Zur Begründung teilte das OVG mit, solche Hinweise verletzen den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinen Persönlichkeitsrechten. Die im Buch enthaltenen Meinungen würden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein möglicher Leser würde von der Lektüre abgehalten. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht durch das Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Der Stadtbücherei habe es durchaus freigestanden, das Buch nicht anzuschaffen. Der Gesetzgeber habe aber den öffentlichen Bibliotheken keine Befugnisse zu negativen Bewertungen mit auf den Weg gegeben.
Mündige Staatsbürger bestimmen selbst
"Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich - ohne insoweit gelenkt zu werden - dadurch eine eigene Meinung zu bilden", heißt es in der Begründung des OVG.
Die Stadtbücherei hatte im Jahr 2024 zwei Bücher mit folgendem Hinweis versehen: "Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt."/lic/DP/men
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