... auf ein Übernahmeangebot spekulieren, hier der Auszug aus AdHoc von Santos:
......
Da keine gesicherte Grundlage für eine einheitliche Ausübung der
Stimmrechte aus den von den BGB-Gesellschaften gehaltenen Aktien
der Santo Holding AG existiert, ist die Santo Holding AG nicht
als Tochterunternehmen der BGB- Gesellschaften im Sinne von § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i. V. m. § 2 Abs. 6 WpÜG anzusehen. Den
BGB-Gesellschaften werden die Stimmrechte der Santo Holding
(Deutschland) GmbH daher nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Da die BGB-Gesellschaften folglich nicht mittelbar die
Kontrolle über die 4SC AG im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt
haben, unterliegen sie auch nicht den Verpflichtungen gemäß § 35
WpÜG.
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Ist auch in den Analysen von SES und MIDAS zu lesen.
Schlechter ist das nicht für uns Aktionäre.
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Da keine gesicherte Grundlage für eine einheitliche Ausübung der
Stimmrechte aus den von den BGB-Gesellschaften gehaltenen Aktien
der Santo Holding AG existiert, ist die Santo Holding AG nicht
als Tochterunternehmen der BGB- Gesellschaften im Sinne von § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i. V. m. § 2 Abs. 6 WpÜG anzusehen. Den
BGB-Gesellschaften werden die Stimmrechte der Santo Holding
(Deutschland) GmbH daher nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Da die BGB-Gesellschaften folglich nicht mittelbar die
Kontrolle über die 4SC AG im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt
haben, unterliegen sie auch nicht den Verpflichtungen gemäß § 35
WpÜG.
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Ist auch in den Analysen von SES und MIDAS zu lesen.
Schlechter ist das nicht für uns Aktionäre.