|
| ||||||||||||||
zusammen!
Looll, ist das geil

auf jeden Fall kann man sich trefflich und lange damit vor den Gerichten beschäftigen, vorteilhaft ist das sicher nicht für freenet oder deren Aktionäre und bestimmt nicht hilfreich bei der Geschäftsentwicklung. Wenn das so weitergeht braucht Spoerr wohl einen Wohnsitz mit excellenter Verkehrsanbindung zum Gericht....und Dommermuth hat doch Recht, soll Spoerr sich einfach einen HV Beschluss holen, dann ist die Sache unangreifbar und wenn die Übernahme so toll vorteilhaft und zu akzeptablen Bedingungen ist wird doch sicher die Mehrheit zustimmen.
§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
4Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) 1Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
1.Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat,
7.Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.Kredit gewährt wird,
9.bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) 1Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
2Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
3Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
4Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) 1Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können.
2Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
3Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht.
4Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren
936. brief von dommi Johann.Westner 14.04.08 17:56
muhhaaa selten so gelacht über dommis brief.
der glaubt wohl wir sind alle blöd. 10 euro als freenet preis zu nennen und dann noch sein größzügiger aufschlag von ca 25% . nur weil freenet mal eine kurze zeit runtergedrückt wurde weil ja seine eigenen verhandlungen zur übernahme gescheitert sind. hahhahha ich denk dem brennt jetzt gewaltig der A**** wenn freenet mit permira wirklich in die gänge kommt. die können ja das dsl geschäft ja dann immer noch verkaufen . aber bestimmt nicht an dommi, sondern an denn der am meisten zahlt und das kann auch telefonica sein.ausserdem könnten sie noch strato verscherbeln. und dann als Freenet/debitel ihre ca 3.000.000.000 euro verlustvortrag langsam geltend mach. und gewaltig synergie effekte nutzen. ich denke so schlecht wäre die der debitel kauf gar nicht . Ist halt wie eine fusion nur auf eine andere art wenn permira dafür ein haufen freenet anteile bekommt. und dommi hat dann nix mehr zu melden. vielleicht noch drillisch mit rein um die effizienz zu steigern . der griche kennt sich echt aus mit mobilfunk! und mobiles interrnet wird garantiert der renner der nächsten jahre.
|
| Wertung | Antworten | Thema | Verfasser | letzter Verfasser | letzter Beitrag | |
| 77 | 28.144 | Drillisch AG | biergott | ARIVA.DE | 10.02.26 14:00 | |
| 3 | Net digital AG, das Mini Paypal aus Deutschland | Kolzertrader | Meeranda | 09.11.25 22:51 | ||
| 2 | Net Digital Wachstumsprognose | Settlement | Solarparc | 01.11.25 12:28 | ||
| 4 | 88 | ACONNIC ehemals UET AG der Thread | Global-Invest | thepefectman | 23.11.24 15:35 | |
| 111 | Drillisch : starkes Kaufsignal ! | analyzer | Conori | 15.05.23 12:47 |