Auch der Clarity Act, welchen die 71-Jährige Republikanerin entschieden befürwortet, scheint vorläufig im politischen Prozess festzuhängen. Als Mitglied des Bankenausschusses des US-Senats beklagte Lummis, dass ihre demokratischen Kollegen noch immer nicht für den Gesetzentwurf stimmen würden. Hintergrund ist der fortwährende Streit um Stablecoin-Erträge zwischen der US-Bankenlobby auf der einen sowie Coinbase und verschiedenen Krypto-Unternehmen auf der anderen Seite.
Trump selbst teilte kürzlich heftig gegen die etablierten Finanzriesen aus: “Die Banken fahren Rekord-Gewinne ein, wir werden ihnen nicht erlauben, unsere Krypto-Agenda zu gefährden”. Sein Sohn Eric wurde noch deutlicher und behauptete, die Banken hätten ihre Kunden jahrelang “über den Tisch gezogen” und täten nun alles, um die Krypto-Industrie daran zu hindern, echte Vorteile auf ihren Plattformen anzubieten. Für seine Parteigenossin rückt nun ein aber ein steuerpolitisches Anliegen in den Vordergrund: Die (teilweise) Abschaffung der Kapitalertragssteuern auf Bitcoin- und Krypto-Gewinne.
In einem Interview mit CNBC erklärte Lummis, dass sowohl der Steuerausschuss des Repräsentantenhauses als auch der Finanzausschuss des Senats derzeit über eine Freigrenze von 300 US-Dollar für Krypto-Transaktionen beraten würden. Grundlage wäre ein Gesetzentwurf, den sie bereits im Juli 2025 eingebracht hatte. Dieser sieht vor, kleinere Zahlungen steuerfrei zu stellen, solange der Gesamtbetrag solcher Transaktionen pro Jahr 5.000 US-Dollar nicht übersteigt.
Damit will die Senatorin ein praktisches Problem lösen, das Bitcoin im Alltag bislang unattraktiv macht. “Wir versuchen herauszufinden, wie wir angemessen entscheiden, wann ein Verkauf von Bitcoin der Kapitalertragssteuer unterliegen sollte und wann er einfach als Zahlungsmittel genutzt werden darf”, sagte Lummis. Anders als in Deutschland unterliegen Krypto-Assets in den USA grundsätzlich der Kapitalertragssteuer. Eine Tasse Kaffee, die mit Bitcoin bezahlt wird, kann daher bereits einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.
Die vorgeschlagene “de-minimis-Regelung” würde den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren und Bitcoin stärker als Zahlungsmittel positionieren. Während deutsche Anleger nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei verkaufen können, existiert eine solche Frist in den USA nicht. Daher wäre die geplante Ausnahme für kleine Transaktionen besonders attraktiv. Sie könnte bewirken, dass US-Bürger Bitcoin im Alltag für Einkäufe nutzen, ohne jede einzelne Zahlung steuerlich dokumentieren zu müssen.
Möchtest du den günstigen Bitcoin-Kurs für einen Einstieg nutzen? Coinbase bietet dir aktuell einen 30 Euro in BTC Bonus oben drauf. Einfach registrieren und handeln.
Politisch steht für Lummis jedoch ohnehin ein großer Abschied bevor. Die Senatorin aus Wyoming hatte bereits im vergangenen Jahr angekündigt, 2026 nicht erneut für ihr Amt zu kandidieren. Nach mehreren intensiven Legislaturperioden fehle ihr die Energie für eine weitere sechsjährige Amtszeit. Dennoch dürfte ihr Einfluss auf die Krypto-Politik des Weißen Hauses bestehen bleiben – und womöglich auch ihre deutliche Unterscheidung zwischen Bitcoin und Altcoins.
Durch zahlreiche Initiativen rund um die Bitcoin-Reserve, Dollarstablecoins und den Krypto-Markt insgesamt hat Lummis stark an den regulatorischen Fortschritten der vergangenen Jahren mitgewirkt. Potentielle Nachfolgekandidatin für ihren Senatssitz ist Harriet Hageman, die sich aufgrund ihres Abstimmungsverhaltens eindeutig Pro-Krypto positionierte. Dass auch sie Bitcoin zu ihrem persönlichen Kernthema macht und gleichermaßen lautstark dafür wirbt wie Cynthia Lummis, gilt jedoch als unwahrscheinlich. Kein Wunder also, dass die Community ihren Rückzug ausdrücklich bedauerte.

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.