Der Prüfungstermin ist kein Indiz für ein Delisting. Indizien wären z.B.
- eine Masseunzulänglichkeit (wegen §61 Inso / Haftung des IV und weil die Aktionäre dann nicht an der Schlussverteilung teilnehmen)
- eine geringe Insolvenzquote (da die Aktionäre dann nicht an der Schlussverteilung teilnehmen)
- Kurs bereits mehr als 6 Monate auf Insolvenzniveau (da dann der Aktionärsschutz gem. §39 Absatz 2 Börsengesetz obsolet werden könnte)
- Auffälligkeiten im Handel der Aktie oder in der öffentlichen Informationslage (wegen §39 Absatz 1 Börsengesetz). Also auch immer dann, wenn die Bafin tätig werden muss (AG-Pflichten).
§ 39 Absatz 1 Börsengesetz bedeutet gegenüber Absatz 2, dass keine Aktionärsschutz-Erfordernis besteht.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Nur meine Meinung.
- eine Masseunzulänglichkeit (wegen §61 Inso / Haftung des IV und weil die Aktionäre dann nicht an der Schlussverteilung teilnehmen)
- eine geringe Insolvenzquote (da die Aktionäre dann nicht an der Schlussverteilung teilnehmen)
- Kurs bereits mehr als 6 Monate auf Insolvenzniveau (da dann der Aktionärsschutz gem. §39 Absatz 2 Börsengesetz obsolet werden könnte)
- Auffälligkeiten im Handel der Aktie oder in der öffentlichen Informationslage (wegen §39 Absatz 1 Börsengesetz). Also auch immer dann, wenn die Bafin tätig werden muss (AG-Pflichten).
§ 39 Absatz 1 Börsengesetz bedeutet gegenüber Absatz 2, dass keine Aktionärsschutz-Erfordernis besteht.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Nur meine Meinung.

