Aus der Börsenzeitung:
Fast war schon nicht mehr damit zu rechnen, dass im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz auch die Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu geregelt werden soll. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) hatte den Kampf gegen den Missbrauch der Pflichtmitteilungen lange - manche Experten meinen: zu lange - mit Rundbriefen und Appellen an die Unternehmen geführt. Nun tut sich endlich etwas: Firmen, die statt kursrelevanter Tatsachen nur Nebensächlichkeiten und Werbebotschaften verkünden, könnten, sollte der Vorschlag der Behörde im Bundesfinanzministerium und im Parlament Zustimmung finden, bald mit Bußgeldern bestraft werden.
Die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten wird sicher etwas nützen, um die dreistesten Verstöße gegen Buchstaben und Geist der Ad-hoc-Publizität zu ahnden. Unternehmen, die meinen, ihre Präsenz auf einer Messe ad hoc mitteilen zu müssen, verdienen nichts anderes als eine saftige Geldstrafe. Die wahren Tücken des Ad-hoc-Rechts liegen jedoch woanders: nämlich im objektiven Problem vieler Vorstände, einzuschätzen, ob wirklich eine "Tatsache" nach § 15 WpHG vorliegt. "Im Zweifelsfall melden", lautete bisher der Rat der Behörde, und genau das nahmen Unternehmen gerne als Freibrief, jede Kooperation, jede Mini-Akquisition und jeden Vorstandswechsel ad hoc zu verbreiten.
Eine inhaltliche Reform des Kriterienkatalogs, der eine mitteilungspflichtige "Tatsache" bestimmt, sei derzeit nicht geplant, heißt es beim BAWe. Damit aber würde die Reform zu kurz greifen. Der § 15, im Grundsatz bewährt, braucht eine zeitgemäßere Fassung oder zumindest Auslegung. Was zum Beispiel ist im Jahre 2001 jene "erhebliche" Kursrelevanz, die Vorstände nach dem Gesetz vor Veröffentlichung einer Meldung abschätzen müssen? Sind es jene 5 % Kursausschlag, die das BAWe in seinem Leitfaden als "erste Orientierungshilfe" anbietet? Natürlich nicht. Aber muss man sich wundern über die Ad-hoc-Flut, wenn Vorstände, vor allem am volatilen Neuen Markt, mit derart unkonkreten Rechtsbegriffen alleine gelassen werden?
Anderes Beispiel: Nach aktueller Auslegung ist eine "Tatsache" gemäß § 15 "etwas Geschehenes oder Vorhandenes". Unternehmen, die Einschätzungen für den Geschäftsverlauf der kommenden Jahre mitteilen, dürften dies also nicht ad hoc tun. Sind es aber nicht gerade jene Erwartungen, die heutzutage die Börsenkurse bewegen?
Die wahre Herausforderung ist also eine inhaltliche Reform der Ad-hoc-Publizität. Noch ist Zeit, das Problem im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz anzugehen.
Fast war schon nicht mehr damit zu rechnen, dass im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz auch die Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu geregelt werden soll. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) hatte den Kampf gegen den Missbrauch der Pflichtmitteilungen lange - manche Experten meinen: zu lange - mit Rundbriefen und Appellen an die Unternehmen geführt. Nun tut sich endlich etwas: Firmen, die statt kursrelevanter Tatsachen nur Nebensächlichkeiten und Werbebotschaften verkünden, könnten, sollte der Vorschlag der Behörde im Bundesfinanzministerium und im Parlament Zustimmung finden, bald mit Bußgeldern bestraft werden.
Die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten wird sicher etwas nützen, um die dreistesten Verstöße gegen Buchstaben und Geist der Ad-hoc-Publizität zu ahnden. Unternehmen, die meinen, ihre Präsenz auf einer Messe ad hoc mitteilen zu müssen, verdienen nichts anderes als eine saftige Geldstrafe. Die wahren Tücken des Ad-hoc-Rechts liegen jedoch woanders: nämlich im objektiven Problem vieler Vorstände, einzuschätzen, ob wirklich eine "Tatsache" nach § 15 WpHG vorliegt. "Im Zweifelsfall melden", lautete bisher der Rat der Behörde, und genau das nahmen Unternehmen gerne als Freibrief, jede Kooperation, jede Mini-Akquisition und jeden Vorstandswechsel ad hoc zu verbreiten.
Eine inhaltliche Reform des Kriterienkatalogs, der eine mitteilungspflichtige "Tatsache" bestimmt, sei derzeit nicht geplant, heißt es beim BAWe. Damit aber würde die Reform zu kurz greifen. Der § 15, im Grundsatz bewährt, braucht eine zeitgemäßere Fassung oder zumindest Auslegung. Was zum Beispiel ist im Jahre 2001 jene "erhebliche" Kursrelevanz, die Vorstände nach dem Gesetz vor Veröffentlichung einer Meldung abschätzen müssen? Sind es jene 5 % Kursausschlag, die das BAWe in seinem Leitfaden als "erste Orientierungshilfe" anbietet? Natürlich nicht. Aber muss man sich wundern über die Ad-hoc-Flut, wenn Vorstände, vor allem am volatilen Neuen Markt, mit derart unkonkreten Rechtsbegriffen alleine gelassen werden?
Anderes Beispiel: Nach aktueller Auslegung ist eine "Tatsache" gemäß § 15 "etwas Geschehenes oder Vorhandenes". Unternehmen, die Einschätzungen für den Geschäftsverlauf der kommenden Jahre mitteilen, dürften dies also nicht ad hoc tun. Sind es aber nicht gerade jene Erwartungen, die heutzutage die Börsenkurse bewegen?
Die wahre Herausforderung ist also eine inhaltliche Reform der Ad-hoc-Publizität. Noch ist Zeit, das Problem im Vierten Finanzmarktförderungsgesetz anzugehen.