| Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0005897300 / WKN: 589730 Eindeutige Kennung: GRFaHV260625 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2026 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag, den 25. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 09:30 Uhr (MESZ)) in den Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg. Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter mit ein. I. TAGESORDNUNG Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt. II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.010.023,80 und ist eingeteilt in 5.855.629 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt im Grundsatz eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 5.855.629. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Auch wenn zu der Tagesordnung keine Beschlussfassungen vorgesehen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung auch Beschlüsse gefasst werden. Das ist insbesondere denkbar, wenn die Tagesordnung nachträglich, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG (vgl. unten unter Abschnitt IV.1.), um Beschlussgegenstände erweitert wird. Vor diesem Hintergrund werden die Aktionäre nachfolgend vorsorglich auch zur Ausübung des Stimmrechts sowie über die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte informiert. | 1. | | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Für den Nachweis der Berechtigung reicht die Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss (24:00 Uhr MESZ) des 3. Juni 2026 (Record Date) beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des 18. Juni 2026 unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen. | | Greiffenberger AG c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach | | | oder per E-Mail: greiffenberger2026@aaa-hv.de | Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis nach § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und sich erst danach als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen, sofern der Veräußerer sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Aktienbesitz am Record Date ordnungsgemäß nachgewiesen hat. | 2. | | Verfahren für die Stimmabgabe durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft | Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann bereits vor der Hauptversammlung erfolgen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt entgegen der ursprünglichen Ankündigung eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen, und nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch unter Verwendung des hierfür auf dem mit der Eintrittskarte übersandten Formulars erteilt werden. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 24. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse eingehen: | | Greiffenberger AG c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach | | | oder per E-Mail: greiffenberger2026@aaa-hv.de | Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. | 3. | | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Dritten als Bevollmächtigten | Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre nach der Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 24. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), auf einem der folgenden Wege zugehen: | | Greiffenberger AG c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach | | | oder per E-Mail: greiffenberger2026@aaa-hv.de | Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. IV. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE | 1. | | Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG | Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 25. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen sind ausschließlich zu richten an: | | Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg | Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hinsichtlich des Mindestanteilsbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung bekannt gemacht. | 2. | | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG | Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (vgl. § 126 AktG) stellen sowie Vorschläge zur etwaigen Wahl von Abschlussprüfern bzw. einer etwaigen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (vgl. § 127 AktG) unterbreiten. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich zu richten an: | | Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg | | | oder per E-Mail: IR@greiffenberger.de | Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über die vorgenannte Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. | 3. | | Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG | Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär und dessen Vertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. | 4. | | Weitergehende Erläuterungen | Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite https://greiffenberger.de/hauptversammlung abrufbar. V. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN NACH § 124A AKTG Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch etwaige festgestellte Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. VI. DATENSCHUTZRECHTLICHE BETROFFENENINFORMATION FÜR AKTIONÄRE Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung zugänglich. Augsburg, im April 2026 Greiffenberger Aktiengesellschaft Der Vorstand |