Ein Richterhammer (Symbolbild).
Quelle: - pexels.com:
Google
dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 607

Gericht: Wahl von Arbeitnehmern in SAP-Aufsichtsrat rechtens

MANNHEIM (dpa-AFX) - Mehrere Arbeitnehmer sind mit einer Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat von Europas größtem Softwarehersteller SAP (SAP Aktie) vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gescheitert. Die Kammer in Mannheim wies die Beschwerde von drei Arbeitnehmern gegen die Wahl von vier Arbeitnehmervertretern und vier Ersatzkandidaten aus dem März 2024 zurück. Die Wahl sei wirksam, teilte eine Sprecherin des Gerichts mit.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
SAP SE 167,20 € SAP SE Chart +0,12%
Zugehörige Wertpapiere:

Die Arbeitnehmer hatten in ihrer Beschwerde unter anderem formale Verstöße bei der Wahl gerügt - und waren bereits vor dem Arbeitsgericht Mannheim gescheitert. Die Begründung für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird laut der Sprecherin erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

SAP-Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern

SAP wollte sich zunächst nicht zu dem Verfahren äußern. Dem SAP-Aufsichtsrat gehören insgesamt 18 Mitglieder an - neun Vertreter der Arbeitgeberseite und neun der Arbeitnehmerseite.

Die Antragsteller hatten unter anderem kritisiert, dass Wahlumschläge durch ein Mitglied des Betriebsrats und durch dessen Vorsitzenden entgegengenommen worden seien. Das Arbeitsgericht Mannheim hatte hierzu bereits in erster Instanz entschieden, dass nach der Rechtsprechung die Übermittlung mittels Boten grundsätzlich zulässig sei.

Knockout von Ing Markets Werbung

Passende Knock-Outs

Strategie Hebel
Steigender Kurs
Call
5
10
20
Fallender Kurs
Put
5
10
20
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NG6XBC9 , DE000NG70WD6 , DE000NG72HG6 , DE000NB5BA57 , DE000NB5BA08 , DE000NB5DGK0 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Zudem hatte demnach eine Wahlbewerberin ihre dienstliche E-Mail-Signatur und das Firmenlogo einschließlich ihrer Berufsbezeichnung für Wahlwerbung verwendet. Hierzu hatte das Arbeitsgericht Mannheim bereits entschieden, dass dadurch nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei.

Das Gericht beschäftigte sich nicht mit der Frage, was es bedeuten würde, sollte die Wahl der Arbeitnehmervertreter für nichtig erklärt werden./jak/bak/DP/jha

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend