ROUNDUP 2/Anspruch auf Klimaanlage?: BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte

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Eine Klimaanlage auf einer weißen Wand (Symbolbild).
- © Kira-Yan / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

(Neu: Urteil des BGH)

KARLSRUHE/BERLIN (dpa-AFX) - Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun die Rechte von Wohnungseigentümern in dieser Hinsicht gestärkt: Eine Hausgemeinschaft hat den Einbau eines sogenannten Klima-Splitgerätes in der Regel zu gestatten.

Für dich zusammengefasst:
Hinweis

Welche Arten von Klimaanlagen gibt es?

Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät - auch Monoblock genannt - ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert.

Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Worum ging es in Karlsruhe?

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Der BGH entschied über eine Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin. Sie hatten auf ihrem Balkon ein solches Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht und hatten damit auch in der Vorinstanz, am Landgericht Berlin II, Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung.

Dem folgte jetzt der BGH. Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, seien per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen.

Wie argumentierte die Gemeinschaft?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen die Entscheidung der Berliner Vorinstanz Revision eingelegt. Sie kritisierte unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen - wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme - die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen. Das Landgericht meinte aber ebenso wie nun der BGH, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen - und nicht die des Gebrauchs.

Wie hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden?

Das aktuelle BGH-Urteil erinnert an eine ähnliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht - am Ende aber ohne Erfolg. Der BGH stellte daraufhin klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen.

Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland?

In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine.

Der Absatz von Raumklimageräten - meist Split-Klimaanlagen - stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen./jml/DP/mis


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