seit heute gibt es auf der website von AIA eine ergänzung zur Tagesordnung. Sehr interessant!!
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Advanced Inflight Alliance AG am 07. Juni 2010 aufgrund
Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. April 2010
sowie in der Financial Times vom 30. April 2010 wurde die ordentliche
Hauptversammlung der Advanced Inflight Alliance AG vom 07. Juni 2010,
10.00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636
München einberufen. Auf Verlangen des Aktionärs Otto Dauer, der den
erforderlichen Aktienbesitz von 500.000 Aktien nachgewiesen hat wird nach
§§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung um den folgenden
zusätzlichen Tagesordnungspunkt 11 ergänzt:
11. „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers
nach § 142 AktG:
I. Es wird eine Sonderprüfung gemäß & 142 Abs. 1 AktG eingesetzt, die
alle Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand hat, die im
Zusammenhang mit den folgenden Prüfungsaufträgen stehen:
1. Mit der Ad-hoc Mitteilung vom 03.02.2010 veröffentlichte die
Gesellschaft eine Korrektur der Geschäftszahlen des Jahres 2008 nach
IAS 8. Als Grund gab die Gesellschaft fehlende Rückstellungen im
Jahresabschluss 2008 in signifikanter Höhe an. Diese Korrekturen
hatten wegen der Änderung der Eröffnungsbilanzzahlen auch
Auswirkungen auf die Aufstellung des Konzernjahresabschlusses 2009
und werfen insbesondere folgende, nähere zu prüfenden Fragen auf:
a. Welche Bonus-Ansprüche bestanden im Geschäftsjahr 2008 bei
welchen Tochtergesellschaften der Gesellschaft, welche
Rückstellungen wurden hierfür gebildet und welche Bonus-Zahlungen
erfolgten zu welchem Zeitpunkt an wen in 2009 mit welchen
Auswirkungen auf das Konzernergebnis in 2009?
b. Warum sind Rückstellungen bei einer Tochtergesellschaft trotz
Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG
unterblieben? Einzufordern ist eine schriftliche Erklärung der Ernst &
Young AG zu dieser Fragestellung.
c. Wer war in welcher Funktion namentlich für die Bildung der
unterbliebenen Rückstellungen verantwortlich?
d. Wer hat die Vollständigkeitserklärung gegenüber der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgegeben und wer erhielt wann
Kenntnis vom Inhalt der Vollständigkeitserklärung? Da der
aufgestellte Jahresabschluss der Tochtergesellschaft offensichtlich
nicht vollständig war, kann die Vollständigkeitserklärung nicht
korrekt gewesen sein.
e. Welche Konsequenzen hat der Vorstand vor dem 03.03.2010 gegen
die Verantwortlichen der betroffenen Tochtergesellschaft ergriffen?
Welche ergriffenen Maßnahmen hat der Vorstand nach dem
03.03.2010 weiterverfolgt und welche nicht?
f. Welche Maßnahmen hat der Vorstand vor dem 03.03.2010 ergriffen,
um steuerliche und steuerrechtliche Nachteile für die betroffenen
Tochtergesellschaft abzuwenden? Welche ergriffenen Maßnahmen
hat der Vorstand nach dem 03.03.2010 weiterverfolgt und welche
nicht?
g. Wurde die Bilanz der betroffenen Tochtergesellschaft für 2008
handels- und steuerrechtlich analog der IAS 8 Änderung im Konzern
geändert? Wenn nicht, warum nicht?
2. Mit der Ad-hoc Mitteilung vom 03.02.2010 veröffentlichte die
Gesellschaft ferner, dass auch im ersten Halbjahr 2009 keine
Bonusrückstellungen bei der betroffenen Tochtergesellschaft gebildet
wurden und das dritte Quartal zugunsten des ersten Halbjahres beim
unterjährigen Ergebnis belastet wurde:
a. Handelt es sich um die gleiche Tochtergesellschaft und die gleichen
Geschäftsführer?
b. Handelte es sich im dritten Quartal 2009 um Bonusrückstellungen
oder Bonuszahlungen oder andere Auszahlungen an die
Bonusbegünstigten?
c. Entspricht die Betragshöhe den tatsächlichen Bonus-Ansprüchen?
d. Welche Maßnahmen hat der Vorstand zur Kontrolle und ggf.
Richtigstellung der Vorgänge unternommen?
3. Im jüngst veröffentlichten Geschäftsbericht 2009 wird von zusätzlichen
Anwaltshonoraren zugunsten des damals als Aufsichtsratsvorsitzenden
agierenden Herrn Dr. Rüdiger Berndt in Höhe von T€ 59 zusätzliche zu
den Aufsichtsratshonoraren berichtet.
a. Welche und wenn ja wie viele Genehmigungen welchen Datums durch
den Aufsichtsrat gibt es zu dem betroffenen Mandat? Wie viele
anwaltliche Gutachten von welchen Anwaltskanzleien welchen Datums
mit welcher Empfehlung zur Rechtsmäßigkeit des Anwaltshonorars gibt
es? Gibt es auch Gutachten mit der Empfehlung der Rückforderung?
Falls ja, warum wurde das Honorar nicht zurückgefordert?
II. Zum Sonderprüfer wird Herr Christof Stadter, Deloitte & Touche GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München,
bestellt, mit der Maßgabe, dass er bei Bedarf Hilfspersonal seiner Wahl
zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann“
München, im Mai 2010
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
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