- Der BGH erklärte eine Klausel für unwirksam.
- Die Mindestlaufzeit beginnt nun bei Vertragsschluss.
- Kunden können sich an Anbieter wegen Kündigungen wenden.
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Unter Anbietern sei es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbraucherinnen und Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden könne. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst später möglich.
Betroffene können sich an ihren Anbieter wenden
Die Verbraucherschützer sehen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge - und der BGH stimmt ihnen zu. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine länger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit vorsehen. Nach Karlsruher Rechtsprechung beginne die Laufzeit bei Vertragsschluss - und nicht erst bei der Leistungserbringung, betonte das höchste deutsche Zivilgericht.
Das Urteil bringe endlich Rechtssicherheit für Kunden beim Glasfaserausbau, erklärte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale. Betroffenen, denen die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. "Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung."/jml/DP/men
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