Revision ließ das Gericht nicht zu. Da der Streitwert zu gering ist, ist dagegen keine Beschwerde möglich. Der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist damit nicht möglich.
Zur Begründung sagte der Vorsitzende Richter Rolf Meyer, die Wahrscheinlichkeit, dass das Haus des Klägers in den nächsten 30 Jahren durch eine Flutwelle etwa durch einen Gletscherabbruch oder einen sogenannten Felssturz ausgelöst werden könnte, sei zu gering. Der Senat stützt sich dabei auf Gutachten von Sachverständigen./lic/DP/jha
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