Britisches Werbeverbot für Junk-Food wird umgesetzt
LONDON (dpa-AFX) - Chips, Pommes, Schokolade und Limonaden: Werbung für ungesunde Lebensmittel wird in Großbritannien von heute an nur noch nach 21 Uhr im Fernsehen gesendet und im Internet gar nicht mehr. Damit kommt die Industrie einem Verbot zuvor, das Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten und dabei helfen soll, Fettleibigkeit bei Kindern zurückzudrängen.
Die britische Labour-Regierung, die das Vorhaben bereits von der konservativen Vorgängerregierung übernommen hat, erhofft sich von der neuen Regelung, dass Lebensmittelproduzenten den Zucker- und Fettgehalt vieler Speisen verringern. Der Speiseplan von Kindern im Land werde um 7,2 Milliarden Kalorien reduziert, hieß es in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums in London.
Welche Lebensmittel von dem Werbeverbot betroffen sind, wird durch eine Beurteilung von deren Nährwert sowie dem Anteil an gesättigten Fettsäuren, Salz und Zucker bewertet. Langfristig sollen dadurch auch Milliarden Pfund an Behandlungskosten für den Gesundheitsdienst NHS entfallen.
In Großbritannien leidet Behördenangaben zufolge inzwischen jedes zehnte Kind im Alter von vier Jahren an Fettleibigkeit. Jedes Fünfte hat demnach im Alter von fünf Jahren Karies.
In Deutschland hatte der damalige Bundesernährungsminister Cem Özdemir (Grüne) 2023 versucht, Werbeverbote für ungesunde Produkte mit Blick auf Kinder auf den Weg zu bringen. Das scheiterte aber am Widerstand der damals mitregierenden FDP und wurde bis zum Bruch der Ampel-Koalition nicht umgesetzt. Die jetzige schwarz-rote Bundesregierung hat keine derartigen Pläne im Koalitionsvertrag vorgesehen./cmy/DP/zb
Hinweis:
ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen.
Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich
dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch
eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link
„Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für
diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.