Denn sie wäre das Resultat einer exemplarischen Nötigung. Damit wäre ihr Inhalt nicht mehr dem Sicherheitsrat, sondern dem Nötiger, also dem amerikanischen Präsidenten, zuzurechnen. Dieser ist aber nicht berechtigt, Beschlüsse nach Kapitel 7 der UN-Charta zur Autorisierung von Gewalt zu erlassen. Die Resolution hätte keinen legitimen Urheber. Als Rechtsgrundlage wäre sie nichtig.

Dass es über dem Sicherheitsrat keine Instanz mehr gibt, die das verbindlich feststellen und Konsequenzen anordnen könnte, ist wahr, steht aber auf einem anderen Blatt. Wie immer der Rat entscheidet, seine Diskreditierung durch die USA steht jetzt schon fest. Eine Zustimmung zu deren Vorgaben zöge in jedem Fall den Verdacht auf sich, das Produkt einer Nötigung zu sein. Beklemmend die Vorstellung, dass es am Ende allein China sein mag, das einen solchen Lauf der Dinge verhindert. Und trostlos die Wahrnehmung eines politischen Dilettantismus noch im Zentrum der Weltmacht, der diese Folge seines Handelns nicht erkannt oder belanglos gefunden hat.

Nehmen wir an, es gäbe diesen Nötigungsversuch nicht. Wäre der Sicherheitsrat dann nicht bloß formell, sondern sachlich berechtigt, unter den gegenwärtigen Umständen einen Krieg gegen den Irak zu autorisieren? Nein. Gewiss unterliegt der Rat dem Gewaltverbot aus Artikel 2 Absatz 4 der Charta nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil er nicht zu dessen Normadressaten, den "Mitgliedern" der UN, gehört, sondern eines ihrer Organe ist. Im Übrigen ist sein Dispens vom Charta-internen Gewaltverbot ersichtlich Voraussetzung wie Inhalt gerade der Befugnisse, die ihm als Exekutivorgan des kollektiven Sicherheitssystems der UN übertragen worden sind.

Gebunden ist er aber an die Ziele der Charta als ganzer. Sie konstituieren die Ordnung der Staatengemeinschaft als eine des Rechts. Wohl hat der Rat Befugnisse zur Gewaltanwendung, die weit über das einzelstaatliche Notwehrrecht hinausreichen. Und zur Entscheidung über deren Voraussetzungen räumt ihm die Charta ein weites Ermessen ein. Doch unterliegt er auch dabei dem Recht. Daher endet seine Legitimation spätestens dort, wo seine Beschlüsse die Grenzen des Rechtsbegriffs sprengen. Unterwirft er ein UN-Mitglied militärischer Gewalt, wiewohl die Friedensgefahr, die es darstellt, sich nicht in einer Angriffsdrohung, sondern in der Unkontrollierbarkeit seiner Waffenarsenale manifestiert, so verlässt er den Boden seiner Legitimität genau dann, wenn ihm ebendiese Kontrolle angeboten wird. Ob das Angebot ernsthaft und hinreichend ist, hat er selbst zu klären. Eine vom bloßen Zeitablauf abhängende Automatik der Autorisierung einzelner Staaten zum Krieg wäre nichts anderes als deren Dispens vom Gewaltverbot.

Und der "Krieg gegen den Terror"? Wann wird ein Staat zuständig für Gewaltakte, die Privatpersonen von seinem Boden aus gegen andere Staaten richten - und damit legitimes Ziel für eine militärische Selbstverteidigung der Angegriffenen? Wenn er die Terroristen selbst auf den Weg schickt? Wenn er sie duldet, fördert oder bloß außerstande ist, sie zu hindern? All dies war vor dem 11. September 2001 im Völkerrecht unklar und umstritten. Die Ereignisse von New York und Washington haben das Dickicht der Fragen mit beklemmender Schnelligkeit gelichtet. Jedenfalls der Militärschlag gegen das Taliban-Regime in Afghanistan vom Oktober letzten Jahres dürfte nach der Lektion, die der 11. September auch den Völkerrechtlern aufgezwungen hat, legitim gewesen sein. Ein Recht, das vor dem Übermaß dieser neuen Bedrohung nur das Untermaß seiner alten Instrumente anzubieten hätte, müsste abdanken. Der Sicherheitsrat hat das sofort verstanden und Amerika und den Rest der Welt mit Nachdruck an das Recht auf Selbstverteidigung erinnert.

Dem Irak wird man eine gegenwärtige Unterstützung von Terroristen nachweisen müssen, soll gerade dies einen Krieg legitimieren. Dass der Irak sie früher womöglich unterstützt hat, reicht dafür nicht. Das Notwehrprinzip erlaubt weder Vergeltung noch Strafe. Daher sind unter der UN-Charta militärische Repressalien unzulässig geworden. Auch hieran haben sich die USA in den vergangenen Jahren gegenüber Bagdad nicht gehalten. An der Geltung des Prinzips ändert das nichts.

Man sollte die amerikanischen Motive nicht verdächtigen. Aber man muss einen blinden Fanatismus beklagen, der nicht sieht, dass unter den Opfern, die er für Freiheit und Recht bringen will, diese selbst sind. Im Dezember 1875 hat Bismarck, drei Präventivkriege auf seinem historischen Konto, im Reichstag lakonisch bemerkt, mit Rechtsprinzipien lasse sich auswärtige Politik nicht treiben. Die Entwicklung des Völkerrechts im 20. Jahrhundert könnte man als das Bemühen beschreiben, diese Behauptung zu widerlegen. The Gentle Civilizer of Nations heißt ein Buch des finnischen Völkerrechtlers Martti Koskenniemi, das in Amerika erschienen ist. Die USA haben an dieser Zivilisierung den weitaus größten Anteil. Dass sie ihn nun zurücknehmen wollen, ist trostlos.

Zeit
Amerikas Recht auf die Welt 816297
BRAD PIT:

Das schlimme ist, dass der derzeitige

 
15.10.02 10:25
Kampf gegen den Terrorismus aus blinden Aktionismus besteht.
Es wird überhaupt nicht bedacht, dass man sich Gedanken um die junge Generation im Nahen-Osten und anderswo in der 3.Welt macht.
Die beobachten schon ganz genau was da gerade für eine Politik gemacht wird und entwickeln den puren Hass gegen den Westen.
Die Kriegsunsicherheit läßt viel Raum für Spekulation und das kann schnell ins Negative schlagen.
Es muß klar sein, wer hier die GUTEN und wer die BÖSEN sind.
Paradox ist doch, dass derzeit z.B. im Irak oder im Iran das Volk die Amis und Europäer wahrscheinlich als Helden feiern würde, wenn man dort wegen Menschenrechtsverletzungen eingreift und die Regierungen ablöst.
Das sage ich nicht nur, weil ich die Mentalität vor Ort kenne, sondern es wurde gestern auch von Peter Scholl-latour bei Maischberger bestätigt.

Es muß nur für diese Leute klar sein, dass man  ihnen was gutes tun will und es nicht nur macht, weil es um deren Öl- und Gasreserven oder strategische Lage geht.
Auch die blinde Inkaufnahme ziviler Opfer trauen diese Leute den Amis leider derzeit zu und das Verhalten von Bush ist psychologisch so dumm;
er könnte alles erreichen, wenn er sich anders darstellen würde.
Derzeit wirkt er alles andere als Vertrauenserweckend und treibt die  junden Moslems scharenweise in die Arme der Radikalinskis.

SCHADE. So züchtet man sich den Ärger von morgen heran.  
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