ROUNDUP: Parteien in Berlin planen Vergesellschaftung von Wohnungen

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Der Berliner Fernsehturm ist hinter dem Reichstag zu sehen.
- pixabay.com

BERLIN (dpa-AFX) - Linke, Grüne und SPD in Berlin wollen im Falle einer Koalition eine Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände angehen. Das geht aus dem gemeinsamen Sondierungspapier hervor, das Politiker der Parteien nach Abschluss ihrer Vorgespräche vorstellten.

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Demnach sollen private Wohnungskonzerne ab einem Bestand von 10.000 Wohnungen in Berlin auf diese Weise gegen eine Entschädigung enteignet werden. Einen Grundbestand von 10.000 Wohnungen dürften sie dabei behalten - eine Vergesellschaftung würde erst bei den übrigen Wohnungen in ihrem Besitz greifen.

Nach Angaben der Linke-Co-Fraktionsvorsitzenden Elif Eralp dürften fünf große Konzerne betroffen sein, darunter Vonovia (Vonovia Aktie). Auf diese Weise kämen rund 160.000 Wohnungen zusätzlich in kommunalen Besitz. Ziel sei, dass die Mieten nicht weiter steigen, sagte Eralp.

Genossenschaften und gemeinwohlorientierte Akteure blieben den Plänen zufolge von einer Vergesellschaftung ausgenommen. Das soll auch für Wohnungen gelten, die nach dem 1. Januar 2021 gebaut wurden oder noch gebaut werden. Das sei ein klares Signal, das diejenigen, die Neubau wollen, willkommen sein, sagte SPD-Co-Fraktionschef Steffen Krach.

Mitte 2028 wollen die drei Parteien zu dem Komplex ein Gesetz vorlegen, das erst ein Jahr nach Beschlussfassung in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit soll es vom Verfassungsgericht überprüft werden. Die Entschädigungssumme soll auf 16 Milliarden Euro begrenzt werden. Eralp sagte, es handele sich um einen "sehr realistischen Betrag".

Werte aus dem Artikel:
Vonovia Aktie 16,705 € -1,21%
LEG Immobilien Aktie 46,62 € -0,13%
Deutsche Wohnen Aktie 15,10 € -1,95%

Grundlage für das bundesweit einmalige Vorhaben wäre Artikel 15 des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden."/kr/DP/zb


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